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RA 01/2016 - Entscheidung des Monats

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IMPRESSUM Herausgeberin: Chefredaktion: Redakteure: Chef vom Dienst: Bezugspreis: Werbung: Jura Intensiv Jura Intensiv Verlags UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Rathausplatz 22, 46562 Voerde, Tel.: 02855/96171-80; Fax: 02855/96171-82 Internet: http://www.verlag.jura-intensiv.de - E-Mail: verlag@jura-intensiv.de Rechtsanwalt Oliver Soltner (V.i.S.d.P.) Theresa Bauerdick & Richterin am Amtsgericht Dr. Katharina Henzler (Zivilrecht) Assessor Dr. Dirk Schweinberger (Nebengebiete) Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues (Öffentliches Recht) Rechtsanwalt Uwe Schumacher (Strafrecht) Ines Susen Printausgabe: 6,50 Euro/Heft. 12 Hefte pro Jahr. Ermäßigungen für Abonnenten. Digitalausgabe: 5,99 Euro/Heft. Die RA steht externer Werbung offen. Mediadaten sind unter verlag@jura-intensiv.de erhältlich.

RA 01/2016 STRAFRECHT Strafrecht 45 Problem: Hypothetische Einwilligung Einordnung: Rechtfertigungsgründe AG Moers, Urteil vom 22.10.2015 601 Ds-103 Js 80/14-44/15 EINLEITUNG Das AG Moers lehnt – in Übereinstimmung mit weiten Teilen der Literatur – in der vorliegenden Entscheidung den vom BGH anerkannten Rechtfertigungsgrund der hypothetischen Einwilligung ab. SACHVERHALT Die Nebenklägerin N wurde aufgrund anhaltender Beschwerden von ihrem Frauenarzt zu einer ambulanten Operation in die Frauenklinik des A-Krankenhauses in B überwiesen. Am 14.11.2013 fand dort die Voruntersuchung durch den Chefarzt Dr. U statt, welcher N in dem Zusammenhang über den geplanten ambulanten Eingriff - eine sogenannte Marsupialisation: die Eröffnung der Drüse mit anschließender Nahtversorgung zur Ermöglichung des Sekretabflusses - aufklärte. Nach der erfolgten Aufklärung unterzeichnete N die Einwilligungserklärung mit folgendem Wortlaut: „[...] Ich willige in den umseitig vermerkten Eingriff ein. Mit der Schmerzbetäubung, mit unvorhersehbaren, sich erst während des Eingriffs als medizinisch notwendig erweisenden Änderungen oder Erweiterungen sowie mit erforderlichen Nebenund Folgeeingriffen bin ich ebenfalls einverstanden. [...]“ Die Operation sollte am Folgetag stattfinden. Operateur war der Angeklagte A, der zum damaligen Zeitpunkt leitender Oberarzt der Klinik war. Als N sich bereits in Narkose befand, wurde sie von A untersucht. Dieser konnte die noch am Vortag bei der Voruntersuchung im Bereich der linken Labie festgestellte Zyste nicht feststellen. Stattdessen ertastete er im Bereich der rechten großen Labie eine 2x2 cm große solide Resistenz, deren Entfernung und histologische Untersuchung er (zutreffend) für medizinisch indiziert hielt. A, der sich bewusst war, dass eine Absprache mit N betreffend die Entfernung des (rechtsseitigen) Befunds zur histologischen Abklärung nicht erfolgt und die Entnahme des Gewebes nicht eilbedürftig war, entschloss sich - das Einverständnis der Patientin voraussetzend - zur Vermeidung einer weiteren Operation gleichwohl zur sofortigen Entfernung der Resistenz. Hat A sich wegen Körperverletzung gem. § 223 I strafbar gemacht? [Anm.: Ein ggf. erforderlicher Strafantrag ist gestellt.] Jura Intensivnung zu PRÜFUNGSSCHEMA: KÖRPERVERLETZUNG, § 223 StGB A. Tatbestand I. Körperliche Misshandlung/Gesundheitsschädigung II. Vorsatz B. Rechtswidrigkeit C. Schuld LEITSATZ (DES BEARBEITERS) Eine tatbestandliche Körperverletzung kann nicht über eine sog. hypothetische Einwilligung gerechtfertigt sein; diesem Rechtfertigungsgrund ist im Strafrecht die Anerkenversagen.

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