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RA 01/2017 - Entscheidung des Monats

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36 Öffentliches Recht

36 Öffentliches Recht RA 01/2017 Mithin liegt ein Verstoß gegen Art. 19 I 1 GG nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde der K ist zulässig und teilweise begründet, also teilweise erfolgreich. FAZIT Dass diese Entscheidung examensrelevant ist, muss wohl nicht betont werden. Es handelt sich quasi um einen „Rundumschlag“ des BVerfG zu einer Vielzahl examensrelevanter Themen und Probleme. Die wichtigsten Aussagen des Urteils im Überblick: Wichtigste Aussage des Urteils, da umstritten und bisher vom BVerfG nicht eindeutig geklärt! • Ausnahmsweise kann sich eine juristische Person des Zivilrechts, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union beherrscht wird, wegen der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes auf Art. 14 I 1 GG berufen, wenn sie anderenfalls rechtsschutzlos gestellt wird. Die vom BVerfG i.R.d. Beschwerdefähigkeit vorgenommene Prüfung des Art. 49 AEUV könnte im Übrigen alternativ auch erst in der Begründetheit der Verfassungsbeschwerde im persönlichen Schutzbereich erfolgen. • Ausnahmsweise darf direkt eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Parlamentsgesetz erhoben werden, wenn in einem Verfahren vor den Fachgerichten ausschließlich die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen Vorschrift zu prüfen wäre. • Behördliche Genehmigungen unterfallen nicht dem Schutzbereich des Art. 14 I 1 GG, weil sie nicht Äquivalent eigener Leistung sind. • Eine Enteignung setzt zwingend voraus, dass Eigentum entzogen und auf den Staat oder eine dritte Person übertragen wird (Vorgang der Güterbeschaffung). • Art. 19 I 1 GG ist eine Ausprägung des Art. 3 I GG und daher nicht so strikt, wie es der Wortlaut vermuten lässt. • Weniger wichtig sind die atomrechtlichen Einzelheiten wie die Verteilung der Reststrommengen; daher wurden die Ausführungen des BVerfG insoweit inhaltlich knapp zusammengefasst. Allerdings zeigt sich hier, dass Gesetze durchaus auch nur teilweise unverhältnismäßig sein können. Jura Intensiv © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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