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RA 01/2018 - Entscheidung des Monats

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IMPRESSUM Chefredaktion: Redakteure: Chef vom Dienst: Abonnement: Bezugspreis: Nachbestellung: Werbung: Rathausplatz 22, 46562 Voerde, Tel.: 02855/96171-80; Fax: 02855/96171-82 Internet: http://www.verlag.jura-intensiv.de - E-Mail: info@verlag.jura-intensiv.de Rechtsanwalt Oliver Soltner (V.i.S.d.P.) Theresa Bauerdick & Richterin am Amtsgericht Dr. Katharina Henzler (Zivilrecht) Assessor Dr. Dirk Schweinberger (Nebengebiete) Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues (Öffentliches Recht) Rechtsanwalt Uwe Schumacher (Strafrecht) Ines Hickl Abonnement (monatlich kündbar) zum Vorzugspreis von 5,50 Euro/Heft, für ehemalige Kursteilnehmer von JURA INTENSIV 4,99 Euro/Heft (regulärer Einzelpreis: 6,50 Euro/Heft) inkl. USt. und Versandkosten. Lieferung nur gegen Einzugsermächtigung. Lieferung erstmals im Monat nach Eingang des Abonnements, sofern nichts anderes vereinbart. Regulär 6,50 Euro/Heft. 12 Hefte pro Jahr. Ermäßigungen für Abonnenten. Einzelne Hefte können zum Preis von 6,50 Euro/Heft nachbestellt werden, solange der Vorrat reicht. Die RA steht externer Werbung offen. Mediadaten sind unter info@verlag.jura-intensiv.de erhältlich. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 01/2018 Zivilrecht 5 Problem: Rechtliche Unmöglichkeit der Beförderung aufgrund eines ausländischen Gesetzes Einordnung: Allgemeines Schuldrecht LG Frankfurt, Urteil vom 16.11.2017 2-24 O 37/17 EINLEITUNG Von objektiver rechtlicher Unmöglichkeit spricht man, wenn eine Leistung aus rechtlichen Gründen von niemandem erbracht werden kann. Ein typisches Beispiel hierfür ist die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges, der bereits besteht. Gleiches gilt, wenn die Rechtsordnung den angestrebten Rechtserfolg nicht anerkennt. In der vorliegenden Entscheidung musste sich nun das LG Frankfurt mit der Frage auseinandersetzen, ob diese Grundsätze auch dann heranzuziehen sind, wenn ein ausländisches Gesetz die Beförderung von Fluggästen aus Israel verbietet. SACHVERHALT Der Kläger (K) ist israelischer Staatsbürger und wohnt in Berlin. Er bucht am 04.06.2016 über das Online-Reiseportal Y.de eine private Urlaubsreise mit Hinund Rückflug von Frankfurt am Main nach Bangkok (Hinflug am 30.06.2016, Rückflug am 12.07.2016). Der Flugpreis beträgt 643 €. Das Online-Reiseportal Y.de bestätigt die Buchung und übermittelt K eine Buchungsnummer. Die Flugbeförderung umfasst einen Flug von Frankfurt am Main nach Kuwait-Stadt und einen Weiterflug von Kuwait-Stadt nach Bangkok. Die Buchung kann in der lOS-App der Beklagten (B) am 08.06.2016 ermittelt und aufgerufen werden. B ist eine Fluggesellschaft mit Sitz in Kuwait Stadt. K möchte am 14.06.2016 (erneut) die lOS-App der B nutzen. Dabei stellte er fest, dass die Eingabe der Staatsangehörigkeit des Staates „Israel“ nicht möglich ist. Daraufhin wendet sich K per E-Mail vom 14.06.2016 an B mit der Bitte, vegetarisches Essen vorzuhalten und seine Staatsangehörigkeit zu vermerken. B „storniert“ daraufhin per E-Mail vom 14.06.2016 die Flüge. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.06.2016 fordert K die B unter Fristsetzung zum 16.06.2016 erfolglos auf, die Flugdurchführung zu bestätigen. K begehrt weiterhin Beförderung durch B von Frankfurt am Main nach Bangkok und zurück sowie mit Transitaufenthalt in Kuwait City. B entgegnet, dass sie zur Leistung nicht verpflichtet sei. Es läge rechtliche Unmöglichkeit i.S.d. § 275 I BGB vor. Nach dem kuwaitischen Gesetz Nr. 21 des Jahres 1964 (Einheitsgesetz zum Israel-Boykott) sei es ihr untersagt, Vereinbarungen mit Personen zu schließen, die die israelische Staatsangehörigkeit besitzen. Verstöße gegen die Regelungen des Gesetzes würden mit Gefängnisstrafe, harter Gefängnisarbeit oder mit Geldstrafe bestraft. Eine Diskriminierung i.S.d. Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sei darin nicht zu sehen, denn das Gesetz Nr. 21 knüpfe nur an die Staatsangehörigkeit, nicht aber an die Religionszugehörigkeit oder die ethnische Rasse an. Ferner sei es israelischen Staatsangehörigen nicht erlaubt, nach Kuwait einzureisen. Zu Recht? LEITATZ (DER REDATION) Eine kuwaitische Fluggesellschaft muss einen Fluggast aus Israel nicht befördern. Wegen eines Verbots der kuwaitischen Regierung (sog. Einheitsgesetz zum Israel-Boykott von 1964) liegt ein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit vor. Prüfungsvermerk: Art. 5 II ROM-I-VO: Soweit die Parteien in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Personen keine Rechtswahl [...] getroffen haben, [...] so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 21 III 3 LuftVG: Luftfahrtunternehmen, die Linienverkehr betreiben, sind außer im Falle der Unzumutbarkeit jedermann gegenüber verpflichtet, Beförderungsverträge abzuschließen und ihn im Rahmen des veröffentlichten Flugplanes zu befördern. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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