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RA 01/2021 - Entscheidung des Monats

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Allein die Tatsache, dass die anwaltliche Rechtsdienstleistung, die einen Dienst höherer Art darstellt, im Fernabsatz organisiert werden kann, ist bereits erstaunlich. Ob ein Kunde einen solchen Vertrag nach §§ 312g, 355 BGB widerrufen kann und wem die Darlegungs- und Beweislast obliegt, musste der BGH im vorliegenden Urteil entscheiden.

12 Zivilrecht

12 Zivilrecht RA 01/2021 Lt. BGH ist es unerheblich, • dass B sich vorbehielt, Mandate abzulehnen, • dass die Übernahme einer Erstberatung folgt, wenn die Erstberatung unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln erfolgt, • dass das Angebot erst nach Kenntnis von Einzelheiten erfolgt, wenn diese ausschließlich durch Fernkommunikationsmittel erlangt werden. Nach Ausschluss- und Erlöschensgründen sollte man in den Bereichsausnahmen des § 312, II, III, IV BGB, in § 312g II, III BGB sowie in § 356 III, IV, V BGB suchen. unterbreitete Vertragsangebot angenommen wird oder jedem interessierten Mandanten stets ein Angebot zum Abschluss eines Mandatsvertrags unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln unterbreitet wird. [21] Es ist daher unerheblich, dass die Beklagte sich vorbehält, Mandate abzulehnen. Ebenso spielt es keine Rolle, ob die Beklagte eine weitere Übernahme des Mandats erst nach einer Erstberatung in Betracht zieht, wenn diese Erstberatung - wie auch im Streitfall - ebenfalls unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln erfolgt. Schließlich kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte ihr Angebot zum Abschluss eines Anwaltsvertrags erst nach Kenntnis von Einzelheiten des Falles und nach einem persönlichen telefonischen Kontakt unterbreitet, sofern - wie im Streitfall - hierfür ausschließlich Fernkommunikationsmittel genutzt werden. Alle diese Umstände betreffen die Frage, unter welchen inhaltlichen Voraussetzungen die Beklagte gewillt ist, einen Anwaltsvertrag zu schließen. Sie geben hingegen keine Auskunft darüber, dass die Beklagte Anwaltsverträge nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems abschließt. Damit steht fest, dass B die Vermutung nicht widerlegt hat, dass der Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. 3. Kein Ausschluss des Widerrufsrechts Ein Ausschluss des Widerrufsrechts ist nicht ersichtlich. III. Widerrufserklärung innerhalb der Widerrufsfrist Fraglich ist, ob K die Widerrufsfrist des § 355 II BGB eingehalten hat. Diese beträgt grundsätzlich nur 14 Tage und beginnt regelmäßig mit dem Vertragsschluss. Der Vertrag wurde im März 2017 geschlossen und im November desselben Jahres widerrufen. Weil B den Informationspflichten aus Art. 246a § 1 II 1 Nr. 1 EGBGB nicht nachgekommen ist, begann die Frist gem. § 356 III BGB nicht zu laufen. Der Widerruf erfolgte innerhalb von 12 Monaten und 14 Tagen. Gem. § 356 III 2 BGB bestand das Widerrufsrecht noch. [22] Der Kläger hat seine Willenserklärungen mit Schreiben vom 30. November 2017 wirksam widerrufen und ist daher nicht mehr an den Anwaltsvertrag gebunden (§ 355 Abs. 1 BGB). Die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB hat nicht zu laufen begonnen, weil die Beklagte ihren Informationspflichten nach § 356 Abs. 3 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB nicht nachgekommen ist. Insbesondere hat sie den Kläger nicht über sein Widerrufsrecht belehrt. Das Widerrufsrecht ist schließlich nicht nach § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB erloschen, weil der Kläger den Widerruf innerhalb von weniger als zwölf Monaten und 14 Tagen erklärt hat. Damit steht fest, dass K den Anwaltsvertrag wirksam gem. §§ 312, 312b, 312g I, 355 BGB widerrufen hat. B. Ergebnis K hat gegen B einen Anspruch auf Rückzahlung von 3.271,50 € aus einem Rückgewährschuldverhältnis gem. § 355 III BGB. FAZIT Liegen Indizien vor, die auf ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebsoder Dienstleistungssystem sprechen, obliegt es dem Unternehmer, diese Vermutung zu widerlegen. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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