Aufrufe
vor 4 Jahren

RA 02/2020 - Entscheidung des Monats

Der BGH prüft im vorliegenden Fall die Voraussetzungen eines sog. erfolgsqualifizierten Versuchs, hier in Bezug auf § 227 StGB. Des Weiteren erörtert er die Voraussetzungen der Mittäterschaft bei einem erfolgsqualifizierten Delikt.

RA

RA 02/2020 Strafrecht 47 I. Tatbestand 1. Grunddelikt: §§ 223 I, 25 II, 22, 23 I StGB D, M und S müssten zunächst das Grunddelikt gem. §§ 223 I, 25 II, 22, 23 I StGB verwirklicht haben. a) Vorprüfung Eine vollendete Körperverletzung zum Nachteil des O liegt nicht vor (s.o.). Bereits bei der einfachen (mittäterschaftlichen) Körperverletzung ist die Versuchsstrafbarkeit gegeben, § 223 II StGB, sodass dies auch für den erfolgsqualifizierten Versuch gilt. b) Tatentschluss D. M und S müssten Tatentschluss zur Begehung des Grunddelikts, §§ 223 I, 25 II StGB, gehabt haben, also den Willen zur Verwirklichung der objektiven Tatumstände bei gleichzeitigem Vorliegen eventuell erforderlicher besonderer subjektiver Tatbestandsmerkmale. Es ist davon auszugehen, dass D, M und S den O in vergleichbarer Weise misshandeln wollten wie sie es mit Me getan haben. Sie hatten also Tatentschluss, den O körperlich zu misshandeln und an der Gesundheit zu schädigen. Auch haben sie sich vorgestellt, dies in arbeitsteiliger Begehung auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatentschlusses zu tun, wobei sie mit Täterwillen handelten und sich auch vorstellten, gemeinsamen die Tatherrschaft innezuhaben. Sie hatten also auch Tatentschluss bzgl. einer mittäterschaftlichen Begehung i.S.v. § 25 II StGB. Körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines nicht nur unerheblichen pathologischen Zustandes. c) Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB D, M und S müssten zur Begehung des Grunddelikts auch unmittelbar angesetzt haben. „[8] Die Angeklagten S und D sowie der Mitangeklagte M haben zur Körperverletzung (auch) des Geschädigten O unmittelbar angesetzt. Dafür ist nicht erforderlich, dass der Täter bereits ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Es genügt, dass er Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden, die mithin – aus der Sicht des Täters – das geschützte Rechtsgut in eine konkrete Gefahr bringen. Dementsprechend erstreckt sich das Versuchsstadium auf Handlungen, die im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen. Dies ist der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum ‚jetzt geht es los‘ überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht. [9] Die Angeklagten S, D und der Mitangeklagte M haben mit dem Zulaufen auf den Pkw Opel Zafira aufgrund des gemeinsamen Tatplans, die Insassen aus dem Fahrzeug zu ziehen und zu verletzen, die Schwelle zum ‚jetzt geht es los‘ überschritten; eines weiteren Zwischenschrittes zur Umsetzung ihres Plans bedurfte es nicht mehr, was durch die unmittelbar folgende Misshandlung des Geschädigten Me belegt wird.“ BGH, Urteil vom 20.03.2013, 3 StR 424/13, NStZ 2014, 447; Urteil vom 25.10.2012, 4 StR 346/12, NStZ 2013, 156 D, M und S haben also unmittelbar angesetzt. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

48 Strafrecht RA 02/2020 2. Qualifikation: § 227 I StGB D, M und S müssten auch den Tatbestand der Qualifikation gem. § 227 I StGB verwirklicht haben. a) Eintritt der schweren Folge Mit dem Tod des O ist die schwere Folge des § 227 I StGB eingetreten. b) Kausalität D, M und S müssten die schwere Folge auch kausal herbeigeführt haben. Hätten D, M und S die Insassen des Fahrzeugs nicht angegriffen, wäre es nicht zum Sturz des O und dessen Tod gekommen. Das Grunddelikt ist also kausal für die schwere Folge. BGH, Urteil vom 09.10.2002, 5 StR 42/02, NJW 2003, 150 Der BGH vermischt hier die Prüfung der objektiven Zurechnung mit derjenigen einer Zurechnung unter Mittätern gem. § 25 II StGB. Bei § 25 II StGB geht es darum, einem Mittäter die Handlungen eines anderen Mittäters zuzurechnen. Demgegenüber soll die Prüfung der objektiven Zurechnung die Frage beantworten, ob einem Täter ein Erfolg als „sein Werk“ angelastet werden kann, um so die geringen Anforderungen an die Kausalität zu korrigieren. Vgl. zu den Anforderungen an den Unmittelbarkeitszusammenhang Schweinberger, JURA INTENSIV, Strafrecht AT II, Rn 542 ff., 586 Münchner Kommentar, StGB, § 227 Rn 16; Joecks/Jäger, StGB, § 227 Rn 8 BGH, Urteil vom 09.10.2002, 5 StR 42/02, NJW 2003, 150; Fischer, StGB, § 227 Rn 8 „[10] Der Tod des Geschädigten O ist im Rahmen des § 227 StGB den Angeklagten S und D sowie dem Mitangeklagten M zuzurechnen (§ 25 Abs. 2 StGB). Anders als bei Fahrlässigkeitsdelikten bedarf es bei der Körperverletzung mit Todesfolge nicht des Nachweises, dass ein jeder von mehreren Beteiligten einen für den Erfolg kausalen Beitrag erbracht hat. Es macht sich nach § 227 StGB auch derjenige strafbar, der die Verletzung nicht mit eigener Hand ausführt, jedoch aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses mit dem Willen zur Tatherrschaft zum Verletzungserfolg beiträgt. Voraussetzung ist allerdings, dass – wie vorliegend festgestellt – die Handlung des anderen im Rahmen des allseitigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnisses lag.“ Der Angriff auf die Insassen des Fahrzeugs – also auch O – war vom gemeinsamen Entschluss von D, M und S getragen (s.o.), sodass der Tod des O auch allen dreien zuzurechnen ist. c) Unmittelbarkeitszusammenhang Der große Sprung im Strafrahmen vom Grunddelikt zur Erfolgsqualifikation ist nur gerechtfertigt, wenn die Erfolgsqualifikation an strenge Voraussetzungen geknüpft wird. Voraussetzung ist deshalb das Vorliegen eines Unmittelbarkeitszusammenhangs. Dieser ist gegeben, wenn sich in dem qualifizierenden Erfolg gerade eine dem Grunddelikt innewohnende typische Gefahr niedergeschlagen hat. Im Rahmen der §§ 226 I; 227 I StGB ist streitig, an welches Element des Grunddelikts im Rahmen der Prüfung des Unmittelbarkeitszusammenhangs anzuknüpfen ist und, damit zusammenhängend, ob bei diesen Erfolgsqualifikationen die Konstellation des erfolgsqualifizierten Versuchs denkbar ist. Nach der sog. Letalitätstheorie muss bei §§ 226; 227 StGB die schwere Folge stets aus einer typischen Gefahr des Erfolgs des Grunddelikts, § 223 I StGB, resultieren. Da bei einem nur versuchten Grunddelikt dessen Erfolg ja gerade nicht eingetreten ist, ist nach dieser Meinung ein erfolgsqualifizierter Versuch bei § 227 StGB nicht denkbar. Der erforderliche Unmittelbarkeitszusammenhang wäre somit zu verneinen. Die sog. Handlungstheorie, die insbesondere von der Rechtsprechung vertreten wird, lässt es für den Unmittelbarkeitszusammenhang i.R.v. §§ 226, 227 StGB genügen, dass die schwere Folge aus einer typischen Gefahr der Handlung oder des Erfolgs des Grunddelikts resultiert. Da bei einem nur versuchten Grunddelikt zwar nicht dessen Erfolg, aber doch eine Tathandlung des Täters als Anknüpfungspunkt für den Unmittelbarkeitszusammenhang gegeben sein kann (und auch insofern ausreicht), ist nach dieser Meinung ein erfolgsqualifizierter Versuch des § 227 StGB durchaus möglich. „[7] In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Versuch einer Körperverletzung mit Todesfolge als ‚ erfolgsqualifizierter Versuch‘ dann vorliegen © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA - Digital

Rspr. des Monats