Aufrufe
vor 8 Jahren

RA 03/2016 - Entscheidung des Monats

  • Text
  • Berichterstattung
  • Recht
  • Personen
  • Anspruch
  • Zivilrecht
  • Antragsteller
  • Jura
  • Intensiv
  • Einzelne
  • Unterlassung
als Leseprobe

IMPRESSUM Herausgeberin:

IMPRESSUM Herausgeberin: Chefredaktion: Redakteure: Chef vom Dienst: Bezugspreis: Werbung: Jura Intensiv Jura Intensiv Verlags UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Rathausplatz 22, 46562 Voerde, Tel.: 02855/96171-80; Fax: 02855/96171-82 Internet: http://www.verlag.jura-intensiv.de - E-Mail: verlag@jura-intensiv.de Rechtsanwalt Oliver Soltner (V.i.S.d.P.) Theresa Bauerdick & Richterin am Amtsgericht Dr. Katharina Henzler (Zivilrecht) Assessor Dr. Dirk Schweinberger (Nebengebiete) Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues (Öffentliches Recht) Rechtsanwalt Uwe Schumacher (Strafrecht) Ines Susen Printausgabe: 6,50 Euro/Heft. 12 Hefte pro Jahr. Ermäßigungen für Abonnenten. Digitalausgabe: 5,99 Euro/Heft. Die RA steht externer Werbung offen. Mediadaten sind unter verlag@jura-intensiv.de erhältlich.

RA 03/2016 Zivilrecht 121 Problem: Individualisierung von Personen bei Berichterstattung über Merkmale der Pick-Up-Artist-Szene Einordnung: Unterlassungsanspruch und APR OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.01.2016 16 W 63/15 EINLEITUNG Die Kölner Silvesternacht hat vieles verändert. Sexuelle Angriffe werden öffentlich wahrgenommen, strafrechtlich ernst genommen und die in der Regel weiblichen Opfer weder offen, noch hinter vorgehaltener Hand zu Schuldigen erklärt. Doch wo endet der Flirt und beginnt die Belästigung? Über eine aus den USA stammende Bewegung hieß es jüngst in der FAZ: “Sie nennen sich ‘Pick-Up Artists’ und machen Jagd auf Frauen. Um diese ins Bett zu kriegen, setzen die Männer auf emotionale Manipulation. Um Gefühle geht es selten.“ Über einen lokalen Protagonisten dieser skurrilen Bewegung wild gewordener Männer berichtete der AStA der Goethe-Universität in individualisierter Form in seiner Zeitung. Dies untersagte ihm das OLG Frankfurt am Main mit der vorliegenden Entscheidung. SACHVERHALT Die Studierendenschaft AStA - eine Körperschaft des öffentlichen Rechts - bringt monatlich eine Broschüre heraus, in der über die aktuelle Hochschulentwicklung berichtet wird. Auch B und C sind Mitglieder und sehr besorgt über die zunehmenden sexuellen Übergriffe auf dem Campus. Ihrer Ansicht mitverantwortlich sind auch die sog. Pick-Up-Artists. Dazu zählt u.a. der Frankfurter Student (S). In von ihm angebotenen Seminaren führt er nebenberuflich schüchterne Geschlechtsgenossen in die Kunst der „einfachen und erfolgreichen Verführung von Frauen“ ein. Eines der Markenzeichen der Pick- Up-Artists ist es dabei, Frauen im großen Stil an öffentlichen Orten anzusprechen, um letztlich mit ihnen sexuelle Handlungen zu vollziehen. B und C möchten ihre Kommilitoninnen über diese neue Entwicklung aufzuklären. Für die AstA-Broschüren 07/15 und 09/15 verfassen sie daher zwei Artikel, in denen sie über S als „selbsternannten Pick-Up-Artist und Aufreißtrainer“ berichten. Dabei geben sie seinen - in Deutschland wenig geläufigen - Vornamen, den ersten Buchstaben des Nachnamens, seinen Studentenstatus („O1 er Studierender der Uni B“) sowie seine Nebentätigkeit („zugehörig zur Y“) an. S verlangt von der Studierendenschaft AStA die gegen ihn gerichtete Berichterstattung zu unterlassen. Zu Recht? Jura Intensiv LEITSATZ Organe der Studierendenschaft sind für den Inhalt der von ihnen herausgegebenen Broschüren verantwortlich. Der Bericht über gesellschaftliche Phänomene rechtfertigt nicht allein die Individualisierung von beteiligten Personen. PRÜFUNGSSCHEMA A. Anspruch des S gegen den AStA auf Unterlassung der gegen ihn gerichteten Berichterstattung analog § 1004 I 1 BGB i.V.m. § 823 I BGB, Art. 2 I, 1 I GG I. Persönlichkeitsrechtsverletzung II. Rechtswidrigkeit III. Störer IV. Wiederholungsgefahr B. Ergebnis

RA - Digital

Rspr. des Monats