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RA 03/2017 - Entscheidung des Monats

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IMPRESSUM Herausgeberin: Chefredaktion: Redakteure: Chef vom Dienst: Abonnement: Bezugspreis: Nachbestellung: Werbung: Jura Intensiv Verlags UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Rathausplatz 22, 46562 Voerde, Tel.: 02855/96171-80; Fax: 02855/96171-82 Internet: http://www.verlag.jura-intensiv.de - E-Mail: verlag@jura-intensiv.de Rechtsanwalt Oliver Soltner (V.i.S.d.P.) Theresa Bauerdick & Richterin am Amtsgericht Dr. Katharina Henzler (Zivilrecht) Assessor Dr. Dirk Schweinberger (Nebengebiete) Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues (Öffentliches Recht) Rechtsanwalt Uwe Schumacher (Strafrecht) Ines Hickl Jura Intensiv Abonnement (monatlich kündbar) zum Vorzugspreis von 5,50 Euro/Heft, für ehemalige Kursteilnehmer von JURA INTENSIV 4,99 Euro/Heft (regulärer Einzelpreis: 6,50 Euro/Heft) inkl. USt. und Versandkosten. Lieferung nur gegen Einzugsermächtigung. Lieferung erstmals im Monat nach Eingang des Abonnements, sofern nichts anderes vereinbart. Regulär 6,50 Euro/Heft. 12 Hefte pro Jahr. Ermäßigungen für Abonnenten. Einzelne Hefte können zum Preis von 6,50 Euro/Heft nachbestellt werden, solange der Vorrat reicht. Die RA steht externer Werbung offen. Mediadaten sind unter verlag@jura-intensiv.de erhältlich.

RA 03/2017 Strafrecht 161 Problem: Voraussetzungen des Bandenbetrugs Einordnung: StrafR BT I/Betrug BGH, Beschluss vom 29.11.2016 3 StR 291/16 EINLEITUNG In der vorliegenden Entscheidung betont der BGH, dass nicht jede Straftat, die ein Mitglied einer kriminellen Bande begeht, auch immer einer Bandentat darstellt. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Tat Ausfluss der Bandenabrede sei. SACHVERHALT Die Angeklagten U, L und Y fassten im September 2012 den Entschluss, unter dem Namen „B-Reisen“ ein fiktives Reisebüro zu betreiben. Sie beabsichtigten, durch Werbeanzeigen in Zeitungen Reiseleistungen anzubieten und die dadurch gewonnenen Kunden nach der Buchung zur Zahlung des Reisepreises auf ein zu diesem Zweck eingerichtetes Geschäftskonto zu veranlassen. Sie hatten von vornherein vor, weder die verkauften Reiseleistungen zu erbringen noch die für die Veröffentlichung der Werbeanzeigen anfallenden Kosten zu begleichen. Auf diese Weise wollten sie sich eine fortlaufende Einnahmequelle zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts verschaffen. Nach dem gemeinsamen Tatplan sollte U als „Kopf“ der Gruppe das Projekt leiten und die wesentlichen Entscheidungen treffen. L sollte als Stellvertreter von U fungieren. Beide sollten im Wesentlichen organisatorische Beiträge leisten, während die Ausführung der konkreten Tathandlungen Y obliegen sollte. Er hatte insbesondere die Aufgabe, Werbeanzeigen aufzugeben sowie interessierten Kunden Reisen zu verkaufen. In Umsetzung des Vorhabens nahm Y Kontakt zu M, einem Mitarbeiter des Zeitungsverlages Z auf und bewirkte die Veröffentlichung einer Werbeanzeigen zum Preis von insgesamt 3.900 €, wobei er nicht vorhatte, den Preis zu entrichten. Es gelang ihm ferner, den Reiseinteressenten R, der sich aufgrund der Werbeanzeige telefonisch mit ihm in Verbindung gesetzt und eine Reise gebucht hatte, dazu zu veranlassen, den Reisepreis zu zahlen, und zwar insgesamt in Höhe von 3.400 €. Dabei gab Y abweichend von der mit U und L getroffenen Absprache nicht das Geschäftskonto von „B-Reisen“, sondern sein eigenes Konto an. Hat Y sich wegen der Begehung von Verbrechen strafbar gemacht? Jura Intensiv LEITSATZ (DER REDAKTION) Die Annahme eines Bandenbetrugs setzt neben einer Bandenabrede zwischen mindestens drei Personen voraus, dass der Täter den Betrug gerade als Mitglied der Bande begeht; die einzelne Tat muss Ausfluss der Bandenabrede sein und darf nicht losgelöst davon ausschließlich im eigenen Interesse der jeweils unmittelbar Beteiligten ausgeführt werden. PRÜFUNGSSCHEMA: GEWERBSMÄSSIGER BANDENBETRUG, § 263 I, V StGB A. Tatbestand I. Grunddelikt: § 263 I StGB 1. Täuschung über Tatsachen 2. Täuschungsbedingter Irrtum 3. Irrtumsbedingte Vermögensverfügung 4. Verfügungsbedingter Vermögensschaden 5. Vorsatz bzgl. 1. – 4. 6. Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Bereicherung II. Qualifikation: § 263 V StGB 1. Bandenbetrug 2. Gewerbsmäßigkeit B. Rechtswidrigkeit und Schuld © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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