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RA 03/2017 - Entscheidung des Monats

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164 Strafrecht

164 Strafrecht RA 03/2017 b) Täuschungsbedingter Irrtum R vertraute auf diese Zusage und unterlag deshalb einem täuschungsbedingten Irrtum. c) Irrtumsbedingte Vermögensverfügung Durch die Zahlung des Reisepreises hat R sein Vermögen unmittelbar gemindert und deshalb eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung vorgenommen d) Verfügungsbedingter Vermögensschaden Da Y nicht bereit (und wohl nicht einmal in der Lage) war, die von ihm geschuldete Gegenleistung zu erbringen, hat R kein Äquivalent für die Zahlung erlangt und deshalb einen verfügungsbedingten Vermögensschaden erlitten. e) Vorsatz Y handelte vorsätzlich bzgl. der objektiven Tatumstände. f) Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Bereicherung Y handelt auch in der Absicht, sich selbst durch die Überweisung des R auf das Konto des Y eine rechtswidrige und stoffgleiche Bereicherung zu verschaffen. 2. Qualifikation: § 263 V StGB Der von Y begangen Betrug zum Nachteil des R müsste zunächst einen Bandenbetrug darstellen. „[7] […] [Der für einen Bandenbetrug erforderliche konkrete] Bezug der Tat zu der vorangegangenen Bandenabrede lag […] nicht vor. Die Vorgehensweise des Angeklagten Y wich […] derart von dem gemeinsamen Tatplan ab, dass die betreffenden Taten nicht mehr als Ausfluss der Bandenabrede angesehen werden können. Sie dienten vielmehr losgelöst davon ausschließlich seinem eigenen Interesse; denn entgegen der mit U und L getroffenen Abrede gab er auf den Rechnungen nicht das Geschäftskonto von ‚B-Reisen‘, sondern sein eigenes Konto an, so dass die eingezahlten Gelder von vornherein dem Zugriff der anderen Bandenmitglieder entzogen waren.“ Jura Intensiv § 263 V StGB ist somit beim Betrug gegenüber R nicht gegeben. II. Ergebnis Durch das Verhalten gegenüber R hat Y sich ggf. gem. § 263 I, III 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht, nicht jedoch wegen eines Verbrechens. FAZIT Das Problem, dass die Tat eines Bandenmitglieds nur dann als Bandentat angesehen werden kann, wenn sie auch Ausfluss der Bandenabrede ist, stellt sich nicht nur bei § 263 III 2 Nr. 1, V StGB, sondern auch bei anderen Bandendelikten wie §§ 244 I Nr. 2, 244a I, 250 I Nr. 2, 260 I Nr.2, 260a I StGB. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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