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RA 03/2021 - Entscheidung des Monats

Im „Gutachterfall“ des BGH (RA 2014, 353, VIII ZR 275/13) erkannte der BGH für den Verbrauchsgüterkauf § 439 II BGB als Anspruchsgrundlage an. Käufer sollten, unabhängig davon, ob der Verkäufer den Mangel zu vertreten hatte, einen Anspruch auf Erstattung von Gutachterkosten haben. Später erweiterte der BGH seine Rechtsprechung beim Verbrauchsgüterkauf auf Anwaltskosten (Urteil vom 24.10.2018, VIII ZR 66/17). In der vorliegenden Entscheidung geht das LG Saarbrücken über diese BGH-Urteile hinaus.

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