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RA 04/2016 - Entscheidung des Monats

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220 Strafrecht

220 Strafrecht RA 04/2016 aa) Absicht, die Sorge zu einem Raub auszunutzen Die vier wollten die Sorge des U um sein Wohl zu einem Raub ausnutzen, was sie auch tatsächlich getan haben (s.o.). Fraglich ist, ob dies auch von § 239a I 1. Fall StGB erfasst wird. Nach der Spezialitätstheorie enthält jeder Raub immer eine (räuberische) Erpressung, sodass § 239a I 1. Fall StGB auch den vorliegenden Fall erfasst. Nach der Exklusivitätstheorie schließen sich Raub und räuberische Erpressung aus, sodass bei der Absicht zur Begehung eines Raubes keine Absicht zur Begehung einer (räuberischen) Erpressung gegeben sein kann. Da sich die Spezialitätstheorie jedoch am Wortlaut des § 253 I StGB orientier und auch Strafbarkeitslücken vermeidet, ist ihr zu folgen und die erforderliche Absicht somit gegeben. BGH, Urteil vom 17.11.1992, 1 StR 534/92, NStZ 1993, 238; Krey/ Hell mann/Heinrich, BT II, Rn 485 Schönke/Schröder-Eser/Eisele, StGB, § 239a Rn 13b; Krey/Hell mann/ Heinrich, BT II, Rn 489; bb) Teleologische Reduktion im Zweipersonenverhältnis § 239a I 1. Fall StGB bedarf in Zweipersonenverhältnissen, wie es auch der vorliegende Fall (trotz der Mittäterschaft) darstellt, einer teleologischen Reduktion in der Weise, dass zwischen der Schaffung der Zwangslage für das Opfer durch die eigentliche Tathandlung und deren Ausnutzung eine Stabilisierung der Zwangslage eintreten muss. Dies ist bei einem Entführen – wie im vorliegenden Fall – jedoch stets unproblematisch gegeben. 2. Qualifikation: § 239a III StGB Die schwere Folge des § 239a III StGB – Tod eines anderen Menschen – ist mit dem Tod des U kausal durch das Grunddelikt herbeigeführt worden. Die tödlich wirkende Handlung haben sich diejenigen Mittäter, die sie nicht selbst vorgenommen haben, auch zumindest über den Gesichtspunkt der sukzessiven Mittäterschaft zurechnen zu lassen (s.o.). „[25] [Auch der Unmittelbarkeitszusammenhang dürfte] zu bejahen sein. Aus einer sich über eine längere Dauer erstreckenden Bemächtigungslage können psychische Belastungen nicht nur für das Opfer, sondern auch für den Täter folgen, insbesondere wegen der Befürchtung entdeckt zu werden. Die nahe liegende Möglichkeit, dass ein nichtiger Anlass oder ein Missverständnis auf Grund anspannungsbedingter Fehleinschätzung zu einem Gewaltausbruch gegenüber dem Opfer führt, kann daher eine tatbestandstypische Gefahr im Sinne von § 239a Abs. 3 StGB darstellen.“ Jura Intensiv Die vier handelten auch leichtfertig bzgl. der Tötung, sodass der Qualifikationstatbestand vorliegt. II. Rechtswidrigkeit und Schuld J, L, M und V handelten rechtswidrig und schuldhaft. III. Ergebnis J, L, M und V sind strafbar gem. §§ 239a I 1. Fall, III, 25 II StGB. E. Gesamtergebnis J, L, M und V sind strafbar gem. §§ 249 I, 251, 25 II; 239a I 1. Fall, III, 25 II; 52 StGB. FAZIT Eine tolle Vorlage für eine Klausur, die Probleme des Allgemeinen und Besonderen Teils in spannender Weise miteinander kombiniert.

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