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RA 04/2016 - Entscheidung des Monats

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216 Strafrecht

216 Strafrecht RA 04/2016 B. Strafbarkeit gem. §§ 249 I, 251, 25 II StGB Dadurch, dass J, L, M und V dem U erst gewaltsam die Bankkarten abnahmen, dann stumpfe Gewalt gegen dessen Körper anwendeten und ihn fesselten und in den Transporter einsperrten, könnten sie sich auch wegen mittäterschaftlichen Raubes mit Todesfolge gem. §§ 249 I, 251, 25 II StGB strafbar gemacht haben. I. Tatbestand 1. Grunddelikt: §§ 249 I, 25 II StGB Den Tatbestand des Grunddelikts gem. §§ 249 I, 25 II StGB haben J, L, M und V verwirklicht (s.o.). BGH, Beschluss vom 29.03.2001, 3 StR 46/01, NJW 2001, 2187; Fischer, StGB, § 251 Rn 6 Krey/Hellmann/Heinrich, BT II, Rn 317 f; Sternberg-Lieben, JuS 1996, 136, 138 f. BGH, Urteil vom 25.03.2009, 5 StR 31/09, NJW 2009, 3041; Beschluss vom 01.10.2008, 5 StR 445/08, NStZ 2009, 36 2. Qualifikation: § 251 StGB Sie müssten aber auch den Tatbestand der Qualifikation gem. § 251 StGB erfüllt haben. a) Eintritt der schweren Folge: Tod eines anderen Menschen Mit dem Tod des U, also eines anderen Menschen, ist die schwere Folge des § 251 StGB eingetreten. b) Kausalität zwischen Grunddelikt und schwerer Folge Das Grunddelikt müsste auch äquivalent kausal sein für die schwere Folge, d.h. seine Begehung dürfte nicht hinwegzudenken sein ohne dass die schwere Folge entfiele. Ohne die Begehung des Raubes wäre das Geschehen nicht eskaliert und U nicht so schwer verletzt worden, dass er gestorben wäre. Die erforderliche Kausalität ist somit gegeben. c) Unmittelbarkeitszusammenhang Aufgrund der erheblichen Steigerung des Strafrahmens vom Grunddelikt, § 249 I StGB, zur Erfolgsqualifikation, § 251 StGB, ist zusätzliche zur Kausalität ein Unmittelbarkeitszusammenhang in dem Sinne erforderlich, dass die schwere Folge Resultat einer typischen Gefahr des Grunddelikts ist. Problematisch insofern ist, dass nicht die final eingesetzte Gewalt den Tod des U herbeigeführt hat, sondern die stumpfe Gewaltanwendung, die aber erst nach Vollendung des Grunddelikts erfolgt ist. Fraglich ist, ob eine solche sukzessive Qualifikation das Vorliegen des Unmittelbarkeitszusammenhangs i.R.v. §§ 249 I, 251 StGB ausschließt. Nach herrschender Lehre ist eine Qualifikation durch eine Handlung zwischen Vollendung und Beendigung des Grunddelikts nicht mehr möglich, da sich durch eine solche Handlung keine typische Gefahr des Grunddelikts verwirklichen könne. Nach dieser Meinung wäre der Unmittelbarkeitszusammenhang also nicht gegeben. Die Rechtsprechung hingegen geht von der Möglichkeit auch einer sukzessiven Qualifikation aus: Jura Intensiv „[27] Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass der für § 251 StGB erforderliche qualifikationsspezifische Zusammenhang nicht nur gegeben ist, wenn der Täter durch eine Nötigungshandlung, die der Ermöglichung der Wegnahme dient, den Tod des Opfers herbeiführt.

RA 04/2016 Strafrecht 217 Bei einer auf den Zweck der Vorschrift des § 251 StGB abstellenden Betrachtungsweise ist der besondere Zusammenhang auch dann gegeben, wenn die den Tod des Opfers herbeiführende Handlung zwar nicht mehr in finaler Verknüpfung mit der Wegnahme steht, sie mit dem Raubgeschehen aber derart eng verbunden ist, dass sich in der Todesfolge die der konkreten Raubtat eigentümliche besondere Gefährlichkeit verwirklicht. Demzufolge kann der Tatbestand des § 251 StGB auch dann gegeben sein, wenn der Täter die zum Tode führende Gewalt nicht mehr zur Ermöglichung der Wegnahme, sondern zur Flucht oder Beutesicherung anwendet, sofern sich in der schweren Folge noch die spezifische Gefahr des Raubes realisiert, und der Raub bzw. die räuberische Erpressung noch nicht beendet war.“ Im Zeitpunkt der tödlichen Gewaltanwendung war der Raub zwar schon vollendet, aber noch nicht beendet. Die Gewalt wurde gegen U angewendet, weil die Täter dachten, dieser habe um Hilfe gerufen und auf seine Situation aufmerksam gemacht. Durch die Gewalt wollten sie also die Festnahme verhindern und Flucht ermöglichen, sodass der Unmittelbarkeitszusammenhang nach dieser Meinung vorliegt. Gerade beim Raub und der räuberischen Erpressung ist es eine typische Gefahr, dass sich an die Begehung des eigentlichen Verbrechens noch eine Flucht- und Beutesicherungsphase anschließt. Dass in dieser Phase (noch einmal) Gewalt angewendet wird, ist ebenfalls eine typische Entwicklung, sodass es auch eine typische Gefahr darstellt, dass jemand durch eine Handlung in dieser Phase zu Tode kommt. Der Rechtsprechung ist zu folgen. Der Unmittelbarkeitszusammenhang ist somit gegeben. d) Wenigstens Leichtfertigkeit bzgl. der schweren Folge J, M, L und V müssten bzgl. der schweren Folge wenigstens leichtfertig gehandelt haben. Problematisch könnte hierbei sein, dass sich nicht mehr feststellen lässt, welcher der vier Täter die tödlichen Verletzungen zugefügt hat. Jura Intensiv „[15] a) Eine Verurteilung wegen einer Straftat nach § 251 StGB setzt vorsätzliches Handeln voraus; nur hinsichtlich der schweren Folge genügt Leichtfertigkeit (§ 18 StGB). Hat bei einem Raub mit Todesfolge lediglich einer von mehreren Tatbeteiligten den qualifizierenden Erfolg verursacht, so sind die anderen gemäß § 251 StGB nur strafbar, wenn sich ihr zumindest bedingter Vorsatz auf die Gewaltanwendungen erstreckt, durch welche der qualifizierende Erfolg herbeigeführt worden ist, und wenn ihnen in Bezug auf die Todesfolge wenigstens Leichtfertigkeit vorzuwerfen ist. Ein Beteiligter haftet gemäß § 251 StGB als Mittäter nur für Folgen derjenigen Handlungen des den Tod des Opfers unmittelbar herbeiführenden Täters, die er in seine Vorstellungen von dem Tatgeschehen einbezogen hatte.“ Die bisherige Rechtsprechung des BGH hatte es bei einer sukzessiven Qualifikation für erforderlich gehalten, dass die den Qualifikationstatbestand verwirklichende Handlung mit Zueignungs-, Bereicherungs- oder Beutesicherungsabsicht erfolgt ist. Dass es auch ausreicht, dass durch diese Handlung nur die Flucht ermöglicht werden soll, ist insofern neu. BGH; Urteil vom 18.12.2007, 1 StR 301/07, NStZ 2008, 280 BGH, Beschluss vom 16.09.2009, 2 StR 259/09, NStZ 2010, 81 aa) Vorsatz bzgl. der tödlich wirkenden Handlung „[16] b) Der danach für § 251 StGB erforderliche Vorsatz hinsichtlich der todesursächlichen Gewalthandlungen ist für die vier […] Angeklagten in den Urteilsgründen nicht festgestellt.

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