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RA 04/2020 - Entscheidung des Monats

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Von der Möglichkeit, gemeinschaftliche Testamente gem. §§ 2267, 2247 BGB eigenhändig zu errichten, machen Laien regen Gebrauch, teilweise mit kuriosen Ergebnissen. Hier wurde die überlebende Ehefrau nicht Alleinerbin, sondern Vorerbin.

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RA 04/2020 Zivilrecht 183 Problem: Auslegung eines gemeinschaftlichen Testamentes Einordnung: Erbrecht OLG München, Beschluss vom 11.03.2020 31 Wx 10/20 EINLEITUNG Von der Möglichkeit, gemeinschaftliche Testamente gem. §§ 2267, 2247 BGB eigenhändig zu errichten, machen Laien regen Gebrauch, teilweise mit kuriosen Ergebnissen. Hier wurde die überlebende Ehefrau nicht Alleinerbin, sondern Vorerbin. SACHVERHALT Aus der Ehe des Erblassers (E) mit der Beteiligten zu 1 (B1) gingen die Söhne Beteiligter zu 2 (B2) und 3 (B3) hervor. Es liegt ein wirksames, gemeinschaftliches Testament der Ehegatten vom 02.08.2016 vor, das wörtlich wie folgt lautet: LEITSATZ Zur Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments, in dem die Ehegatten keine ausdrückliche Regelung der Erbfolge für den Fall des Todes des Erstversterbenden getroffen haben (Fortführung OLG München, Bes. v. 12. November 2019 - 31 Wx 183/19, ZEV 2020, 20). „Testament von (... = Erblasser) und (... = B1). (Ort) den 2.8.2016 Geboren: (= B1) (Geburtsdatum) (= Erblasser) (Geburtsdatum) Wir beide besitzen gemeinsam Haus mit Grundstück und etwas Ersparnis auf der Reifeisenbank (...). Allein Erbe ist unser Sohn (... = B2), (Geburtsdatum) Sohn (... = B3) (Geburtsdatum) hat kein Anspruch also Enterbt Dieses Testament ist nur gültig wenn wir Beide Tot sind Unterschrift (Erblasser) B 1“ B1 will einen Erbschein beantragen, denn sie ist der Meinung, dass sie aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments Alleinerbin des Erblassers ist. B1 und B2 sind der Auffassung, dass aus dem Gesamtzusammenhang des Testaments der Wille der Ehegatten ersichtlich sei, sich für den Tod des Erstversterbenden gegenseitig zu Alleinerben einzusetzen. Die Ehegatten hätten nicht gewollt, dass nach dem Tod des Erstversterbenden die gesetzliche Erbfolge eintrete. B3 habe an dem gemeinsamen Besitz nicht beteiligt sein sollen. B3 widerspricht der Alleinerbenstellung und ist der Meinung, das Testament regele nur die Rechtslage nach dem Versterben des zunächst überlebenden Ehegatten. Vielmehr seien die gesetzlichen Erben Vorerben des Erstversterbenden. Zu Recht? LÖSUNG A. Alleinerbenstellung der B1 aufgrund des Testamentes B1 könnte als Alleinerbin aufgrund eines wirksamen Ehegattentestamentes gem. §§ 2265, 2267, 2247, 2269 BGB eingesetzt worden sein. Das Testament ist wirksam. Der Testierwille ist gem. § 133 BGB auszulegen. Fraglich ist, ob sich aus dem Wortlaut ausdrücklich ergibt, dass B1 Alleinerbin sein sollte. [7] Eine ausdrückliche Einsetzung der Beteiligten zu 1 als Alleinerbin für den Fall des Vorversterbens ihres Ehegatten bzw. eine ausdrückliche gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten für den Fall ihres Ablebens findet sich in dem gemeinschaftlichen Testament vom 2.8.2016 nicht. Wörtliche Auslegung: Eine Alleinerbeneinsetzung ergibt sich nicht aus dem Wortlaut. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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