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RA 05/2017 - Entscheidung des Monats

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Editorial

Editorial RA 05/2017 IMPRESSUM Herausgeberin: Chefredaktion: Redakteure: Chef vom Dienst: Bezugspreis: Werbung: Jura Intensiv Verlags UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Rathausplatz 22, 46562 Voerde, Tel.: 02855/96171-80; Fax: 02855/96171-82 Internet: http://www.verlag.jura-intensiv.de - E-Mail: verlag@jura-intensiv.de Rechtsanwalt Oliver Soltner (V.i.S.d.P.) Theresa Bauerdick & Richterin am Amtsgericht Dr. Katharina Henzler (Zivilrecht) Assessor Dr. Dirk Schweinberger (Nebengebiete) Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues (Öffentliches Recht) Rechtsanwalt Uwe Schumacher (Strafrecht) Ines Hickl Printausgabe: 6,50 Euro/Heft. 12 Hefte pro Jahr. Ermäßigungen für Abonnenten. Digitalausgabe: 5,99 Euro/Heft. Die RA steht externer Werbung offen. Mediadaten sind unter verlag@jura-intensiv.de erhältlich. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 05/2017 NEBENGEBIETE Nebengebiete 249 Gesetzgebung: Arbeitsrecht § 611a BGB: Neue Anspruchsgrundlage im Arbeitsrecht Einordnung: Gesetzesänderung zum 01.04.2017 EINLEITUNG Um den Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen zu verhindern, hat der Gesetzgeber in einem neuen § 611a BGB erstmals eine Regelung über den „Arbeitsvertrag“ getroffen. In der vorliegenden Abhandlung soll es um die Frage gehen, welche Auswirkungen diese Neuregelung auf Klausuren im 1. und 2. Examen hat. ABGRENZUNG ARBEITNEHMER UND FREIER MITARBEITER Die Neuregelung hat bereits jetzt massive Kritik erfahren. Zwar hat der Gesetzgeber sich darauf beschränkt, bisherige BAG-Rechtsprechung (vgl. v.a. BAG, Urteil vom 21.07.2015, 9 AZR 484/14) nunmehr in Gesetzesform zu gießen, damit hat er diese aber auch in gewisser Weise zementiert. Ob überkommene Abgrenzungskriterien auch in der (künftigen) digitalen Arbeitswelt zur Abgrenzung tauglich sind, darf bezweifelt werden (sehr kritisch insoweit Richardi, NZA 2017, 36 ff.). In der Klausursituation wird sich jedoch zunächst nicht sonderlich viel ändern: Musste der Prüfling bisher zur Abgrenzung von Arbeitsvertrag und freiem Dienstvertrag (oder Werkvertrag) direkt auf die Rechtsprechung des BAG zurückgreifen, so muss er nunmehr zunächst auf § 611a I BGB eingehen und dann zur Auslegung der dort verwendeten Formulierungen doch wieder auf die Rechtsprechung des BAG zurückgreifen (Henssler, ZAP 2017, 357, 359). Die bereits bisher zur Abgrenzung herangezogenen Kriterien haben damit auch weiterhin Geltung. Auf § 84 I 2 HGB („Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.“) wird man künftig nicht mehr zurückgreifen müssen, da diese Passage in § 611a I 3 BGB wörtlich übernommen wurde. Gesetzestext § 611a BGB: § 611a Arbeitsvertrag (1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an. (2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Beachten Sie aber unbedingt den folgenden Umstand: Die Vertragsparteien können stets vereinbaren, dass ein Vertragsverhältnis als Arbeitsverhältnis behandelt und durchgeführt werden soll, selbst wenn die reguläre Abgrenzung dazu führen würde, dass „eigentlich“ gar kein Arbeitsverhältnis vorliegt. Schon nach dem Grundsatz der Privatautonomie sind die Vertragsparteien nicht gehindert, einem „eigentlich“ freien Mitarbeiter den Schutz arbeitsrechtlicher Normen zuzugestehen (BAG, Urteil vom 18.03.2014, 9 AZR 740/13 Rn 21). Mithin besteht das Abgrenzungsproblem nur in der anderen Richtung: Wenn der Dienstberechtigte das Vertragsverhältnis nicht als Arbeitsverhältnis behandelt, also dem Arbeitnehmer z.B. keinen bezahlten Urlaub gewährt, dann erst stellt sich die Abgrenzungsfrage, ob der Vertrag gleichwohl als Arbeitsvertrag einzuordnen ist. § 611a I 6 BGB enthält insoweit eine (eigentliche überflüssige) Regelung des Prinzips der „falsa demontratio“. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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