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RA 06/2017 - Entscheidung des Monats

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IMPRESSUM Herausgeberin: Chefredaktion: Redakteure: Chef vom Dienst: Bezugspreis: Werbung: Jura Intensiv Jura Intensiv Verlags UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Rathausplatz 22, 46562 Voerde, Tel.: 02855/96171-80; Fax: 02855/96171-82 Internet: http://www.verlag.jura-intensiv.de - E-Mail: info@verlag.jura-intensiv.de Rechtsanwalt Oliver Soltner (V.i.S.d.P.) Theresa Bauerdick & Richterin am Amtsgericht Dr. Katharina Henzler (Zivilrecht) Assessor Dr. Dirk Schweinberger (Nebengebiete) Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues (Öffentliches Recht) Rechtsanwalt Uwe Schumacher (Strafrecht) Ines Hickl Printausgabe: 6,50 Euro/Heft. 12 Hefte pro Jahr. Ermäßigungen für Abonnenten. Digitalausgabe: 5,99 Euro/Heft. Die RA steht externer Werbung offen. Mediadaten sind unter info@verlag.jura-intensiv.de erhältlich. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 06/2017 ZIVILRECHT Zivilrecht 281 Problem: Verjährung des Regressanspruchs eines Scheinvaters Einordnung: Familienrecht, BGB AT BGH, Beschluss vom 22.03.2017 XII ZB 56/16 EINLEITUNG Für Ehemänner ist es traurig, zu erfahren, nicht biologischer Vater ihres Kindes zu sein, weil Ihnen die Kindesmutter ein „Kuckuckskind“ untergeschoben hat. Neben dem emotionalen Stress beschäftigt den Scheinvater noch ein kompliziertes Rechtsproblem. Wen kann er für den von ihm geleisteten Kindesunterhalt in Regress nehmen? Im Beschluss nimmt der BGH Stellung zur Verjährung des Anspruchs aus § 1607 III 2 BGB. SACHVERHALT A ist mit M verheiratet. Im Oktober 1995 bekommt M eine Tochter (T). A und M trennen sich im Jahr 2008. Im Februar 2009 leitet A ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren ein. Gegenüber dem Jugendamt gibt M zu, sowohl mit A als auch mit mehreren anderen Männern, an deren Namen sie sich aber nicht mehr erinnern kann, Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Durch Urteil vom 05.03.2010 stellt das Amtsgericht rechtskräftig fest, dass T nicht die Tochter von A ist. Im Anschluss wird die Ehe zwischen A und M durch Urteil vom 26.03.2010 rechtskräftig geschieden. Nach langen und aufwendigen Recherchen hält A den B für den leiblichen Vater der T. A kennt B seit 2010. Obwohl dessen Vaterschaft gerichtlich nicht festgestellt wurde, verlangt A im Jahr 2014 gerichtlich von B den auf ihn angeblich gem. § 1607 III 2 BGB übergegangenen Kindesunterhalt für die Zeit vom Oktober 1995 bis November 2008. B ist der Ansicht, der Anspruch sei mittlerweile verjährt. Zu Recht? Jura Intensiv Anmerkung: Gem. § 1706 I Nr. 1 BGB a.F. erhielt das Kind einen Pfleger für die Feststellung der Vaterschaft. Gem. § 1709 I 1 BGB a.F.: wurde das Jugendamt Pfleger für die Wahrnehmung der in § 1706 BGB bezeichneten Angelegenheiten. LEITSÄTZE 1. Der nach § 1607 III 2 BGB auf den Scheinvater übergegangene Unterhaltsanspruch ist mit dem ursprünglichen Unterhaltsanspruch grds. identisch, so dass er – wie dieser selbst – nach § 195 BGB der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren unterliegt. 2. Haben der mutmaßliche Erzeuger und die Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Kindes die Einleitung eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens schon ausdrücklich abgelehnt oder ihr sonstiges Verhalten schon im Zeitpunkt der rechtskräftigen Vaterschaftsanfechtung nahelegt, dass sie auf absehbare Zeit kein Interesse an einer Vaterschaftsfeststellung haben, so ist für den Beginn der Verjährung auf die Rechtskraft der Entscheidung im Vaterschaftsanfechtungsverfahren abzustellen. LÖSUNG A. K gegen B auf sog. Scheinvaterregress gem. § 1607 III 2 BGB K könnte gegen B einen Anspruch auf Ersatz des für T geleisteten Kindesunterhalts für die Zeit Oktober 1995 bis November 2008 aus § 1607 III 2 BGB haben. I. Anspruch entstanden Gem. § 1607 III 2 BGB geht der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil auf einen Dritten über, der als Vater Unterhalt geleistet hat. Voraussetzung für diesen Fall eines gesetzlichen Forderungsübergangs von T auf A ist, dass A ein Dritter ist, der als Vater Unterhalt geleistet hat. Im Zeitpunkt der Geburt der T war A mit M verheiratet und hat damit in der Zeit Oktober 1995 bis November 2008 als Vater gem. § 1592 Nr. 1 BGB Unterhalt an sie geleistet. Anspruchsvoraussetzungen des Scheinvaterregresses nach § 1607 III 2 BGB: Derjenige, der als Vater Unterhalt geleistet hat, muss die Vaterschaft angefochten haben. Zugleich muss der Regressschuldner seine Vaterschaft entweder anerkannt haben oder seine Vaterschaft muss gerichtlich festgestellt worden sein. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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