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RA 06/2018 - Entscheidung des Monats

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322 Öffentliches Recht

322 Öffentliches Recht RA 06/2018 Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin während ihrer Ausbildung in der Zivilstation im Amtsgericht Augsburg unter dem dort aufgehängten Kreuz teilnehmen musste. Denn unabhängig davon, dass die Klägerin selbst bekundet hat, dass sie hiergegen keine Einwände erhoben hat, und ggf. auch hiergegen vorgehen hätte können, betrifft die Frage, ob sich der Beklagte auf die Sicherung des staatlichen Neutralitätsgebots berufen kann, allein die Begründetheit der Klage. Weiterhin tritt Erledigung nicht typischerweise kurzfristig ein. [42] Im Übrigen zählt die streitige Auflage - anders als z.B. eine Hausdurchsuchung oder ein Versammlungsverbot - auch nicht zu den Maßnahmen, die sich typischerweise kurzfristig erledigen. Vielmehr wäre es der Klägerin zumutbar und grundsätzlich auch möglich gewesen, hiergegen gerichtlichen Rechtsschutz auch in der Hauptsache zu erhalten. Dass sich die Auflage vorliegend durch ihre Aufhebung untypisch frühzeitig erledigt hat, ändert daran nichts. […].“ Somit fehlt es an einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff, der sich typischerweise kurzfristig erledigt, sodass M insgesamt betrachtet das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aufweist. FAZIT Das Urteil des VGH München sollte zum Anlass genommen werden, die Fallgruppen des Fortsetzungsfeststellungsinteresses zu wiederholen, insbesondere das Rehabilitationsinteresse und den tiefgreifenden Grundrechtseingriff. Die Entscheidung zeigt sehr klar auf, dass die Fortsetzung eines Rechtsstreits trotz Erledigung nicht die Regel, sondern die Ausnahme ist. Restlos überzeugend ist die Argumentation des Gerichts im Übrigen nicht. Den tiefgreifenden Grundrechtseingriff unter Hinweis auf seine zeitliche und örtliche Beschränkung abzulehnen, ist in Anbetracht der Tatsache, dass dies auch für Hausdurchsuchungen und Versammlungsverbote gilt, bei denen das Fortsetzungsfeststellungsinteresse unstreitig vorliegt, fragwürdig. Zudem weckt die Annahme, die Erledigung sei untypisch frühzeitig eingetreten, Zweifel. Denn ob die Klägerin tatsächlich eine gerichtliche Aufhebung der Auflage vor Erledigungseintritt hätte erreichen können, ist angesichts der Verfahrenslaufzeiten im Widerspruchs- und Klageverfahren fraglich. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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