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RA 07/2016 - Entscheidung des Monats

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366 Öffentliches Recht

366 Öffentliches Recht RA 07/2016 LÖSUNG Die Beschwerdeführer sind in ihrer Kunstfreiheit verletzt, wenn die zivilgerichtlichen Entscheidungen in ihr Grundrecht aus Art. 5 III 1 1. Fall GG eingreifen und dieser Eingriff nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. I. Eingriff in den Schutzbereich Es muss ein Eingriff in die durch Art. 5 III 1 1. Fall GG geschützte Kunstfreiheit vorliegen. 1. Persönlicher Schutzbereich Die Kunstfreiheit ist ein sog. Jedermannsrecht und schützt damit auch die Beschwerdeführer. Das BVerfG legt - ohne Auseinandersetzung mit den anderen Kunstbegriffen - den materiellen Kunstbegriff zugrunde. Werk- und Wirkbereich betroffen Achtung, ganz wichtig! Schutzbereich ist auch eröffnet, wenn der Künstler in Rechte Dritter (hier: fremdes Eigentum) eingreift. Damit ändert das BVerfG seine bisherige Respr. (anders noch BVerfG, NJW 1984, 1293, 1294 - „Sprayer von Zürich“). Mit „anschließend zu entscheiden“ meint das BVerfG die Verhältnismäßigkeitsprüfung. 2. Sachlicher Schutzbereich Weiterhin muss der sachliche Schutzbereich der Kunstfreiheit eröffnet sein. „[89] Die beiden streitgegenständlichen Versionen des Titels „Nur mir“ stellen Kunstwerke im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG dar, denn es handelt sich um freie schöpferische Gestaltungen, in denen Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse der Künstler durch das Medium einer bestimmten Formensprache, hier der Musik, zur Anschauung gebracht werden. [90] Die angegriffenen Entscheidungen betreffen die Beschwerdeführer unmittelbar im Wirkbereich dieser Kunstwerke, indem insbesondere der Vertrieb der beiden Versionen von „Nur mir“ verboten wird. Sie haben aber auch Rückwirkungen auf den Werkbereich, da die Verurteilung gerade auf dem künstlerischen Einsatz des Sampling als musikalischem Gestaltungsmittel beruht, das bei der Produktion der beiden Versionen verwendet wurde. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass sich die Reichweite der Kunstfreiheit von vornherein nicht auf die eigenmächtige Inanspruchnahme oder Beeinträchtigung fremden geistigen Eigentums zum Zwecke der künstlerischen Entfaltung erstrecke. Ein solch prinzipieller Vorrang der Eigentumsgarantie vor der Gewährleistung der Kunstfreiheit lässt sich […] nicht aus der Verfassung herleiten. Jedes künstlerische Wirken bewegt sich jedoch zunächst im Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, gleich wie und wo es stattfindet. Ob die Kunstfreiheit dann wegen der Beeinträchtigung insbesondere von Grundrechten Dritter zurücktreten muss, ist erst anschließend zu entscheiden.“ Jura Intensiv Folglich ist der sachliche Schutzbereich der Kunstfreiheit eröffnet. Definition „Eingriff“ 3. Eingriff Ein Eingriff ist jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein grundrechtlich geschütztes Verhalten ganz oder teilweise unmöglich macht. Grundrechtsverpflichtet ist also nur der Staat, vgl. Art. 1 III GG. Folglich kommt ein wechselseitiger Grundrechtseingriff durch die Beteiligten des zivilrechtlichen Ausgangsrechtsstreits, die Personen des Privatrechts sind, nicht in Betracht. Denkbar ist dies aber durch die Entscheidungen der Zivilgerichte, bei denen es sich um staatliche Einrichtungen handelt.

RA 07/2016 Öffentliches Recht 367 „[82] Die Zivilgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung des Urheberrechts die im Gesetz zum Ausdruck kommende Interessenabwägung zwischen dem Eigentumsschutz der Tonträgerhersteller und den damit konkurrierenden Grundrechtspositionen nachzuvollziehen und dabei unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen zu vermeiden. […] Der Einfluss der Grundrechte auf die Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Normen ist nicht auf Generalklauseln beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle auslegungsfähigen und -bedürftigen Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften.“ Mittelbare Drittwirkung der Grundrechte erfasst alle auslegungsfähigen Vorschriften des Zivilrechts. Sind demnach die Zivilgerichte bei der Anwendung des einfachen Rechts an die Grundrechte gebunden, dann haben sie durch ihre Entscheidungen sowohl den Werk- als auch den Wirkbereich beeinträchtigt (s.o.). Mithin liegt ein Eingriff in die Kunstfreiheit der Beschwerdeführer vor. II. Rechtfertigung des Eingriffs Der Eingriff in das Grundrecht aus Art. 5 III 1 1. Fall GG ist gerechtfertigt, soweit er durch die Schranken dieses Grundrechts gedeckt ist. 1. Festlegung der Schranke Art. 5 III GG normiert selbst keinen Gesetzesvorbehalt. Ein solcher findet sich nur in Art. 5 II GG. Diese Schranke bezieht sich nach ihrem Wortlaut („Diese“) und ihrer systematischen Stellung jedoch nur auf die in Art. 5 I GG verbürgten Grundrechte, findet also auf die Kunstfreiheit keine Anwendung. Ähnliches gilt für die in Art. 2 I GG verankerte sog. Schrankentrias, hier die Rechte anderer. Wegen der Subsidiarität des Auffanggrundrechts aus Art. 2 I GG gegenüber den speziellen Freiheitsgrundrechten wie beispielsweise der Kunstfreiheit verbietet sich ein Rückgriff auf diesen Gesetzesvorbehalt. Demnach unterliegt Art. 5 III 1 1. Fall GG keinem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt. Das Fehlen eines ausdrücklichen Gesetzesvorbehalts bedeutet jedoch nicht, dass eine schrankenlose Grundrechtsausübung gewährleistet wird. Vielmehr findet jede Grundrechtsausübung ihre natürliche Grenze in der Grundrechtsausübung Dritter sowie in anderen Rechtsgütern von Verfassungsrang (sog. verfassungsimmanente Schranken). Hier kollidiert die Kunstausübungsfreiheit der Beschwerdeführer mit der durch Art. 14 I 1 GG geschützten Eigentumsfreiheit der zwei Gründungsmitglieder von „Kraftwerk“. Jura Intensiv „[69] […] Art. 14 Abs. 1 GG schützt das geistige Eigentum, insbesondere das Urheberrecht, und dabei auch das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers aus § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG.“ Ferner ist die Kunstfreiheit der zwei Gründungsmitglieder von „Kraftwerk“ dadurch betroffen, dass ihr Musikwerk in anderen künstlerischen Darbietungen Verwendung findet. Diese Grundrechtskollision hat der Gesetzgeber mittels einfachen Gesetzes zu lösen. Denn wenn bereits bei einem Grundrecht mit einem einfachen Gesetzesvorbehalt ein gesetzgeberisches Tätigwerden in Gestalt eines einfachen Gesetzes zur Einschränkung des Grundrechts erforderlich ist, dann muss dies erst recht bei einem vorbehaltlos normierten Grundrecht gelten. Als einfaches Gesetz, welches den hier vorliegenden Grundrechtskonflikt nachzeichnet und konkretisiert, kommen §§ 24 I, 85 I 1 UrhG in Betracht. Diese Normen haben die dargestellte Kollision nach dem BVerfGE 67, 213, 228 BVerfGE 67, 213, 228 Kein ausdrücklicher Gesetzesvorbehalt • verfassungsimmanente Schranken Art. 14 I 1 GG ist offensichtlich einschlägig, sodass es nicht zwingend einer Definition des Eigentums bedarf. Weiteres kollidierendes Grundrecht: Art. 5 III 1 1. Fall GG BVerfGE 83, 130, 142

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