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RA 07/2016 - Entscheidung des Monats

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368 Öffentliches Recht

368 Öffentliches Recht RA 07/2016 BVerfGE 93, 1, 21 Prüfungsreihenfolge bei verfassungsimmanenten Schranken: 1. Kollidierendes GR oder RG von Verfassungsrang 2. Konkretisierendes einfaches Gesetz 3. Prinzip der praktischen Konkordanz Prinzip der praktischen Konkordanz zu lösen. Das bedeutet, sie haben die kollidierenden Grundrechte dergestalt in Ausgleich zu bringen, dass beide ein Höchstmaß an Wirksamkeit entfalten. Demnach ist eine Beschränkung der Kunstfreiheit der Beschwerdeführer möglich zum Schutze der Grundrechte der zwei Gründungsmitglieder von „Kraftwerk“ aus Art. 5 III 1 1. Fall, 14 I 1 GG. 2. Schranken-Schranken Die Beschränkung der Grundrechte unterliegt ihrerseits gewissen Begrenzungen, um eine Aushöhlung der Grundrechte zu verhindern (sog. Schranken-Schranken). Merke: Sind Vorschriften auslegungsfähig (insbes. aufgrund unbestimmter Rechtsbegriffe oder eines behördlichen Ermessens), können (und müssen) sie verfassungskonform ausgelegt werden und sind daher verfassungsrechtlich unbedenklich. a) Verfassungsmäßigkeit der §§ 24 I,85 I 1 UrhG Das beschränkende Gesetz selbst muss den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen. Anderenfalls kann auch der darauf beruhende Einzelakt (hier: die Entscheidungen der Zivilgerichte) nicht verfassungsgemäß sein. In formeller Hinsicht begegnen §§ 24 I, 85 I 1 UrhG keinen Bedenken, insbesondere steht dem Bund die Gesetzgebungsbefugnis aus Art. 73 I Nr. 9 GG zu. Bzgl. der materiellen Verfassungsmäßigkeit ist allein die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips fraglich. §§ 24 I, 85 I 1 UrhG dienen dem legitimen Ziel, die Kunstfreiheit und das Eigentumsgrundrecht in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Dafür sind sie auch geeignet und erforderlich. Ferner müssen sie verhältnismäßig im engeren Sinne sein. „[76] […] Sie geben den mit ihrer Auslegung und Anwendung betrauten Gerichten hinreichende Spielräume, um zu einer der Verfassung entsprechenden Zuordnung der künstlerischen Betätigungsfreiheit einerseits und des eigentumsrechtlichen Schutzes des Tonträgerherstellers andererseits zu gelangen. [77] Die grundsätzliche Anerkennung eines Leistungsschutzrechts zugunsten des Tonträgerherstellers in § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG […] ist auch mit Blick auf die Beschränkung der künstlerischen Betätigungsfreiheit verfassungsrechtlich unbedenklich. […] Die objektive Entscheidung für die Freiheit der Kunst kann bereits bei der Auslegung des Umfangs und der Reichweite des Schutzrechts berücksichtigt werden, da § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG insoweit Raum zur Auslegung belässt. Ebenso kann der Schutz der künstlerischen Betätigungsfreiheit gegenüber der Befugnis der Hersteller, andere von der Nutzung ihrer Tonträger auszuschließen, unter Berufung auf die in § 85 Abs. 4 UrhG für anwendbar erklärten Urheberrechtsschranken sichergestellt werden oder auch - wie in den angegriffenen Entscheidungen - durch eine entsprechende Anwendung des Rechts auf freie Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG. Jura Intensiv Folglich sind §§ 24 I, 85 I 1 UrhG verfassungsgemäß. b) Verfassungsmäßigkeit des Einzelakts Da das BVerfG keine „Superrevisionsinstanz“ ist und folglich nicht das einfache Recht prüft, ist der konkrete Einzelakt nur am Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Fraglich ist in diesem Zusammenhang nur die Angemessenheit der zivilgerichtlichen Entscheidungen, ob sie

RA 07/2016 Öffentliches Recht 369 also die Kunstfreiheit der Beschwerdeführer und die Grundrechte der zwei Gründungsmitglieder von „Kraftwerk“ aus Art. 5 III 1 1. Fall, 14 I 1 GG in ein wohl abgewogenes Verhältnis zueinander gesetzt haben. „[96] Die Anforderungen, die die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen an die Zulässigkeit des Sampling stellen, können weitreichende Auswirkungen für andere Kunstschaffende haben, wie insbesondere im Bereich des Hip-Hop für die Beschwerdeführer. Das Tonträgerherstellerrecht vermittelt seinem Inhaber gegenüber Nutzern des Tonträgers nicht lediglich einen Vergütungsanspruch, sondern enthält auch ein Verfügungsrecht, das dem Inhaber eine Verbotsmacht gegenüber von ihm nicht genehmigten Nutzungen in die Hand gibt. Damit könnte er aber die Schöpfung neuer Kunstwerke verhindern, die durch die Kunstfreiheit geschützt ist. […] Erhebliche Eingriffsintensität [97] Wenn der Musikschaffende, der unter Einsatz von Samples ein neues Werk schaffen will, nicht völlig auf die Einbeziehung des Sample in das neue Musikstück verzichten will, stellt ihn die enge Auslegung der freien Benutzung durch den Bundesgerichtshof vor die Alternative, sich entweder um eine Samplelizenzierung durch den Tonträgerhersteller zu bemühen oder das Sample selbst nachzuspielen. […] [98] Der Verweis auf die Lizenzierungsmöglichkeit bietet keinen gleichwertigen Schutz der künstlerischen Betätigungsfreiheit: Auf die Einräumung einer Lizenz zur Übernahme des Sample besteht kein Anspruch; sie kann von dem Tonträgerhersteller aufgrund seines Verfügungsrechts ohne Angabe von Gründen und ungeachtet der Bereitschaft zur Zahlung eines Entgelts für die Lizenzierung verweigert werden. Für die Übernahme kann der Tonträgerhersteller die Zahlung einer Lizenzgebühr verlangen, deren Höhe er - innerhalb der allgemeinen rechtlichen Grenzen, also insbesondere des Wucherverbots des § 138 Abs. 2 BGB - frei festsetzen kann. Besonders schwierig gestaltet sich der Prozess der Rechteeinräumung bei Werken, die viele verschiedene Samples benutzen und diese collagenartig zusammenstellen. […] Jura Intensiv [99] Das eigene Nachspielen von Klängen stellt ebenfalls keinen gleichwertigen Ersatz dar. Der Einsatz von Samples ist eines der stilprägenden Elemente des Hip-Hop. Der direkte Zugriff auf das Originaltondokument ist […] wesentliches Element eines experimentell synthetisierenden Schaffensprozesses. […] [100] Hinzu kommt, dass sich das eigene Nachspielen eines Sample als sehr aufwendig gestalten kann und die Beurteilung der gleichwertigen Nachspielbarkeit für die Kunstschaffenden zu erheblicher Unsicherheit führt. […] Es steht zu befürchten, dass selbst in Fällen, in denen ein gleichwertiges Nachspielen nicht möglich ist, Kunstschaffende auf die […] Übernahme verzichten, weil ihnen der für den Nachweis der fehlenden Nachspielbarkeit erforderliche Aufwand und das rechtliche Risiko als zu groß erscheinen. Konsequenzen der BGH-Respr. Möglichkeit einer Lizenzgewährung durch den Tonträgerhersteller schützt die Kunstfreiheit nicht ausreichend. Eigenes Nachspielen verkennt die Bedeutung des Sampling. Kriterium des BGH zudem mit erheblichen Unsicherheiten verbunden, hat daher abschreckende Wirkung.

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