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RA 08/2016 - Entscheidung des Monats

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404 Zivilrecht

404 Zivilrecht RA 08/2016 Grundsätzlich nur anzunehmen, wenn der Schädiger keine Haftpflichtversicherung hat Zudem ist das Haftungsrisiko vorliegend von B hinzunehmen bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden; denn sie stellt eine künstliche Rechtskonstruktion aufgrund einer Willensfiktion dar, da sie von einem Haftungsverzicht ausgeht, an den beim Abschluss der Abrede niemand gedacht hat. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Schädiger, wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen, einen Haftungsverzicht gefordert und sich der Geschädigte dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billigerweise nicht hätte versagen dürfen. An diesen Voraussetzungen fehlt es regelmäßig, wenn der Schädiger gegen Haftpflicht versichert ist. Denn eine Haftungsbeschränkung, die nicht den Schädiger, sondern den Haftpflichtversicherer entlastet, entspricht in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten. Für die Annahme eines Haftungsverzichts genügt es ferner nicht, dass der Schaden bei einem Gefälligkeitserweis entstanden ist und zwischen Schädiger und Geschädigtem enge persönliche Beziehungen bestehen. Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich, dass der Schädiger keinen Haftpflichtversicherungsschutz genießt, für ihn ein nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko bestehen würde und darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht als besonders nahe liegend erscheinen lassen. Vorliegend ist B für Schäden bei Gefälligkeitshandlungen privat haftpflichtversichert. Dies spricht gegen einen konkludente Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. „[12] Zudem fehlt es vorliegend an der Voraussetzung eines nicht hinzunehmenden Haftungsrisikos. Das Bewässern eines Gartens durch den Nachbarn birgt, wie jedes Tätigwerden für einen anderen, Gefahrenmomente, ohne vordergründig gefahrgeneigt zu sein.“ Die einfache Fahrlässigkeit des B ist damit im Rahmen des Verschuldens ausreichend. V. Adäquat kausaler Schaden Der Schaden im Untergeschoss beruht zudem adäquat kausal auf der Rechtsgutverletzung. Er ist gem. § 249 II BGB zu ersetzen. Jura Intensiv B. Ergebnis K hat gegen B einen Anspruch auf Ersatz des beschädigten Untergeschosses i.H.v. 11.691 € gem. § 823 I BGB. FAZIT Bei Gefälligkeitsverhältnissen drohen den Helfern unbillige Haftungsrisiken aus dem Deliktsrecht, weil die Haftungsprivilegierungen der §§ 521, 599, 690 BGB weder direkt noch analog anwendbar sind. Um gefällige Helfer nicht übermäßig zu gefährden, muss geprüft werden, ob ausnahmsweise ein stillschweigender Haftungsausschluss durch konkludentes Verhalten der Vertragsparteien vereinbart wurde oder über ergänzende Vertragsauslegung hergeleitet werden kann. Regelmäßig wird dies nur zu bejahen sein, wenn der Helfer nicht durch eine Haftpflichtversicherung geschützt ist.

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