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RA 08/2017 - Entscheidung des Monats

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438 Strafrecht

438 Strafrecht RA 08/2017 H kollidierte - absolut unfähig noch zu reagieren - im Scheitelpunkt der Kreuzung mit dem Fahrzeug des W, der aus der Nürnberger Straße kommend regelkonform bei Grün in den Kreuzungsbereich eingefahren war. Durch den Aufprall wurde der Jeep Wrangler des W von dem Audi des H auf der Fahrerseite quasi durchstoßen. Durch die sehr hohe Aufprallenergie wurde das Fahrzeug rund 70 m durch die Luft geschleudert. Der von H gesteuerte Audi drehte sich durch die Wucht des Aufpralls leicht nach links und kollidierte mit dem neben ihm fahrenden Mercedes-Benz des N, bevor er mit einer Auslaufgeschwindigkeit von noch 140 km/h gegen die aus Granitstein bestehende Hochbeeteinfassung des Mittelstreifens stieß. Hierdurch wurden zahlreiche Fahrzeugteile des Audis abgerissen, durch die Luft geschleudert und auf einer Fläche von 60 – 70 m Durchmesser verstreut. Durch den seitlichen Anstoß des Audis wurde der von N gesteuerte Mercedes- Benz nach links aus der Spur gedrückt. Das Fahrzeug kollidierte frontal mit einer Fußgängerampel, fällte diese und prallte im weiteren Verlauf frontal gegen die vorgenannte Hochbeeteinfassung. Durch den Aufprall wurden Teile der Granitabgrenzung vollständig herausgerissen und einzelne Granitblöcke zusammen mit abgerissenen Fahrzeug- und Splitterteilen des Mercedes-Benz durch die Luft geschleudert. Der Mercedes-Benz des N wurde mehrere Meter weit durch die Luft katapultiert. W, der aufgrund des sehr schnellen Geschehensablaufs nicht ansatzweise eine Ausweichmöglichkeit hatte, erlag noch am Unfallort in seinem Fahrzeug den bei dem Aufprall erlittenen Verletzungen. Haben H und N sich wegen mittäterschaftlichen Mordes, §§ 211, 25 II StGB, strafbar gemacht? [Anm.: Heimtücke und niedrige Beweggründe sind nicht zu prüfen.] PRÜFUNGSSCHEMA: MORD IN MITTÄTERSCHAFT, §§ 211, 25 II StGB Jura Intensiv A. Tatbestand I. Tötung des Opfers II. Objektive Mordmerkmale der 2. Gruppe des § 211 II StGB III. Mittäterschaft, § 25 II StGB IV. Vorsatz bzgl. I. – III. V. Subjektive Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe des § 211 II StGB B. Rechtswidrigkeit und Schuld LÖSUNG Durch die Durchführung des Rennens könnten H und N sich wegen mittäterschaftlichen Mordes gem. §§ 211, 25 II StGB zum Nachteil des W strafbar gemacht haben. I. Tatbestand 1. Tötung des Opfers Durch das von Ihnen veranstaltete Rennen haben H und N den Unfall mit dem Pkw des W und somit dessen Tod verursacht. Sie haben N also durch eine kausale Handlung getötet. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 08/2017 Strafrecht 439 2. Objektive Mordmerkmale der 2. Gruppe des § 211 II StGB: Gemeingefährliche Mittel H und N könnten W mit gemeingefährlichen Mitteln getötet haben. „Das Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln ist erfüllt, wenn der Täter ein Mittel zur Tötung einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat. Die Qualifikation hat ihren Grund in der besonderen Rücksichtslosigkeit des Täters, der sein Ziel durch die Schaffung unberechenbarer Gefahren für andere durchzusetzen sucht. Dabei ist nicht allein auf die abstrakte Gefährlichkeit eines Mittels abzustellen, sondern auf seine Eignung und Wirkung in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Absichten des Täters. Die Mordqualifikation kann deshalb auch dann erfüllt sein, wenn ein Tötungsmittel eingesetzt wird, das seiner Natur nach, wie hier, nicht gemeingefährlich ist. Maßgeblich ist dann jedoch die Eignung des Mittels zur Gefährdung Dritter in der konkreten Situation. […] Ist die betroffene Personenanzahl für den Täter nicht berechenbar, beherrscht er den Umfang der Gefährdung nicht, handelt er in besonderer Rücksichtslosigkeit und hat er es nicht in der Hand, wie viele Menschen als Repräsentanten der Allgemeinheit in den von ihm geschaffenen Gefahrenbereich geraten und durch sein Verhalten ihr Leben verlieren können, so ist der Täter wegen eines Mordes ‚mit gemeingefährlichen Mitteln‘ zu bestrafen, sofern er dies in seinen Vorsatz aufgenommen hat und ihm die Gefährdung einer Mehrzahl von Menschen mit tödlichen Verletzungen bewusst war. So liegt der Fall hier. Durch ihr Verhalten verursachten die Angeklagten im Kreuzungsbereich […] in einer Ausdehnung von 60 bis 70 Metern ein ‚Schlachtfeld‘. Das Fahrzeug des Geschädigten W wurde um die eigene Längs-, Hoch- und Querachse gedreht und in Richtung Wittenbergplatz geschleudert. Der Audi des Angeklagten H prallte zweimal gegen die Hochbeeteinfassung des Mittelstreifens der Tauentzienstraße und kam erst nach 60 Metern […] zum Stehen. Der Mercedes-Benz des Angeklagten N fällte eine auf dem Mittelstreifen befindliche Ampel, riss Teile der dortigen Granitabgrenzung heraus, […] wurde mehrere Meter weit durch die Luft katapultiert und fand mit dem Heck auf der Hochbeeteinfassung seine Endposition. Weiträumig flogen Teile der Betoneinfassung, […] Fahrzeugteile sowie Splitter durch die Luft und blieben in einem Umfeld von 60 bis 70 Metern verstreut […] liegen. […] Bei dieser Sachlage, insbesondere der bei Einfahrt in den Kreuzungsbereich innegehabten Geschwindigkeit im Bereich des Dreifachzulässigen, und der Unfähigkeit der Angeklagten das Geschehen noch irgendwie zu beherrschen, bestand für einen von ihnen nicht eingrenzbaren größeren Personenkreis eine konkrete Lebens- und Todesgefahr […].“ Jura Intensiv Zur Verwendung gemeingefährlicher Mittel BGH, Urteil vom 25.03.2010, 4 StR 594/09, NStZ 2010, 515 Ein gemeingefährliches Mittel liegt somit vor. 3. Mittäterschaft, § 25 II StGB H und N müssten als Mittäter i.S.v. § 25 II StGB gehandelt haben. „Mittäterschaft liegt vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils will. Voraussetzungen der Mittäterschaft BGH, Urteil vom 15.10.2003, 2 StR 300/03, NStZ-RR 2004, 40 © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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