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RA 09/2016 - Entscheidung des Monats

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454 Zivilrecht RA 09/2016 Problem: Anwendbarkeit des allgemeinen Leistungsstörungsrechts auf § 985 BGB Einordnung: Schuldrecht, EBV BGH, Urteil vom 18.03.2016 V ZR 89/15 LEITSATZ Der Eigentümer einer Sache kann, wenn der bösgläubige oder verklagte Besitzer seine Herausgabepflicht nach § 985 BGB nicht erfüllt, unter den Voraussetzungen der § 280 I, III, 281 I, II BGB Schadensersatz der Leistung verlangen. EINLEITUNG Mit dieser Entscheidung knüpft der BGH an die zuvor dargestellte an. In Mittelpunkt steht die Frage der Anwendbarkeit des Leistungsstörungsrechts auf den Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB. SACHVERHALT Die Beklagte (B) betreibt Getränkemärkte und beteiligt sich an dem Einkaufsring der deutschen Getränkemärkte (nachfolgend: EKR). Dieser schließt mit der C-GmbH einen Kooperationsvertrag. Danach erhält die C-GmbH die exklusiven Vermarktungsrechte für digitale TV-Werbung und darf in den Getränkemärkten der Mitglieder des EKR Videogerätesysteme aufstellen, die in ihrem Eigentum verbleiben sollen. Ausweislich der Präambel des Kooperationsvertrags werden die teilnehmenden Mitglieder des EKR aus dem Vertrag berechtigt und verpflichtet. Dafür sollen sie Provisionen für die Werbeeinnahmen erhalten. Auf Grundlage dieses Vertrags stellt die C-GmbH 15 Videogerätesysteme in den Getränkemärkten der B auf. Am 30.08.2011 wird der Kooperationsvertrag gekündigt. Die C-GmbH veräußert die Videogeräte daraufhin an die Klägerin (K), die diese von B herausfordert. Da B sich weigert, verlangt K nun von ihr Schadensersatz i.H.v. 7.500 €. Denn sie hätte die Videogerätesysteme im Jahr 2013 für jeweils 500,- € veräußern können. Zu Recht? PRÜFUNGSSCHEMA Jura Intensiv A. Anspruch K gegen B gem. §§ 989, 990 I BGB I. Vindikationslage gem. § 985 BGB 1. Anspruchssteller ist Eigentümer 2. Anspruchsgegner ist Besitzer 3. Kein Recht zum Besitz II. Voraussetzungen der §§ 989, 990 I BGB 1. Bösgläubigkeit des B 2. Verschlechterung der Sache i.S.d. § 989 BGB III. Ergebnis B. Anspruch K gegen B gem. §§ 280 I, III, 281 BGB i.V.m. § 985 BGB I. Anwendbarkeit der §§ 280 I, III, 281 BGB II. Voraussetzungen 1. Erfolglose Fristsetzung 2. Vertreten müssen gem. § 276 I BGB 3. Schaden i.S.d. §§ 249 ff. BGB III. Ergebnis C. Anspruch K gegen B gem. §§ 990 II, 280 I, II, 286 BGB

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