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RA 09/2017 - Entscheidung des Monats

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IMPRESSUM Herausgeberin: Chefredaktion: Redakteure: Chef vom Dienst: Bezugspreis: Werbung: Jura Intensiv Jura Intensiv Verlags UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Rathausplatz 22, 46562 Voerde, Tel.: 02855/96171-80; Fax: 02855/96171-82 Internet: http://www.verlag.jura-intensiv.de - E-Mail: info@verlag.jura-intensiv.de Rechtsanwalt Oliver Soltner (V.i.S.d.P.) Theresa Bauerdick & Richterin am Amtsgericht Dr. Katharina Henzler (Zivilrecht) Assessor Dr. Dirk Schweinberger (Nebengebiete) Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues (Öffentliches Recht) Rechtsanwalt Uwe Schumacher (Strafrecht) Ines Hickl Printausgabe: 6,50 Euro/Heft. 12 Hefte pro Jahr. Ermäßigungen für Abonnenten. Digitalausgabe: 5,99 Euro/Heft. Die RA steht externer Werbung offen. Mediadaten sind unter info@verlag.jura-intensiv.de erhältlich. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

484 Öffentliches Recht RA 09/2017 LEITSÄTZE (DER REDAKTION) 1. Bei der Erklärung eines Bürgermeisters handelt es sich um eine hoheitliche Äußerung, wenn der Bürgermeister in amtlicher Eigenschaft öffentlich gegen eine Partei Stellung bezieht und auf diese Weise seine Amtsautorität für diese Äußerung in Anspruch nimmt. 2. Ein amtlicher Bezug ist gegeben, wenn die Facebook- Seite, auf der die Äußerung veröffentlicht wurde, als offizieller Account des Bürgermeisters der Gemeinde ausgewiesen und zudem mit der Internetseite der Gemeinde verlinkt ist. Jüngst erst Hessen, 2. Examen, Termin Juli 2017, 1. Klausur; vorher z.B. NRW und Rh.-Pfalz, 1. Examen, Termin August 2015, 2. Klausur; Niedersachsen, 1. Examen, Termin April 2015, 1. Klausur; Rh.-Pfalz, 1. Examen, Termin August 2016, 2. Klausur Problem: Äußerungen eines Oberbürgermeisters über die AfD Einordnung: Kommunalrecht/Staatshaftungsrecht VGH Kassel, Beschluss vom 11.07.2017 8 B 1144/17 EINLEITUNG In der nachfolgend dargestellten Entscheidung des VGH Kassel geht es – mal wieder – um die rechtliche Zulässigkeit der Äußerung eines Oberbürgermeisters. Die RA hatte darüber bereits vor nicht allzu langer Zeit berichtet (RA 1/2017, S. 37). Der Grund für die gehäufte Berichterstattung ist, dass diese Thematik und die ähnlich gelagerten Fälle der Äußerungen von Fachbehörden, Regierungsmitgliedern oder des Bundespräsidenten immer wieder Gegenstand von Examensklausuren sind. Daher sollten sie in jedem Fall einen Schwerpunkt in der Examensvorbereitung darstellen. SACHVERHALT (LEICHT GEKÜRZT) Der Wirtschaftsclub Rhein-Main lud die Bundesvorsitzende der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) zu einer Veranstaltung ein, die am 23.03.2017 in Frankfurt a.M. stattfinden sollte. Hierzu äußerte sich der Oberbürgermeister der Stadt in einem auf seinem offiziellen Facebook- Account veröffentlichten Beitrag wie folgt: „AfD? AUSLADEN! Der Präsident des Wirtschaftsclubs Rhein-Main lädt eine AfD- Vorsitzende nach Frankfurt ein? Die Mitglieder sollten sich schleunigst überlegen, wie sie damit umgehen. Die ganze Aktion gibt völlig unnötig den Rechtspopulisten eine Plattform und wirft einen Schatten auf die anständigen Frankfurter Unternehmer und unsere liberale Stadt. Gott sei Dank gibt es bei uns auch großartige Initiativen, die für eine sachliche, demokratische Politik eintreten. Die konstruktiven Kräfte im Wirtschaftsclub täten gut daran, jetzt ein klares Zeichen zu setzen!“ Jura Intensiv Der Wirtschaftsclub Rhein-Main sagte die Veranstaltung daraufhin ab. Die AfD verlangt, diesen Text zu löschen. Zu Recht? LÖSUNG Der AfD steht der behauptete Anspruch auf Löschung zu, wenn dafür eine Anspruchsgrundlage existiert, deren Voraussetzungen vorliegen. Die Herleitung des FBA ist zwar strittig, seine Existenz und seine Voraussetzungen sind jedoch allg. anerkannt (zusammenfassend: Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, S. 360ff.). Voraussetzungen des FBA I. Anspruchsgrundlage Als Anspruchsgrundlage kommt der gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch (FBA) in Betracht. II. Anspruchsvoraussetzungen Der FBA setzt einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht voraus, durch den ein rechtswidriger Zustand eintritt, der noch andauert. Ferner dürfen keine Ausschlussgründe vorliegen. 1. Hoheitlicher Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht Es muss ein hoheitlicher Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht der AfD vorliegen. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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