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RA 10/2016 - Entscheidung des Monats

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IMPRESSUM Herausgeberin: Chefredaktion: Redakteure: Chef vom Dienst: Abonnement: Bezugspreis: Nachbestellung: Werbung: Jura Intensiv Verlags UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Rathausplatz 22, 46562 Voerde, Tel.: 02855/96171-80; Fax: 02855/96171-82 Internet: http://www.verlag.jura-intensiv.de - E-Mail: verlag@jura-intensiv.de Rechtsanwalt Oliver Soltner (V.i.S.d.P.) Theresa Bauerdick & Richterin am Amtsgericht Dr. Katharina Henzler (Zivilrecht) Assessor Dr. Dirk Schweinberger (Nebengebiete) Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues (Öffentliches Recht) Rechtsanwalt Uwe Schumacher (Strafrecht) Ines Hickl Abonnement (monatlich kündbar) zum Vorzugspreis von 5,50 Euro/Heft, für ehemalige Kursteilnehmer von JURA INTENSIV 4,99 Euro/Heft (regulärer Einzelpreis: 6,50 Euro/Heft) inkl. USt. und Versandkosten. Lieferung nur gegen Einzugsermächtigung. Lieferung erstmals im Monat nach Eingang des Abonnements, sofern nichts anderes vereinbart. Regulär 6,50 Euro/Heft. 12 Hefte pro Jahr. Ermäßigungen für Abonnenten. Einzelne Hefte können zum Preis von 6,50 Euro/Heft nachbestellt werden, solange der Vorrat reicht. Die RA steht externer Werbung offen. Mediadaten sind unter verlag@jura-intensiv.de erhältlich.

538 Öffentliches Recht RA 10/2016 Problem: Rederecht für ausländisches Staatsoberhaupt auf einer Versammlung in Deutschland („Erdogan-Entscheidung“)? Einordnung: Versammlungsrecht OVG Münster, Beschluss vom 29.07.2016 15 B 876/16 LEITSATZ Das prinzipielle Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters aus Art. 8 Abs. 1 GG, die auf der Versammlung auftretenden Redner festzulegen, ist kein Instrument dafür, ausländischen Staatsoberhäuptern oder Regierungsmitgliedern ein Forum zu eröffnen, sich auf öffentlichen Versammlungen im Bundesgebiet in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger amtlich zu politischen Fragestellungen zu äußern. Darüber zu entscheiden ist allein Sache der Bundesrepublik Deutschland. EINLEITUNG Dass die Versammlungsfreiheit das Recht des Veranstalters umfasst, die Redner selber bestimmen zu dürfen, ist im Grunde unstrittig. Fraglich ist jedoch, ob es auch zum Gewährleistungsgehalt gehört, ausländischen Staatsoberhäuptern oder Regierungsmitgliedern per Liveschaltung zu ermöglichen, sich an die Versammlungsteilnehmer zu wenden. SACHVERHALT K ist deutscher Staatsangehöriger und meldete für den 31.07.2016 eine Versammlung auf einer großen Freifläche in Köln unter dem Motto „Militärputsch in der Türkei“ an. Er möchte, dass die Versammlungsteilnehmer ihre Solidarität mit der türkischen Regierung zum Ausdruck bringen. K plant, eine große Videoleinwand neben der Rednerbühne aufzustellen, damit alle Veranstaltungsteilnehmer den jeweiligen Redner sehen können. Die Videoleinwand soll auch genutzt werden, um den türkischen Staatspräsidenten und/oder weitere Mitglieder der türkischen Regierung live als Redner zuzuschalten. Die zuständige Behörde untersagt jedoch formell ordnungsgemäß den Aufbau der Videoleinwand, weil die Gefahr bestehe, dass insbesondere bei der Liveschaltung des türkischen Staatspräsidenten die Teilnehmer sich emotionalisieren ließen und es dann zu Straftaten sowohl durch Versammlungsteilnehmer als auch durch Gegendemonstranten kommen könne. K hält diese Annahme für abwegig und meint zudem, die Videoleinwand müsse zumindest für die vergrößerte Darstellung von anwesenden Rednern genutzt werden dürfen. Ist das behördliche Verbot rechtmäßig? [Anm.: In Nordrhein-Westfalen existiert kein Landesversammlungsgesetz.] LÖSUNG Das behördliche Verbot ist rechtmäßig, wenn es auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruht, die formell und materiell rechtmäßig angewandt wurde. Beachte: Da Versammlungen nicht genehmigt werden, handelt es sich um keine „echte“ Auflage i.S.v. § 36 VwVfG. I. Ermächtigungsgrundlage für das Verbot Als Ermächtigungsgrundlage für das Verbot kommt § 15 I VersammlG (i.V.m. Art. 125a I GG) in Betracht. Die Norm ermöglicht auch den Erlass von „Auflagen“, also sonstiger Beschränkungen jenseits des Verbots einer Versammlung. II. Formelle Rechtmäßigkeit des Verbots Das Verbot ist von der zuständigen Behörde formell rechtmäßig erlassen worden.

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