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RA 10/2020 - Entscheidung des Monats

Bevor Sie diese Entscheidung lesen, müssen Sie zuvor unbedingt das Urteil des BGH vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, bei uns im Juliheft der RA 2020 auf den Seiten 337 ff. dargestellt, gründlich durchgearbeitet haben. Aus Platzgründen verzichten wir hier auf eine erneute Darstellung der Probleme zu § 826 BGB und konzentrieren uns auf die Vorteilsausgleichung sowie § 849 BGB.

516 Zivilrecht

516 Zivilrecht RA 10/2020 Zur Begründung des Schadens: BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, RA 2020, 337 Auf die Nutzungsmöglichkeit des Autos kommt es an! Verzinsung wäre Überkompensation Gegenauffassung: OLG Köln, Urteil vom 10.03.2020, 4 U 219/19; Klöhn ZIP 2020, 341, 350 K gab aufgrund der Täuschung zwar sein Geld weg, erhielt aber im Gegenzug ein nutzbares Auto. „Sache“ im Sinne von § 849 BGB ist dabei auch Geld in jeder Form (…). Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz dahin, deliktische Schadensersatzansprüche seien stets von ihrer Entstehung an zu verzinsen, ist § 849 BGB aber nicht zu entnehmen (…). [19] Vorliegend steht einer Anwendung des § 849 BGB schon der Umstand entgegen, dass der Kläger als Gegenleistung für die Hingabe des Kaufpreises ein in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbares Fahrzeug erhielt (…). Zwar hat der Kläger durch den ungewollten Vertragsschluss einen Schaden erlitten, weil dem Fahrzeug eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung drohte und im Zeitpunkt des Erwerbs nicht absehbar war, ob überhaupt, wenn ja zu welchem Zeitpunkt und wie - vor allem ohne Nachteil für den Käufer - der Mangel behoben werden kann (…). Gleichwohl war das Fahrzeug im Streitfall aber tatsächlich nutzbar, weil sich die bestehende Gefahr nicht realisierte. Die tatsächliche Möglichkeit, das Fahrzeug zu nutzen, kompensierte damit den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Geldes. Die Betriebsuntersagung vom 21. Juni 2018 spielt insoweit schon deshalb keine Rolle, weil der Kläger das Fahrzeug weiternutzte und aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die Betriebsuntersagung gerichteten Klage auch weiternutzen durfte. Eine Verzinsung gemäß § 849 BGB entspräche nach dem Gesagten nicht dem Normzweck, sondern käme einer nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen nicht gerechtfertigten Überkompensation gleich. Anders liegt es etwa in Kapitalanlagefällen (…), weil dort die Weggabe des Geldes nicht im Hinblick auf eine tatsächliche Nutzung der Gegenleistung erfolgt, sondern typischerweise zur Erzielung einer Rendite, sodass es für den Anspruch aus § 849 BGB nicht auf die Gegenleistung ankommt. [20] Dass sich der Kläger die tatsächliche Fahrzeugnutzung im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen muss, rechtfertigt entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht) keine andere Beurteilung. Der kompensierende Leistungsaustausch (Geld gegen Fahrzeug), der zur Unanwendbarkeit des § 849 BGB führt, fand unabhängig davon statt, ob und in welchem Ausmaß das Fahrzeug später tatsächlich genutzt wurde; maßgebend ist hier die Möglichkeit der Nutzung. Der Kläger war bereit, für das Fahrzeug nicht nur den Kaufpreis hinzugeben, sondern auch auf dessen rentierliche Nutzung während des Fahrzeugbesitzes zu verzichten. E. Ergebnis K hat gegen B weder einen Anspruch auf Rückzahlung des an den Dritten gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW, noch einen Anspruch auf Deliktzinsen gem. § 849 BGB. FAZIT Das Ergebnis hängt in jedem Fall zum VW-Abgasskandal von den individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles ab. Aus diesem Grunde kommt der sorgfältigen Lektüre des Sachverhaltes, der genauen Erfassung der Daten und Fakten, eine überragende Bedeutung zu. Dies gilt für die Frage, inwieweit die Vorteilsausgleichung den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aufhebt und inwieweit der Anspruch auf die Deliktzinsen aus § 849 BGB entfällt, weil der Käufer durch die Nutzung eine Kompensation erhalten hat. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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