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RA 11/2016 - Entscheidung des Monats

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606 Strafrecht

606 Strafrecht RA 11/2016 PRÜFUNGSSCHEMA: RAUB, § 249 I StGB A. Tatbestand I. Qualifiziertes Nötigungsmittel II. Fremde bewegliche Sache III. Wegnahme IV. Vorsatz bzgl. I. – III. V. Finalzusammenhang VI. Absicht rechtswidriger Zueignung B. Rechtswidrigkeit und Schuld BeckOK, StGB, § 249 Rn 5 LÖSUNG Dadurch, dass er die D schubste und würgte und sich das Bargeld aus der Spardose des H verschaffte, könnte A sich wegen Raubes gem. § 249 I StGB strafbar gemacht haben. A. Tatbestand I. Qualifiziertes Nötigungsmittel A müsste ein qualifiziertes Nötigungsmittel, also Gewalt gegen eine Person oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eingesetzt haben. Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben lassen sich dem Sachverhalt nicht entnehmen. Dadurch, dass er die D mehrfach schubste und schließlich auch würgte, hat A jedoch einen unmittelbar auf den Körper des Opfers bezogenen, körperlich wirkenden Zwang geleistet, um den geleisteten Widerstand der D zu überwinden. A hat also Gewalt gegen eine Person angewendet. Zwar richtet sich die Gewaltanwendung des A sich nicht gegen den Geschädigten H, sondern gegen eine dritte Person. Dies schließt den Tatbestand des Raubes jedoch zumindest dann nicht aus, wenn es sich – wie im vorliegenden Fall - um einen Dritten handelt, der bereit ist, das Vermögen des Opfers zu schützen. Jura Intensiv II. Fremde bewegliche Sache Die von A erbeuteten Geldscheine und Münzen stellen nicht nur bewegliche Sachen dar, sondern sind, weil sie im Eigentum des H stehen, für A auch fremd. III. Wegnahme A müsste die Sachen weggenommen haben. Allgemeine Voraussetzungen der Wegnahme Fischer, StGB, § 242 Rn 13 „Wegnahme ist der Bruch, d.h. die gegen (oder ohne) den Willen des Berechtigten erfolgende Aufhebung des Gewahrsams des bisherigen Gewahrsamsinhabers und die gleichzeitige oder spätere Begründung neuen Gewahrsams für eine andere Person. Gewahrsam wiederum ist die vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft. Ob und wessen Gewahrsam an einer Sache besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalls und den Anschauungen des Verkehrs oder des täglichen Lebens zu beurteilen. Für den Sachherrschaftswillen ist der natürliche Herrschaftswille über eine Sache maßgebend, so dass auch Kinder Gewahrsam haben können.

RA 11/2016 Strafrecht 607 Der Gewahrsam an einer Sache muss zudem nicht stets immer nur einer einzigen Person zustehen. Es können auch mehrere Personen Gewahrsam an einer Sache haben. Ein solcher Mitgewahrsam besteht, wenn mehrere Personen Träger der tatsächlichen Verfügungsgewalt an der Sache sind. Für die Frage des Gewahrsamsbruchs durch einen der Mitgewahrsamsinhaber ist dann das Rangverhältnis der Sachherrschaftsbeziehung entscheidend. Besteht gleichrangiger Mitgewahrsam, so genügt für die Wegnahme durch einen der Mitgewahrsamsinhaber der Bruch des fremden Mitgewahrsams des oder der übrigen Mitgewahrsamsinhaber(s). In Über-/Unterordnungsver hältnissen begeht dagegen allein der Inhaber untergeordneten Gewahrsams einen Gewahrsamsbruch. Im umgekehrten Fall, in dem der Träger übergeordneten Gewahrsams den Träger des untergeordneten Gewahrsams nunmehr völlig von der Sachherrschaft ausschließt, liegt dagegen keine Wegnahme vor. Da die Aufhebung des Gewahrsams ohne oder gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers erfolgen muss, wirkt dessen Zustimmung somit bereits tatbestandsausschließend. Bei gleichgeordnetem Mitgewahrsam müssen daher alle Mitgewahrsamsinhaber einwilligen. Bei mehrstufigem Mitgewahrsam genügt es, wenn der Übergeordnete zustimmt. Auch hier ist der natürliche Wille des Gewahrsamsinhabers ausreichend. Nach den getroffenen Feststellungen befand sich das vom Angeklagten an sich genommene Geld in einer verschlossenen Spardose, die wiederum im Kinderzimmer des 11jährigen gemeinsamen Sohnes des Angeklagten und der Zeugin D stand und diesem gehörte („dessen Spardose“). Das Kinderzimmer war Teil der gemeinsam von den Vorgenannten genutzten Wohnung, sodass sowohl das Kind als auch beide Eltern zum Kinderzimmer und folglich ebenso zur Spardose jederzeit ungehinderten Zutritt hatten. Nach der Verkehrsanschauung hatten neben dem kindlichen Zeugen H somit auch die Zeugin D und der Angeklagte Mitgewahrsam an der in ihrer Wohnung aufbewahrten Spardose ihres minderjährigen Sohnes und damit […] auch an deren Inhalt. Allerdings ist der Mitgewahrsam des Angeklagten und der Zeugin D im Verhältnis zu dem Mitgewahrsam des Zeugen H […] nach der Verkehrsanschauung als untergeordnet zu qualifizieren. Er war der Eigentümer und Verwahrer des fraglichen Geldes. Zudem stand er dieser Sache am nächsten und hatte die unmittelbare räumliche Einwirkungsmöglichkeit auf sie. Jura Intensiv Wegnahme bei Mitgewahrsam Fischer, StGB, § 242 Rn 16a Eine tatbestandliche Wegnahme scheidet daher nach oben Gesagtem aus, wenn die mit dem Ansichnehmen des Geldes durch den Angeklagten verbundene Aufhebung des bis dahin bestehenden übergeordneten Gewahrsams des Zeugen H nicht gegen dessen — frei gebildeten — Willen erfolgte. Dies teilt das Urteil aber nicht mit. Auf Seite 6 des Urteils findet sich lediglich die Feststellung, dass der Angeklagte, nachdem die Zeugin D nicht bereit war, ihm Geld für den Erwerb einer Bahnfahrkarte zu überlassen, sich in das Kinderzimmer des Zeugen H begab und diesen bat, ihm Geld aus seiner Spardose zu geben. Ob der Zeuge H der Bitte nachkommen wollte, d.h. mit einem Gewahrsamswechsel bezüglich der erbetenen 24,00 Euro einverstanden war, bleibt offen. Dies war der Kammer auch bewusst, denn sie führt im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung auf Seite 24 ihres Urteils aus: ‚Ein etwaiges Einverständnis des Zeugen H ist unerheblich, da es sich bei der Spardose um eine solche von Mutter und Sohn handelte, so dass die Zeugin D mindestens Mitgewahrsam an der Zum Erfordernis einer Freiwilligkeit des Einverständnisses: BGH, Urteil vom 16.01.1963, 2 StR 591/62

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