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RA 11/2019 - Entscheidung des Monats

  • Text
  • Tatbestand
  • Angeklagte
  • Strafbarkeit
  • Intensiv
  • Jura
  • Einwirkung
  • Strafrecht
  • Beschluss
  • Verwendung
  • Stgb
Selbstbedienungskassen werden immer alltäglicher und das OLG Rostock befasst sich vorliegend mit der Strafbarkeit der Zahlung an einer solchen Kasse, wenn das zu der verwendeten EC/Maestro-Karte gehörende Girokonto keine ausreichende Deckung aufweist.

612 Strafrecht

612 Strafrecht RA 11/2019 So auch BGH, Beschluss vom 21.11.2001, 2 StR 260/01, NJW 2002, 905; Schönke/Schröder, StGB, § 263a Rn 11. In der Literatur wird dies teilweise anders gesehen, da das Bestehen einer Kontodeckung zu den Grundbedingungen des entsprechenden Geschäftstypus‘ gehöre und deshalb gegenüber einem Menschen konkludent miterklärt würde (vgl. Lackner/Kühl, StGB, § 263a Rn 14; Mitsch, Strafrecht BT II, Rn 399; Haft, NStZ 1987, 6). Deshalb sei bei Verwendung einer Karte für ein nicht gedecktes Konto doch ein täuschungsäquivalentes Verhalten und somit eine unbefugte Datenverwendung i.S.v. § 263a I 3. Fall StGB gegeben. OLG Koblenz, Urteil vom 24.02.2014, 2 Ss 160/12 Maßgebend ist deshalb, ob die Handlung des Täters einer Täuschung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB entspricht. Der Karteninhaber müsste seine Befugnis zur Inanspruchnahme der Leistung konkludent vorspiegeln, wenn er dieselbe Handlung einem Menschen gegenüber vornehmen würde. Der Karteninhaber würde einen Menschen anstelle der Selbstbedienungskasse nicht hinsichtlich seiner Identität und der Echtheit der EC/Maestro-Karte täuschen. Er erklärt bei Verwendung seiner EC/Maestro-Karte auch nicht schlüssig mit, dass sein Konto gedeckt oder ihm ein (Dispo-)Kreditrahmen eingeräumt sei. Denn zur Begründung der Täuschungsäquivalenz darf […] nicht auf einen fiktiven Kassierer abgestellt werden, demgegenüber eine entsprechende schlüssige Erklärung erfolgen oder eine Aufklärung über die tatsächlich nicht vorhandene Zahlungsfähigkeit unterlassen werden könnte. Vielmehr ist auf eine fiktive Person abzustellen, die sich mit den Fragen befasst, die auch der Computer - hier die Selbstbedienungskasse - prüft. Der Computer prüft aber bei [dem] hier gegenständlichen Zahlungssystem (elektronisches Lastschriftverfahren - sog. ELV-System) nicht die Bonität des berechtigten Karteninhabers oder ob dieser sich im Rahmen des Verfügungsrahmens bewegt. Es wird nur die Echtheit der EC/Maestro- Karte überprüft, die Sperrdatei abgefragt und ein vom Kunden zu unterschreibender Lastschriftbeleg auf dem Bildschirm angezeigt. Anders als im POS-System bzw. electronic cash […] mit Eingabe einer PIN, Onlinebzw. Chip-offline-Überprüfung der Karte und Einlösungsgarantie der kartenemittierenden Bank übernimmt die Bank im ELV-System des Handels, bei dem am Kassenterminal ein als Einzugsermächtigung geltender Bezahlbeleg generiert und vom Karteninhaber unterzeichnet wird, keine Zahlungsgarantie.“ 4. Sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf, § 263a I 4. Fall StGB „[36] Auch die sonstige Variante der unbefugten Einwirkung auf [den] Ablauf […] liegt ersichtlich nicht vor, da eine Einwirkung auf den Ablauf, d.h. auf das Programm oder den Datenfluss durch das Verwenden der EC/ Maestro-Karte nicht gegeben ist.“ II. Ergebnis A ist nicht strafbar gem. § 263a I StGB. C. Strafbarkeit gem. § 242 I StGB BGH, Beschluss vom 16.11.2017, 2 StR 154/17, RA 2018, 48 OLG Hamm, Beschluss vom 08.08.2013, III-5 RVs 56/13, NStZ 2014, 275 „[37] Eine Strafbarkeit wegen Diebstahls scheidet ebenfalls aus. Die Mitnahme der Ware erfüllt nach den Feststellungen mangels Wegnahme den Tatbestand des § 242 Abs. 1 StGB nicht. Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Ein Bruch fremden Gewahrsam liegt aber nur dann vor, wenn der Gewahrsam gegen oder ohne den Willen des Inhabers aufgehoben wird. Wird - wie vorliegend - die Selbstbedienungskasse technisch ordnungsgemäß bedient, erfolgt die Gewahrsamsaufgabe und die Eigentumsübertragung bezüglich der vom Bezahlvorgang ordnungsgemäß betroffenen Waren mit dem Willen des Unternehmens. Mit dem Aufstellen von Selbstbedienungskassen wird ein generelles Einverständnis in einen Gewahrsamsübergang erklärt, wenn auch unter der Bedingung, dass die Selbstbedienungskasse äußerlich ordnungsgemäß bedient wird.“ © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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