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RA 12/2017 - Entscheidung des Monats

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658 Referendarteil:

658 Referendarteil: Öffentliches Recht RA 12/2017 Kopp/Schenke, VwGO, § 166 Rn 19 c) PKH-Antrag hat teilweise Erfolg Schließlich kann ein PKH-Antrag – ebenso wie ein Antrag im Hauptsacheverfahren – auch nur teilweise Erfolg haben. In diesem Fall ist (nach der Prüfung des Eilantrags) mit der stattgebenden Begründung des PKH- Antrags zu beginnen; im Anschluss ist die teilweise PKH-Anlehnung zu begründen. V. Rechtsmittel Wird die Bewilligung von PKH vollständig oder teilweise versagt, ist die Entscheidung für den Antragsteller mit der Beschwerde gem. § 146 I VwGO anfechtbar, es sei denn, die Ablehnung ist ausschließlich darauf gestützt, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung nicht vorliegen (vgl. § 146 II VwGO). Anfechtbar sind allerdings nur die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts; Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts bzw. des Verwaltungsgerichtshofs oder des Bundesverwaltungsgerichts sind unanfechtbar (vgl. § 152 I VwGO). Gegen die Bewilligung von PKH steht nur der Staatskasse, nicht aber dem Prozessgegner eine Beschwerdemöglichkeit zu (vgl. § 166 I 1 VwGO i.V.m. § 127 II 1, III ZPO). C. Der PKH-Antrag in der Rechtsanwaltsklausur Ein PKH-Gesuch kann auch Gegenstand einer Rechtsanwaltsklausur sein. Im Aktenstück finden sich dann entsprechende Hinweise auf die eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten des Mandanten oder seine Befürchtungen, die Kosten eines Rechtsstreits aufgrund seiner eingeschränkten finanziellen Mittel nicht tragen zu können. Dies ist für den Bearbeiter das Signal, dass in der Klausurbearbeitung auch Ausführungen zu der Möglichkeit der Bewilligung von PKH erwartet werden. Intensiv „Signalwörter“ für PKH-Prüfung in RA-Klausur Auch hier: Erst Sachprüfung, dann Prüfung der PKH-Voraussetzungen Möglichkeit 1: Sachantrag ist erfolglos Möglichkeit 2: Sachantrag ErfolgJura hat I. Darstellung im Gutachten Es bietet sich – ebenso wie bei der Darstellung der gerichtlichen Entscheidung – an, das Anwaltsgutachten mit der Prüfung des Hauptsacherechtsbehelfs zu beginnen. Bleibt dieser erfolglos, ist zu empfehlen, im Gutachten jedenfalls kurz zu erwähnen, dass im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse des Mandanten grundsätzlich ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 I 1 VwGO iV.m. § 114 I 1 ZPO in Betracht kommt, dieser aber mangels Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs nicht zu stellen ist. Auch in das Mandantenschreiben kann ein entsprechender Hinweis auf die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe aufgenommen werden. Auf diese Weise zeigt der Bearbeiter, dass er das Problem der finanziellen Verhältnisse des Mandanten gesehen hat. Hat der Hauptsacherechtsbehelf Erfolg, ist auch der PKH-Antrag gutachterlich zu prüfen. Hierbei sollte ein besonderes Augenmerk auf die Bewilligungsvoraussetzungen gelegt werden. Auch haben Ausführungen zum Bewilligungsverfahren zu erfolgen, wobei insbesondere die folgenden Punkte zu erörtern sind: © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 12/2017 Referendarteil: Öffentliches Recht 659 1. Antragserfordernis (s.o. unter A.) 2. Zuständiges Gericht (s.o. unter A.) 3. Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse 4. Keine Mutwilligkeit i.S.v. § 114 II ZPO 5. Darlegung der Voraussetzungen des § 121 II ZPO Dem Antrag ist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit entsprechenden Belegen beizufügen (vgl. § 117 II 1 ZPO). In der Klausur dürfte ein kurzer Verweis auf diese Norm genügen. Hinsichtlich der Mutwilligkeit ist die Feststellung ausreichend, dass diese nicht vorliegt. Gleichfalls genügt bzgl. der Voraussetzungen des § 121 II ZPO die Feststellung, dass diese vorliegen. II. Zweckmäßigkeitserwägungen In den Zweckmäßigkeitserwägungen ist auf die Möglichkeit eines isolierten PKH-Verfahrens (PKH-Antrag vor Einlegung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache) hinzuweisen. Hierbei ist aber stets die Gefahr einer drohenden Bestandskraft bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen im Blick zu halten. Allerdings besteht die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO, wenn der (isolierte) PKH-Antrag vollständig innerhalb der Klagefrist eingereicht wird. Die Mittellosigkeit des Antragstellers gilt als ein unverschuldetes Hindernis für eine rechtzeitige Klageerhebung, das durch die Bewilligung von PKH beseitigt wird. Zu beachten ist, dass der Antrag zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen ist (§ 60 II 1 VwGO), also zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses über die PKH-Bewilligung. Allerdings dürfte es in einer Klausur regelmäßig gewollt sein, nicht nur den PKH-Antrag, sondern auch den Sachantrag zu formulieren, sodass ein isolierter PKH-Antrag die Ausnahme darstellen dürfte. Weiterhin ist zu beachten ist, dass eine bedingte Klageerhebung, also die Möglichkeit einer Klageerhebung unter der Bedingung, dass PKH bewilligt wird, unzulässig ist. Jura Intensiv In den Zweckmäßigkeitserwägungen ist der Mandant zudem explizit auf die Kostenregel des § 123 ZPO hinzuweisen. III. Formulierung der Anträge In dem Schriftsatz an das Gericht ist nach dem Hauptsacheantrag der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts (damit kein anderer Rechtsanwalt gem. § 121 ZPO beigeordnet wird) aufzunehmen. Isolierter PKH-Antrag: Zulässig Kopp/Schenke, VwGO, § 166 Rn 3 Aber: Isolierter PKH-Antrag für Klausur unwahrscheinlich Bedingte Klageerhebung: Unzulässig Kopp/Schenke, VwGO, § 82 Rn 8 § 123 ZPO Anträge sind Spiegelbild des Gutachtens: Erst Sachantrag, dann PKH-Antrag. „Es wird beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom .... aufzuheben und dem Kläger für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterzeichners zu bewilligen.“ © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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