Aufrufe
vor 5 Jahren

RA 12/2018 - Entscheidung des Monats

als Leseprobe

636 Zivilrecht

636 Zivilrecht RA 12/2018 Der BGH weigert sich hier, wie schon in der RA 2017, 567, per Federstrich ein geschlechtsneutrales Abstammungsrecht zu erschaffen, in dem Vater- und Mutterschaft auf einen rein sozialen Bedeutungsinhalt dekonstruiert werden und als rechtliche Kategorien aufgegeben werden. Das darf allein der Gesetzgeber mit der Schaffung eines neuen Abstammungsrechts. Auch aus Art. 8 EMRK kann kein anderes Ergebnis hergeleitet werden. Vielmehr ist die Situation - wie bereits dargestellt - insoweit verschieden, als die Ehefrau nicht leiblicher Elternteil des Kindes sein kann, während der Gesetzgeber dies für den Ehemann als Regelfall vermutet und darauf die Vorschrift des § 1592 Nr. 1 BGB gründet. Dieser Unterschied rechtfertigt die im Rahmen des Abstammungsrechts nach wie vor bestehende abweichende Behandlung gleich- und verschiedengeschlechtlicher Ehepaare und deren Kinder. [29] Verfassungsrechtlich ist daher nichts dagegen zu erinnern, dass die Ehefrau einer Kindesmutter - wie im vorliegenden Fall die A - jedenfalls bis zu einer eventuellen gesetzlichen Neuregelung auf die Sukzessivadoption nach § 1741 II 3 BGB verwiesen bleibt, um in die rechtliche Elternstellung zu gelangen. Auf diesem rechtlichen Weg werden sowohl die Rechte des betroffenen Kindes gewahrt als auch über die Vorschrift des § 1747 BGB die Rechte des in solchen Fallgestaltungen notwendigerweise zusätzlich zu den beiden Ehegatten existierenden biologischen Vaters. [30] Schließlich liegt aus den vorgenannten Gründen auch kein Verstoß gegen Art. 8 EMRK, der das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens schützt, für sich genommen oder in Verbindung mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK vor. Für eine Vermutung, dass das von der einen Ehefrau geborene Kind biologisch von der zweiten Ehefrau abstammt, gibt es keine Tatsachengrundlage. Die gleichgeschlechtlichen Ehepartner befinden sich daher im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Geburt vorgenommenen Eintragungen in das Geburtenregister nicht in einer in erheblichem Maße vergleichbaren Situation wie verschiedengeschlechtliche Ehepartner.“ B. Ergebnis A kann von S nicht verlangen, eine Berichtigung des Geburtseintrags vorzunehmen. Sie ist nicht als zweite Mutter des Kindes einzutragen. FAZIT Der BGH hat entschieden, dass die bei heterosexuellen Paaren geltenden Abstammungsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei gleichgeschlechtlichen Ehen keine Anwendung finden. Die Ehefrau der Mutter eines Kindes wird daher nicht automatisch ebenfalls Elternteil. Sie bleibt weiterhin auf die Sukzessivadoption nach § 1741 II 3 BGB verwiesen. Eine gemeinsame Mutterschaft kann es nach Auffassung des 12. Senats nur durch eine Reform des Abstammungsrechts geben. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

Der Begleiter für Studierende & Referendare Career Skripte Repetitorium „Ideal zum Einstieg und zur Wiederholung“ 7,90 € „Sehr gut, gerade für die Klausurvorbereitung“ „Guter, problemorientierter Überblick“ „... sämtliche relevanten Definitionen (sind) im Prüfungsschema integriert. Diese Methode schärft das Problembewusstsein des Lesers und ermöglicht eine Einordnung des konkreten Problems und der Definition in den Gesamtzusammenhang.“ (Kompakt Landesrecht Rheinland-Pfalz) „Durch die gelungene, übersichtliche und komprimierte Darstellung der wichtigsten Themenkreise aus Strafrecht AT und BT auf Doppelseiten ist dieses Heft ein großartiger Begleiter, der sich schon ab den unteren Semestern für die ersten Strafrechtsklausuren, bis hin zum zweiten Staatsexamen zum Auffrischen vergessener Probleme und Definitionen als nützlich erweisen kann.“ Jura Intensiv © elnariz / Fotolia „Das Kurzskript überzeugt vor allem durch umfassende und übersichtliche Prüfungsschemata und bietet somit eine exzellente Vorlage für die Übungsund Examensklausur im öffentlichen Recht.“ (Kompakt Landesrecht Baden-Württemberg) Alle Bewertungen finden Sie in unserem Shop! verlag.jura-intensiv.de 9,90 € Demnächst weitere Bundesländer erhältlich Inhaltsverzeichnis

RA - Digital

Rspr. des Monats