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RA Digital - 01/2016

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6 Zivilrecht

6 Zivilrecht RA 01/2016 LÖSUNG Anspruch aufgrund des Versicherungsvertrags und der allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) 2008 A. Anspruch des K gegen B auf Zahlung von 9.396,24 € gem. dem Versicherungsvertrag i.V.m. Ziffer A.2.7.1.b. AKB 2008 K könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 9.396,24 € für das beschädigte Fahrzeug aufgrund des Versicherungsvertrags i.V.m. Ziffer A.2.7.1.b. AKB 2008 haben. I. Versicherungsvertrag Seit dem 01.01.2008 besteht zwischen K und B ein wirksamer Versicherungsvertrag für den am 10.12.2013 bei einem Verkehrsunfall beschädigten Mercedes des K. Vorrang der vertraglichen Regelungen vor den gesetzlichen Schadensersatzvorschriften (§§ 280 ff. BGB) Voraussetzungen der Ziffer A.2.7.1.b. AKB 2008 Problem der „erforderlichen“ Kosten i.S.d. der Klausel Auslegung der Geschäftsbedingungen nach allgemeinen Maßstäben: Maßgebend sind vor allem Wortlaut sowie Sinnzusammenhang und Zweck der Klausel II. Verhältnis zu den Schadensersatzvorschriften Weiterhin ist zu prüfen, ob im Hinblick auf eine etwaige Einstandspflicht der B allein auf den Versicherungsvertrag oder aber die gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz (§§ 280 ff. BGB) abzustellen ist. „[9] Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass maßgeblich allein das vertragliche Leistungsversprechen des Versicherers ist und die gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz keine Anwendung finden.“ Folglich richtet sich ein möglicher Ersatzanspruch allein nach dem Versicherungsvertrag i.V.m. der Ziffer A.2.7.1.b. AKB 2008. Von einer wirksamen Einbeziehung der AKB gem. § 305 II BGB ist auszugehen. III. Voraussetzungen des A.2.7.1.b. AKB 2008 Die Ziffer A.2.7.1.b. AKB 2008 sieht vor, dass in den Fällen, in denen ein unfallgeschädigtes Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird, B als Versicherer lediglich die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts gem. A.2.6.6 zahlen muss. K hat seinen aufgrund des Verkehrsunfalls mit F beschädigten Mercedes nicht reparieren lassen. Nach dem von ihm beauftragten Gutachten in einer markengebundenen Fachwerkstatt belaufen sich die Reparaturkosten auf 9.396,24 €. Zu prüfen ist, ob diese „erforderlich“ i.S.d. A.2.7.1.b. AKB 2008 sind. Jura Intensiv „[10] Für die Auslegung, welche Kosten als für die Reparatur erforderlich im Sinne von A.2.7.1 AKB 2008 anzusehen sind, gelten die allgemeinen Maßstäbe. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind.“ Inhaltsverzeichnis

RA 01/2016 Zivilrecht 7 Fraglich ist somit, ob auch (fiktive) Aufwendungen für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt nach diesen Grundsätzen und den jeweiligen Umständen des Einzelfalles als „erforderliche“ Kosten i.S.v. A.2.7.1 AKB 2008 anzusehen sein. „[11] Dies ist zum einen dann zu bejahen, wenn die fachgerechte Wiederherstellung des Fahrzeugs nur in einer markengebundenen Werkstatt erfolgen kann, zum anderen aber regelmäßig auch dann, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug oder aber um ein solches handelt, das der Versicherungsnehmer bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen.“ Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird schon nach dem Wortlaut der Klausel davon ausgehen, dass ihm im Versicherungsfall diejenigen Aufwendungen ersetzt werden, die ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Betroffener in seiner Lage tätigen würde, um das beschädigte Fahrzeug wieder fachgerecht herzustellen. „[13] Somit sind Aufwendungen für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt dann erforderlich, wenn aufgrund der Art der anfallenden Reparaturarbeiten nur dort eine vollständige und fachgerechte Reparatur durchgeführt werden kann. [14] Neben den technischen Notwendigkeiten wird der Versicherungsnehmer aber auch den Werterhalt seines Fahrzeugs in den Blick nehmen. Er wird deshalb berücksichtigen, dass insbesondere bei neuwertigen Fahrzeugen, die noch einer Herstellergarantie unterliegen, die Reparatur in einer Markenwerkstatt weitgehend üblich ist, dies darüber hinaus aber auch bei einem älteren Fahrzeug in Betracht kommen kann, wenn dieses in der Vergangenheit zur Erhaltung eines höheren Wiederverkaufswerts stets in einer Markenwerkstatt gewartet und repariert worden ist („scheckheftgepflegt“), weil bei einem großen Teil des Publikums insbesondere wegen fehlender Überprüfungsmöglichkeiten die Einschätzung vorherrscht, dass bei einer (regelmäßigen) Wartung und Reparatur eines Kraftfahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese ordnungsgemäß und fachgerecht erfolgt ist. Dagegen wird die Reparatur eines älteren Fahrzeugs in einer Markenwerkstatt nicht mehr als üblich anzusehen sein, wenn das Fahrzeug bereits in der Vergangenheit in freien Werkstätten repariert worden ist oder wenn vom Hersteller vorgesehene Wartungsarbeiten nicht durchgeführt worden sind.“ Jura Intensiv Weil es für die Frage der Erforderlichkeit der Kosten nicht allein auf die technisch einwandfreie Instandsetzung des Fahrzeugs ankommen muss, ist weiterhin auch der vom Versicherungsnehmer beabsichtigte Zweck der Versicherung zu berücksichtigen. „[15] Denn mit dem Abschluss einer Fahrzeugkaskoversicherung erstrebt er in der Regel nicht nur den Schutz vor wirtschaftlich nachteiligen Folgen hinsichtlich des eigenen Fahrzeugschadens bei selbst verschuldeten Unfällen, sondern auch die Befreiung vom Risiko der Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegen den Unfallgegner bei unklarer Haftungslage. Die Praxis zeigt, dass Versicherungsnehmer es in derartigen Fällen vielfach vorziehen, ihren Fahrzeugschaden beim eigenen Kaskoversicherer zu „Erforderlichkeit“ der Kosten, wenn die Reparatur des Fahrzeugs nur in der markengebundenen Fachwerkstatt erfolgen kann Art der anfallenden Reparaturarbeiten nur von einer markengebundenen Fachwerkstatt durchführbar Dortige Reparatur vor allem bei Neufahrzeugen üblich Üblich ist die Reparatur bei einem älteren Fahrzeug nur dann, wenn dieses in der Vergangenheit zur Erhaltung eines höheren Wiederverkaufswerts stets in einer Markenwerkstatt gewartet und repariert worden ist. Sinn und Zweck einer Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug Inhaltsverzeichnis

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