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RA Digital - 01/2016

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10 Zivilrecht

10 Zivilrecht RA 01/2016 PRÜFUNGSSCHEMA A. Anspruch A gegen B auf Zahlung von 21.199,25 € gem. § 816 II BGB I. Anspruchsvoraussetzungen 1. Leistung der Y-Bank 2. Gegenüber einem Nichtberechtigten 3. Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten II. Rechtsfolge B. Ergebnis LÖSUNG Voraussetzzungen des Anspruchs aus § 816 II BGB Leistung der Y-Bank an B durch Auszahlung der Hälfte des Guthabens i.H.v. 84.797,02 € B ist Nichtberechtigte, wenn ihr der ausgezahlte Anteil am Kontoguthaben nicht vollständig zustand. Inzidentprüfung, wem das Geld nach Auflösung des Kontos zustand Am gemeinschaftlichen Konto von K und E bestand bis zu dessen Auflösung im Juli 2010 eine Bruchteilsgemeinschaft zu je ½ gem. §§ 741, 742 BGB. A. Anspruch A gegen B auf Zahlung von 21.199,25 € gem. § 816 II BGB A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 21.199,25 € gem. § 816 II BGB haben. I. Anspruchsvoraussetzungen Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist nach dieser Norm der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet. 1. Leistung der Y-Bank Zunächst müsste die Y-Bank eine Leistung am B erbracht haben. Unter einer Leistung versteht man die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Vorliegend haben B und ihr Bruder X das bei der Y-Bank bestehende Festgeldkonto des E mit dem im Zeitpunkt des Erbfalls bestehenden Guthaben von 84.797,02 € aufgelöst. Die Y-Bank hat den Betrag an die Geschwister je hälftig ausgezahlt. Dadurch hat sie das Vermögen der B bewusst und zweckgerichtet gemehrt und somit eine Leistung erbracht. 2. An einen Nichtberechtigten Fraglich ist, ob B diese Leistung berechtigterweise erhalten hat oder ob es sich um die Leistung an einen Nichtberechtigten handelt. Zur Beurteilung dieser Frage ist maßgeblich, wem die 84.797,02 € nach der Auflösung des Kontos zustanden. Jura Intensiv „[18] Bis Juli 2010 waren die Klägerin und E auch im Verhältnis zur Y-Bank gemeinschaftliche Inhaber des Kontos, auf dem zunächst Investmentfonds verbucht waren. Auf diesem gemeinschaftlichen Konto ist dann nach der von der Y-Bank den beiden Kontoinhabern gemeinschaftlich erteilten Abrechnung vom 2. Juli 2010 aber auch der Verkaufserlös der Investmentfonds als Festgeld in Höhe von 110.000 € verbucht worden, wie sich dem das gemeinschaftliche Konto betreffenden Kontoauszug für den Zeitraum 1. bis 31. Juli 2010 entnehmen lässt. [19] Im Innenverhältnis der Klägerin und des E bestand hinsichtlich des gemeinsamen Kontos eine Bruchteilsgemeinschaft zu je ½, wobei es nicht darauf ankommt, von wem die Mittel für die Investmentfonds ursprünglich stammten und ob die Klägerin eigenes Geld eingebracht hat. Die Überzeugung von einer Bruchteilsgemeinschaft zu je ½ ergibt sich vielmehr - neben dem wichtigen Indiz der gemeinsamen Kontoinhaberschaft - vor allem aus der eigenen Darstellung des Erblassers in seinem Testament. Mit der dortigen Formulierung „gehört zur Hälfte A und mir“ ist in Bezug auf Inhaltsverzeichnis

RA 01/2016 Zivilrecht 11 das Konto das (damalige) gemeinsame Investmentkonto bei der Y-Bank gemeint, denn nur hier bestand auch im Außenverhältnis ein gemeinsames Konto (im Unterschied zu dem vom Erblasser bei dieser Bank als alleiniger Inhaber geführten Girokonto). Die Beklagte hat dies erstinstanzlich selbst unstreitig gestellt, nämlich dazu im Schriftsatz vom 1. Juli 2014, ausgeführt, der Erblasser „meint hiermit offenkundig das Konto mit den Investmentfonds. Denn das Guthaben auf dem Girokonto war demgegenüber von keiner wirtschaftlichen Relevanz.“ Problematisch ist jedoch, dass die 110.000,- € Erlös aus dem Verkauf der Investmentfonds im Anschluss an die Auflösung des gemeinsamen Kontos im Juli 2010 auf ein Festgeldkonto bei der Y-Bank überwiesen wurden, das als Kontoinhaber allein E auswies. „[20] Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Klägerin dieser Änderung der Kontoinhaberschaft nicht zugestimmt haben sollte, weil anderenfalls die Bank bei ordnungsgemäßem Ablauf keine Umschreibung vorgenommen hätte. Allerdings fehlt auch jeder Hinweis darauf, dass sich damit eine Änderung in Bezug auf die im Innenverhältnis bestehende Bruchteilsgemeinschaft ergeben haben könnte. Für eine Schenkung der Klägerin an E gibt es keinen Anhaltspunkt. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Eheleute - für Partner einer Lebensgemeinschaft kann hier nichts anderes gelten - auch konkludent eine (hälftige) Bruchteilsberechtigung des Partners, der nicht Kontoinhaber ist, an der Kontoforderung vereinbaren können.“ Eine derartige konkludente Vereinbarung ist insbesondere anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die eingezahlten Sparguthaben eine gemeinsame Zweckverfolgung der Parteien feststellen lässt. Die Rechtsprechung bejaht eine solche gemeinsame Zweckverfolgung jedenfalls dann, wenn zwischen den Partnern Einvernehmen besteht, dass die Ersparnisse beiden zugutekommen sollen Jura Intensiv „[21] Ausgehend von diesen Grundsätzen bestand zwischen der Klägerin und dem Erblasser eine Bruchteilsgemeinschaft an der Festgeldkontoforderung auch nach dem Wechsel auf die alleinige Kontoinhaberschaft des E. Beide waren Lebensgefährten. Wesentliches Indiz für die - fortbestehende - Bruchteilsgemeinschaft ist hier zudem der Umstand, dass das auf dem Konto des Erblassers verbuchte Festgeld von einem ursprünglich unstreitig gemeinsam als Kontoinhaber geführten Konto stammt. Der damalige wesentliche Zweck des gemeinschaftlichen Kontos – Bestreitung der Verwendungen für die im gemeinsamen je hälftigen Miteigentum stehende Wohnung gemäß dem Vorbringen der Klägerin vor dem Landgericht - ist auch nach Weiterführung des Festgeldes auf dem Einzelkonto des Erblassers fortgesetzt worden. Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien erster Instanz ist von diesem Konto nämlich im Herbst 2010 die neue Verglasung des Wintergartens der gemeinsamen Wohnung bezahlt worden. Weiteres wesentliches Indiz für die (fortbestehende) Bruchteilsgemeinschaft des Erblassers und der Klägerin ist der Umstand, dass der Erblasser sein Testament - mit dem dort enthaltenden Hinweis darauf, dass das Geld bei der Y-Bank zur Hälfte der Klägerin gehöre - trotz Umwandlung des gemeinschaftlichen Kontos in ein Einzelkonto nicht geändert hat.“ Auswirkung der Überweisung des Verkaufserlös i.H.v. 110.000,- € auf das Festgeldkonto des E BGH, Urteil vom 20.12.2011, 3 U 31/11, NJW 2000, 2347 Das Einvernehmen, dass die Ersparnisse beiden Partnern zugutekommen sollen, kann konkludent zu einer (hälftigen) Bruchteilsberechtigung gem. §§ 741, 742 BGB desjenigen führen, der nicht Kontoinhaber ist Auslegung der Anhaltspunkte im jeweiligen Einzelfall Inhaltsverzeichnis

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