Aufrufe
vor 7 Jahren

RA Digital - 01/2016

  • Text
  • Jura
  • Intensiv
  • Inhaltsverzeichnis
  • Beklagten
  • Recht
  • Einwilligung
  • Urteil
  • Gemo
  • Bescheid
  • Beschluss
Die monatliche Ausbildungszeitschrift von Jura Intensiv.

38 Referendarteil:

38 Referendarteil: Öffentliches Recht RA 01/2016 3. Bescheid 4. Bescheid Widerspruchsbescheid Klageerhebung: Indikativ Perfekt Klägervorbingen: Konjunktiv Präsens Anträge: Indikativ Präsens Anfechtungsantrag und Fortsetzungsfeststellungsantrag Mit Bescheid vom 19.9.2014 erließ die Beklagte unter Anordnung des Sofortvollzugs gegenüber dem Kläger ein weiteres Betretungs- und Aufenthaltsverbot; dieses Verbot galt für im Einzelnen aufgeführte Spieltage der Bundes- und Regionalligamannschaft des SC F für Termine zwischen dem 27.9.2014 und dem 21.12.2014 jeweils für den Zeitraum 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr für im Bescheid näher konkretisierte Bereiche im Umfeld des X-Stadions, des Y-Stadions, der Z-Straße sowie von Teilen der Innenstadt und des Stadtteils A ausgenommen die Wohnung des Klägers (Nr. I.1). Sie gab dem Kläger zudem auf, sich an bestimmten Spieltagen des SC F zu bestimmten Zeiten beim Polizeirevier F-Süd zu melden (Nr. I.2). Ferner wurde für den Bescheid eine Gebühr i.H.v. 150,-- € festgesetzt. Die Beklagte begründete den Bescheid mit ähnlichen Erwägungen wie bereits die unter dem 19.8.2014 erlassene Verfügung. Unter dem 6.10.2014 erließ die Beklagte einen mit „Ergänzungsverfügung“ überschriebenen weiteren Bescheid, durch den der Bescheid vom 19.9.2014 hinsichtlich der am 19.9.2014 noch nicht bekannten konkreten Zeitpunkte dreier Fußballbegegnungen konkretisiert wurde. Der Erlass dieses Bescheides war bereits im Bescheid vom 19.9.2014 angekündigt worden. Mit Schreiben vom 3.11.2014 wies das Regierungspräsidium F den Kläger darauf hin, dass sich der Widerspruch vom 8.8.2014 durch Zeitablauf erledigt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 8.12.2014, zugestellt am 12.12.2014, wies das Regierungspräsidium F den Widerspruch gegen die Bescheide der Stadt F vom 19.9.2014 und 6.10.2014 zurück. Der Kläger hat am 10.1.2015 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, die Ersetzung der fehlerhaften Verfügung vom 30.7.2014 durch Verfügung vom 19.8.2014 sei eine (Teil-)Rücknahme der ersten Verfügung. Die Stadt F beschuldige ihn körperlicher Auseinandersetzungen bei Heim- und Auswärtsspielen. Im Schlussbericht seien als „Erkenntnisse zur Person des Beschuldigten“ lediglich ausgeführt, dass er als eine der Gewalt nicht abgeneigte Person eingestuft werde, die sich in den Jahren 2012/13 mit einer F-Gruppierung nachweislich an zwei Drittortauseinandersetzungen beteiligt und seine Beteiligung an einer dritten Drittortauseinandersetzung angekündigt habe. Die beschriebenen Gefahren gingen von ihm nicht aus. Jura Intensiv Der Kläger beantragt, die Gebührenfestsetzungen in den Bescheiden der Beklagten vom 30.7.2014 und vom 19.9.2014 aufzuheben sowie festzustellen, dass das mit Bescheiden vom 19.8.2014 und vom 19.9.2014 angeordnete Aufenthalts- und Betretungsverbot und die Meldeauflagen einschließlich deren Konkretisierung durch den Bescheid der Beklagten vom 6.10.2014 rechtswidrig waren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Beklagtenvorbringen: Präsens Konjunktiv Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, die Klage sei bereits unzulässig. Denn es bestehe kein für die Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliches Feststellungsinteresse. Inhaltsverzeichnis

RA 01/2016 Referendarteil: Öffentliches Recht 39 ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE „Die im Wege objektiver Klagehäufung (§ 44 VwGO) erhobenen Klagen sind zulässig. Soweit sich der Kläger gegen die Gebührenfestsetzungen in den Bescheiden vom 30.07.2014 und vom 19.09.2014 wendet, sind die Klagen als Anfechtungsklagen zulässig. Im Hinblick auf den Bescheid vom 30.07.2014 hat das Regierungspräsidium F das vom Kläger durch Widerspruch vom 08.08.2014 eingeleitete Widerspruchsverfahren mit Schreiben vom 03.11.2014 formlos eingestellt. Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage gegen die Gebührenfestsetzung ist als Untätigkeitsklage gemäß §§ 40, 42, 75 VwGO zulässig. Auch die Klage gegen die Gebührenfestsetzung im Bescheid der Beklagten vom 19.09.2014 ist gemäß §§ 40, 42, 75 VwGO zulässig, nachdem die Stadt, die insoweit selbst Widerspruchsbehörde gewesen wäre, keinen Widerspruchsbescheid erlassen hat. Der Antrag des Klägers, festzustellen, dass das mit Bescheiden vom 19.08.2014 und vom 19.09.2014 angeordnete Aufenthalts- und Betretungsverbot und die Meldeauflagen einschließlich deren Konkretisierung durch den Bescheid der Beklagten vom 06.10.2014 rechtswidrig waren, ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Die hier streitgegenständlichen Regelungen […] haben sich […] zwischenzeitlich durch Zeitablauf erledigt, § 43 Abs. 2 LVwVfG. […] Erledigt sich der Verwaltungsakt - wie hier der Verwaltungsakt vom 19.08.2014 - bereits vor Klageerhebung, findet […] § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechende Anwendung. Der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklagen steht nicht der Ablauf von Rechtsmittelfristen entgegen. Gegen den Bescheid der Beklagten vom 19.08.2014 hat er zwar keinen Widerspruch eingelegt, mutmaßlich aufgrund der Anmerkung der Beklagten in diesem Bescheid, der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 30.07.2014 werde „auch auf diese Verfügung angewendet“. Daran, ob eine derartige Erstreckung rechtlich möglich ist, hat die Kammer Zweifel. Denn zum einen ist ein Widerspruch vor Ergehen des betreffenden Verwaltungsaktes nicht zulässig und verwandelt sich auch nicht nachträglich in einen zulässigen Widerspruch, und zum anderen unterliegt es allein der Dispositionsbefugnis des Bürgers, ob er gegen einen (erneuten) Bescheid Widerspruch einlegen will oder nicht; […] Ob der Kläger rechtswirksam Widerspruch eingelegt hat, Erledigung durch Zeitablauf somit während des bereits laufenden Widerspruchsverfahren eingetreten ist, oder ob es an einem rechtswirksamen Widerspruch fehlt, und wenn ja, ob dieser entbehrlich gewesen ist, kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn Erledigung des am 19.08.2014 erlassenen Verwaltungsaktes ist am Samstag, dem 20.09.2014 und damit während der gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 VwGO bis zum Montag, dem 22.09.2014, laufenden Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO eingetreten. In allen genannten Konstellationen bedürfte es jedenfalls nach dem 20.09.2014 der Einleitung bzw. (weiteren) Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nicht mehr, da dieses seine Aufgabe (Selbstkontrolle der Verwaltung, Zweckmäßigkeitsprüfung) nicht mehr erfüllen könnte. Stattdessen stand mit Ablauf des 20.09.2014 dem Kläger die […] Fortsetzungsfeststellungsklage offen. Jura Intensiv Beachte die Einbindung des § 44 VwGO in den Obersatz. In der Klausur sollte allerdings zunächst ein umfassender Ergebnissatz vorangestellt werden, z.B.: „Die Klage hat vollumfänglich Erfolg.“ Zulässigkeit: 1. Anfechtungsklage, z.T. in Form einer Untätigkeitsklage. 2. FFK In der Klausur müssen im Rahmen der Zulässigkeit zumindest kurze Ausführungen zur Erledigung, zum Feststellungsinteresse und ggf. zur analogen Anwendung des § 113 I 4 VwGO erfolgen. Kann ein bereits eingelegter Widerspruch auf eine später erlassene Verfügung erstreckt werden? Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 68 Rn 2 Inhaltsverzeichnis

RA - Digital

Rspr. des Monats