16 Zivilrecht RA 01/2017 Der Inhalt des über den Notar gestellten Eintragungsantrags deckt daher die Eintragung einer entsprechenden Vormerkung ab. Ein Widerspruch zwischen Eintragungsantrag und Bewilligung besteht nicht. Der Urkundsnotar hat vielmehr den gem. Ziff. 3 in Übereinstimmung mit der Bewilligung formulierten Antrag der Beteiligten unter Bezugnahme auf § 15 GBO zum Vollzug vorgelegt. Der Meinungsaustausch über die zutreffende Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs führt nicht zu einer unzulässigen Inhaltsänderung des gestellten Antrags. Der Notar darf dem Grundbuchamt keine genaue sprachliche Fassung des Eintragungsvermerks vorgeben. „[21] Eine inhaltliche Änderung des gestellten Antrags liegt nicht darin, dass im Zuge des Meinungsaustauschs über die zutreffende Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs geäußert wurde, nicht „die Dienstbarkeit“, sondern der Benennungsanspruch des Versprechensempfängers sei einzutragen. Bereits der Fassungsvorschlag stellt wieder auf den Anspruch auf „Eintragung“ (richtig: Einräumung oder Bestellung) einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ab.“ Die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der C-GbR aus § 335 BGB auf Einräumung eines Kabeltrassenrechts und eines Übergabestationsrechts zugunsten Dritter im jeweiligen Grundbuch weicht daher nicht unzulässig vom Antrag ab. „[23] Die sprachliche Fassung des Eintragungsvermerks selbst obliegt dem Grundbuchamt in eigener Verantwortung; an die Auffassung und den Vorschlag des Notars ist es dabei nicht gebunden. [24] Der Eintragungsvermerk muss die C-GbR als Gläubigerin des vormerkungsgesicherten Rechts angeben sowie den Gegenstand des gesicherten Anspruchs als Dienstbarkeitsbestellungsanspruch unter schlagwortartiger Beschreibung des Inhalts der auf Anforderung zu bestellenden Dienstbarkeit bezeichnen. Der Schuldner des gesicherten Anspruchs muss in dem Eintragungsvermerk nicht benannt werden. [25] Zur näheren Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs kann auf die Bewilligung Bezug genommen werden (§ 885 II BGB). Dass der Inhalt des Anspruchs darauf gerichtet ist, gem. § 335 BGB die Dienstbarkeitsbestellung zugunsten eines Dritten zu fordern, kann sich aus der zulässigen Bezugnahme ergeben. Auch eines ausdrücklichen Vermerks über die vereinbarte Übertragbarkeit bedarf es nicht. Erweist sich der der C-GbR zugunsten Dritter eingeräumte schuldrechtliche Anspruch nach seinem Inhalt gem. § 399 Alt. 1 BGB als übertragbar, so kommt dies im Eintragungsvermerk über eine Bezugnahme auf die Bewilligung zum Ausdruck. Da die aufschiebende Bedingung („für den Fall, dass solche Dritte in den geschlossenen Nutzungsvertrag eintreten und diese Dritte die Rechte und Pflichten des Nutzungsberechtigten aus diesem Nutzungsvertrag übernehmen“) das Forderungsrecht der C-GbR und damit deren schuldrechtlichen Anspruch, nicht aber die Vormerkung betrifft, reicht auch insoweit eine Anspruchsbezeichnung gemäß § 885 II BGB aus.“ Jura Intensiv B. Ergebnis Danach kann für die C-GbR an den bezeichneten Grundbuchstellen jeweils eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 1090 BGB (Errichtung, Unterhaltung und Betrieb einer Stromkabeltrasse bzw. einer Übergabestation) zugunsten Dritter unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 25.07.2016 eingetragen werden. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
RA 01/2017 Referendarteil: Zivilrecht 17 Speziell für Referendare Problem: Sittenwidrigkeit eines Anwaltshonorars Einordnung: BGB AT, SchuldR BT, Anwaltl. Berufsrecht BGH, Urteil vom 10.11.2016, IX ZR 119/14 EINLEITUNG Anwaltliches Berufsrecht gehört nicht zu den Inhalten des Jura-Studiums. Weil es sehr praxisrelevant ist, ist es in der Referendarsausbildung prüfungsrelevant, vor allem wenn vor Gericht um das anwaltliche Honorar gestritten wird. Nicht nur Erfolgshonorare, sondern auch Stundensatzvereinbarungen, die vom Grundsatz der gesetzlichen, in der Regel am Streitwert orientierten Gebühren abweichen, führen zu Prozessen ums Honorar. TATBESTAND Die Kläger begehren von dem Beklagten die Rückzahlung eines angeblich sittenwidrig überhöhten Rechtsanwaltshonorars. Die Kläger beauftragten den Beklagten am 06.10.2009, sie in einer Kindschaftssache wegen ihres Pflegekindes zu vertreten. Die Kläger wollten die mit der Mutter des Pflegekindes und dem Jugendamt bestehenden Konflikte klären lassen. Mit Schreiben vom 15.10.2009 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass bei ihm bereits ein erheblicher Zeitaufwand von 9 bis 10 Stunden angefallen sei und bot ihnen an, entweder eine Honorierung nach reinem Zeitaufwand (200 € pro Stunde) oder pauschaliert zu vereinbaren. Außerdem übermittelte der Beklagte den Klägern eine Vorschussnote über 2.580 € netto und kündigte an, zum für den 21.10.2009 bestimmten Termin beim Jugendamt nur nach Begleichung des Vorschusses anreisen zu wollen. Die Kläger wählten zunächst die Stundenhonorarvereinbarung und zahlten den verlangten Vorschuss. Als der Beklagte am 22.10.2009 für den bis dahin aufgelaufenen Zeitaufwand 4.188,68 € abrechnete, entschlossen sich die Kläger dazu, nunmehr doch das alternativ angebotene Pauschalhonorar zu vereinbaren. Am 05.11.2009 unterzeichneten sie eine entsprechende Urkunde, wonach sich der Beklagte ein Pauschalhonorar von 20.000 € für die Vertretung der Kläger „in der Sache unseres Pflegekindes […] bezüglich aller sich hieraus ergebenden Sach- und Rechtsfragen“ für die erste Instanz zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer versprechen ließ. Der Beklagte vertrat die Kläger in einer Besprechung mit dem Jugendamt, in zwei für die Kläger erfolgreichen familienrechtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht und in einer Dienstaufsichtsbeschwerde. Der Beklagte rechnete einen Gesamtbetrag von 24.581,50 € ab, den die Kläger vollständig bezahlten. Die gesetzlichen Gebühren hätten nach einem vorgerichtlich eingeholten Gebührengutachten der Rechtsanwaltskammer N. insgesamt 3.733,03 € betragen. Jura Intensiv Die Kläger sind der Rechtsauffassung, die Gebühren des Klägers seien sittenwidrig überhöht und fordern vom Beklagten die Rückzahlung der Vergütung. LEITSÄTZE Ob ein für die Sittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung sprechendes auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung des Anwalts und dem vereinbarten Honorar besteht, hängt davon ab, welche Vergütung nach Umfang und Schwierigkeit der im Rahmen des konkreten Mandats geschuldeten anwaltlichen Tätigkeit marktangemessen und adäquat ist. Die gesetzlichen Gebühren stellen hierbei ein Indiz dar. Die tatsächliche Vermutung, dass ein Honorar unangemessen hoch ist, welches die gesetzlichen Gebühren um mehr als das 5-fache übersteigt, gilt auch für zivilrechtliche Streitigkeiten. Der Anwalt kann die Vermutung entkräften. Da hier keine Tatsachen streitig sind, dürfen ausnahmsweise Rechtsansichten in den Tatbestand aufgenommen werden. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis
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