Aufrufe
vor 6 Jahren

RA Digital - 01/2018

  • Text
  • Jura
  • Intensiv
  • Inhaltsverzeichnis
  • Verlags
  • Urteil
  • Recht
  • Kschg
  • Beklagte
  • Auflage
  • Beklagten
Die Ausbildungszeitschrift von Jura Intensiv.

ÖR: Aktuell informiert

ÖR: Aktuell informiert was im Examen läuft Career Skripte Repetitorium Aktuell: Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen Laufende Aktualisierungen Einordnung der Examensprobleme Direkte Verweise zum Crashkursskript Schnelle Übersicht im Karteikartenformat Mit einem Klick: Die Examenstreffer und unsere Examenstipps DIGITAL auf einen Blick Jeder Examenskandidat wünscht sich eine verlässliche Quelle, die ihm mitteilt, was im Examen laufen könnte, ohne stundenlang im Netz zu recherchieren. Nutzen Sie Ihre Zeit in der Examensvorbereitung noch effektiver und konzentrieren Sie sich auf die inhaltliche Bearbeitung. Mit unserem neuen Produkt „Examenstipps - Digital: Öffentliches Recht“ werden Sie fortlaufend über aktuelle Examenstipps und Examenstreffer informiert. Zusätzlich finden Sie einen direkten Verweis zum Crashkursskript und eine Einordnung zu den Examensproblemen. Unter der Rubrik „Aktuelles“ finden Sie alle Examenstreffer, die im Ersten und/oder im Zweiten Staatsexamen geprüft wurden. Sie können jederzeit auf die Examenstipps über unsere kostenlose JI App zugreifen und können zeitlich unbegrenzt die Examenstipps einsehen. Examenstipps: Crashkurs Öffentliches Recht NRW Staatsorganisationsrecht Einordnung: Freies Mandat/Informationsansprüche der Abgeordneten Vgl. CK-Skript: StaatsorgaR, B., I., 1., b) Examenstipp: Jura Intensiv BVerfG, Urteil vom 21.10.2014, Az.: 2 BvE 5/11, RA 2014, 641 ff. Aus Art. 38 I 2 und Art. 20 II 2 GG folgt ein Frage- und Informationsrecht des Bundestages gegenüber der Bundesregierung, dem eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert. Gegenstand solcher Fragen kann auch die Genehmigung von Rüstungsexporten durch den Bundessicherheitsrat sein. Begrenzt wird der Informationsanspruch jedoch durch das Gewaltenteilungsprinzip, das Staatswohl und Grundrechte Dritter. Beratung und Beschlussfassung im Bundessicherheitsrat unterfallen dem sog. Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung der Bundesregierung. Daher muss die Bundesregierung auf entsprechende Anfragen nur mitteilen, ob sie ein bestimmtes Kriegswaffenexportgeschäft genehmigt hat sowie das exportierte Rüstungsgut, das Auftragsvolumen und das Empfängerland bezeichnen. GEPRÜFT August 2016, 1. Examen, 2. Klausur © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Examenstipps - Digital: Öffentliches Recht für das jeweilige Bundesland................................. 8,99 € Direkt online im Shop bestellen! Einmal zahlen Immer aktuell verlag.jura-intensiv.de Inhaltsverzeichnis

RA 01/2018 ÖFFENTLICHES RECHT Öffentliches Recht 29 Problem: Amtliche Äußerungen eines Oberbürgermeisters – Neutralitätsgebot Einordnung: Kommunalrecht/Staatshaftungsrecht BVerwG, Urteil vom 13.09.2017 10 C 6.16 EINLEITUNG Das BVerwG hat in einer Grundsatzentscheidung geklärt, ob ein Bürgermeister bei Äußerungen über eine politische Gruppierung, die keine Partei ist, zur Neutralität verpflichtet ist. SACHVERHALT F war verantwortliche Leiterin einer für den 12.01.2015 in D angemeldeten Versammlung mit dem Motto „D gegen die Islamisierung des Abendlandes“. Aus Anlass dieser Versammlung hatte der Oberbürgermeister von D (O) vom 07.-11.01.2015 in die städtische Internetseite die Erklärung „Lichter aus! D setzt Zeichen gegen Intoleranz“ eingestellt. In dieser Erklärung kündigte O an, dass am 12.01.2015 ab 18.25 Uhr an verschiedenen öffentlichen Gebäuden der Stadt die Beleuchtung ausgeschaltet würde. Zugleich rief er die Bürger und Geschäftsleute von D auf, die Beleuchtung an ihren Gebäuden ebenfalls auszuschalten, um ein „Zeichen gegen Intoleranz und Rassismus“ zu setzen. Darüber hinaus bat O in der Erklärung um die Teilnahme an der parallel stattfindenden Gegendemonstration „D-Bürgerinnen und Bürger für Demokratie und Vielfalt - Mit rheinischer Toleranz gegen Ausgrenzung und Hass“. Ist die Erklärung des O rechtmäßig? LÖSUNG Die Erklärung ist rechtmäßig, wenn sie auf einer Rechtsgrundlage beruht, die formell und materiell rechtmäßig angewendet wurde. Jura Intensiv I. Rechtsgrundlage für die Erklärung Als Rechtsgrundlage für die Erklärung kommt die gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie in Betracht. „Es ist anerkannt, dass staatliche Informations- und Öffentlichkeitsarbeit notwendig ist, um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten. […] Das kann entsprechend für die Tätigkeit des Bürgermeisters einer Gemeinde angenommen werden. Dem Amt des Bürgermeisters als gewähltes Stadtoberhaupt ist - vergleichbar Regierungsmitgliedern - eine kommunikative Äußerungsbefugnis inhärent. Zwar ist er kommunaler Wahlbeamter; als Leiter der gesamten Verwaltung der Gemeinde steht er an deren Spitze (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NW). Zugleich wird er aber von den Bürgern in allgemeiner, freier, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt und kann in Nordrhein-Westfalen obendrein vor Ablauf seiner Amtszeit abgewählt werden (vgl. § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 1 GO NW). Deshalb hat er neben der Leitung der Verwaltung auch eine originär politische Funktion wahrzunehmen. Aufgrund seiner politischen Funktion ist er befugt, sich am politischen Diskurs über spezifisch örtliche Angelegenheiten zu beteiligen.“ LEITSÄTZE 1. Amtliche Äußerungen eines kommunalen Amtsträgers im politischen Meinungskampf sind nur innerhalb des ihm zugewiesenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs zulässig. 2. Die Befugnis zu amtlichen Äußerungen, die sich gegen eine nicht zu den politischen Parteien (Art. 21 GG) zählende politische Gruppierung richten, findet ihre Grenze nicht in dem politischen Parteien gegenüber geltenden Neutralitätsgebot, wohl aber in dem für jedes staatliche Handeln geltenden Sachlichkeitsgebot. Dieses verlangt, dass sich die amtlichen Äußerungen am Gebot eines rationalen und sachlichen Diskurses ausrichten und auf eine lenkende Einflussnahme auf den Meinungsbildungsprozess der Bevölkerung verzichten. 1. Kernaussage: Selbstverwaltungsgarantie rechtfertigt grds. öffentliche Äußerungen eines Bürgermeisters, sofern es um Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft geht. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

RA - Digital

Rspr. des Monats