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RA Digital - 01/2020

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Die Ausbildungszeitschrift von Jura Intensiv.

Für Juristen und

Für Juristen und Wirtschaftswissenschaftler (m/w/d). WORKSHOP Spot On: Tax Jura Intensiv Wo liegen die steuerlichen Fallstricke beim Erwerb eines Industrieunternehmens? Was passiert in den ersten 48h einer Tax Investigation? Und warum spielt die richtige Strukturierung eines Fondsinvestments für die Rendite eine entscheidende Rolle? Wir bringen Licht ins Dunkel und laden Sie am 28. Februar 2020 zu einem spannenden Tag mit praxisnahen Fallstudien, Einblicken in den Berufsalltag sowie einem attraktiven Rahmenprogramm in unser Düsseldorfer Büro ein. Bewerben Sie sich als fortgeschrittener Student der Rechts- oder Wirtschaftswissenschaften, Referendar oder Berufseinsteiger (m/w/d) mit Ihren vollständigen Bewerbungsunterlagen bis zum 16. Februar 2020 per E-Mail an recruitment.germany@linklaters.com. Selbstverständlich übernehmen wir Ihre Anreise- und Übernachtungskosten. Weitere Informationen finden Sie unter career.linklaters.de/ws-tax. Bitte senden Sie Ihre Bewerbung bis zum 16. Februar 2020 an recruitment.germany@linklaters.com Linklaters LLP / Hanna Hallegger Recruitment / +49 69 71003 449 recruitment.germany@linklaters.com Inhaltsverzeichnis

RA 01/2020 Editorial EDITORIAL Es lebe der Sport! Liebe Leserinnen und Leser, Humor ist eine Frage der Kultur. Ein mir bekannter älterer Herr wurde am 100. Geburtstag nach seinem Spezialrezept für ein langes Leben gefragt. „Ich habe einfach nicht aufgehört zu atmen“, antwortete der Greis ohne Gemütsregung. Noch kürzer bewältigte der Legende nach Winston Churchill diese Aufgabe: „No sports“, soll der übergewichtige Zigarrenraucher, der immerhin 90 Jahre alt wurde, auf die Frage, warum er so alt geworden sei, angeblich geantwortet haben. Die einen erkennen in solchen Verkürzungen die Selbstironie des Hochbetagten, der nach langem Kampf die Grenzen der eigenen Kraft akzeptiert hat und darüber weise geworden ist. Die anderen halten jede Form des Humors für Zeitverschwendung, sofern er keine sinnsuchende Belehrung enthält. Diese beiden Lager finden im Leben selten zueinander, außer beim Sport. Dies erklärt einen Teil seiner Popularität. Den einen gilt Sport überdies als segensreiches Mittel zur Förderung der Gesundheit. Man sieht sie in Funktionskleidung zu allen Zeiten und Witterungen im Park, manche leichtfüßig federnd, manche aus geblähten Backen schnaubend. Die anderen erblicken in der Fairness des Sportsfreundes, der das Foulspiel ohne Revanchefoul genauso stoisch erträgt wie die unvermeidlichen Fehlentscheidungen der Schiedsrichter, den Idealtyp des erwachsenen Menschen. Sport, so glauben sie, forme den Charakter wie den Körper. Bei aller Lobpreisung darf eins nicht vergessen werden: Jede Art Sport ist zugleich gefährlich. Dies gilt nicht nur für den Kampfsport, bei dem es gilt, den Gegner bewusstlos zu schlagen, ihn niederzuwerfen, oder mittels Hebel- oder Würgegriff zu bändigen. Dies gilt auch für jedes Wettkampfspiel um einen Ball, gleich welche Größe und Form dieser hat. Sportunfälle landen vor Gericht, wenn die Bestrafung durch das Schicksal mal wieder größer ist als das Vergehen. Beim Versuch mittels Sprungwurf ein Tor zu erzielen, prallte die Hallenhandball-Spielerin mit der Torfrau zusammen und kann wegen des infolgedessen erlittenen komplizierten Kreuzbandrisses nicht mehr Handball spielen. Über die Frage, wann ein Regelverstoß zum Schmerzensgeld führt und wann eine Klage abzuweisen ist, besteht weitgehend Konsens. Umstritten ist allerdings die dogmatische Einschätzung dieser Schwelle. Liegt eine Einwilligung vor, verstößt die Klägerin gegen Treu und Glauben oder muss die Lösung (auch) im Fahrlässigkeitsvorwurf gesucht und gefunden werden? Die Kontroverse führt zu schwierigen Aufbaufragen, die es sowohl im Gutachten als auch im Urteil zu bewältigen gilt. Vor allem deshalb sind Sportunfälle populäre Examensfälle. Wie das OLG Frankfurt den Fall gelöst hat, inwieweit es der BGH-Rechtsprechung folgte oder von ihr abwich, erfahren Sie auf Seite 11 in dieser Ausgabe der RA. Jura Intensiv Mit dem Urteil vom 03.02.2010, XII ZR 189/06 hatte der XII. Zivilsenat eine Tür aufgestoßen. Schwiegereltern konnten geschenkte Grundstücke oder Geld zum Erwerb solcher von den Schwiegerkindern wegen Zweckverfehlung gem. § 313 BGB zurückfordern, wenn die Ehe nach kurzer Zeit scheiterte. In der Entscheidung klärte der XII. Zivilsenat ferner das umstrittene Verhältnis zwischen § 313 BGB und der Zweckverfehlungskondiktion gem. § 812 I 2 Alt. 2 BGB. In der Folgezeit grübelten die Instanzgerichte, ob und wie die Zeit, in der das eigene Kind die Immobilie genutzt hatte, als „teilweise Zweckerreichung“ anzurechnen und arithmetisch von der Rückforderung zu subtrahieren sei. Diesen Folgeüberlegungen erteilte der X. Zivilsenat jüngst eine Absage. Unsere Darstellung der Entscheidung fällt mit 6 Seiten länger als gewöhnlich aus. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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