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RA Digital - 01/2021

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20 Referendarteil:

20 Referendarteil: Zivilrecht RA 01/2021 Abzustellen sei darauf, ob die Bereicherung des Eigentümers ausschließlich aufgrund der Rechtsstellung als Eigentümer erfolgt. Wäre dies der Fall, könnte ausnahmsweise ein Anspruch gem. § 994 I 1 BGB auch bestehen, wenn die Verwendungen zu einem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem keine Vindikationslage bestand. Dies ist hier aber nicht der Fall, da eine Verkettung von Auftragsverhältnissen bestand. Siehe Marginalie auf der vorherigen Seite zu [79] Siehe zum Thema auch die Entscheidung des BGH, Urteil vom 19.09.2014, VZR 269/13, RA 2015, 253. Kein Anspruch gemäß § 996 BGB Kein Anspruch gemäß § 951 BGB aufgrund des Vorranges der Abwicklung im Rahmen der Leistungsbeziehungen Palandt/Herrler, BGB, § 951 Rn 5 Nach der Klage ist über die Widerklage zu entscheiden. In der Klausur beginnen Sie mit Prüfung des § 33 I ZPO. Klassiker: Fehlende Fristsetzung Keine Entbehrlichkeit. Allein gravierende Mängel reichen für eine Unzumutbarkeit der Fristsetzung nicht aus. Alles andere wäre auch sinnfrei, da die Gewährleistungsrechte stets erst beim Vorliegen von Mängeln greifen. Kein Vorschuss auf Zahlungsansprüche für die Beseitigung des Mangels, wenn der Besteller einen ausreichenden Betrag aus dem Vergütungsanspruch zurückbehält. § 92 I ZPO anwendbar; da beide Parteien mit ihren selbstständigen Angriffen umfänglich verlieren, Thomas/Putzo/Hüßtege, § 92 Rn 4 Eigentümerin letztlich allein aufgrund ihres Eigentums und des sich daraus ableitenden Herausgabeanspruchs gegenüber dem verwendenden Besitzer zugutekommt. Für einen Interessenausgleich zwischen dem zur Herausgabe verpflichteten Besitzer und der Eigentümerin entsprechend dem Grundgedanken der §§ 987 ff. BGB ist in Anbetracht der klaren vertraglichen Regelungen zwischen allen drei beteiligten Vertragsparteien im vorliegenden Fall kein Raum. [92] Die Anwendung des § 994 BGB führte letztlich dazu, dass dem Besteller zugunsten des Subunternehmers das Insolvenzrisiko des Hauptunternehmers aufgebürdet würde und entspräche nicht mehr dem Interessenausgleich der §§ 987 ff. BGB. K steht zudem kein Anspruch gemäß § 996 BGB zu. Gleiches gilt für einen Anspruch aus § 951 I 1 BGB. Voraussetzungen hierfür ist ein Rechtsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB. Ein solcher liegt hier bezüglich des verbauten Materials gemäß § 947 II BGB vor. [95] Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte scheitert aber am Vorrang der Abwicklung im Rahmen der Leistungsbeziehungen. Erfolgt der Vermögensaustausch entlang von Leistungsbeziehungen, ist ein Anspruch aus § 951 BGB regelmäßig ausgeschlossen. Wer das Eigentum an seiner Sache wegen originären Erwerbs verloren hat, kann Entgelt oder Bereicherungsausgleich nur innerhalb der Leistungsbeziehung erlangen. Die zulässige Widerklage ist unbegründet. Die Widerklage ist gemäß § 33 I ZPO zulässig. Der Anspruch der B steht mit dem von der K verlangten Aufwendungsersatzanspruch in engem Zusammenhang. Beide Ansprüche betreffen die G. F. und die von der K vorgenommenen Arbeiten. B hat gegen K keinen Anspruch auf Leistung eines Vorschusses von 3,5 Mio. € gemäß §§ 631, 633, 634 Nr. 2, 637 III, 398 BGB. Erstens fehlt es bereits an der gemäß § 637 I BGB erforderlichen Fristsetzung, zumal diese zudem auch nicht gemäß § 637 II 2 BGB aufgrund Unzumutbarkeit entbehrlich ist. Jura Intensiv [114] (…) Allein die Vielzahl der von der Beklagten gerügten Mängel vermag einen solchen Vertrauensverlust nicht zu rechtfertigen. (…). Eine besondere Unzuverlässigkeit der Klägerin, die über das bloße Vorhandensein der Mängel hinaus dazu führte, dass die Nacherfüllung unzumutbar wäre, ist ebenfalls nicht vorgetragen. Zweitens scheitert der Anspruch an § 242 BGB aufgrund des noch – unstrittig – ursprünglich gegenüber X bestehenden offenen Restzahlungsanspruches der K. [116] § 637 III BGB (Anmerk. d. Verf.: Schreibfehler im Originaltext (667 BGB) gewährt nach seinem Wortlaut einen Vorschussanspruch unabhängig von anderen Möglichkeiten, die Mängelbeseitigung zu finanzieren, wie durch den Zugriff auf eine noch nicht ausbezahlte Vergütung oder einen Sicherheitseinbehalt. Allerdings gilt weiterhin, dass der Besteller auf den Vorschuss nicht angewiesen ist, wenn er wegen der zu beseitigenden Mängel in entsprechender Höhe den Werklohn des Unternehmers zurückhält. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I, 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 01/2021 Referendarteil: Zivilrecht 21 FAZIT Wir arbeiten das Kernproblem noch einmal in Ruhe auf. Gemäß § 994 I 1 BGB kann ein Besitzer, der Verwendungen auf eine Sache tätigt, Ersatz verlangen, wenn eine Vindikationslage zum Zeitpunkt der Tätigung der Verwendungen vorliegt. Der Anspruchsgegner muss folglich Eigentümer, der Anspruchsteller muss Besitzer – ohne Recht zum Besitz – sein. Problematisch wird es, wenn der Besitzer die Aufwendungen zu einem Zeitpunkt tätigt, zu dem er noch berechtigter Besitzer aufgrund beispielsweise eines Auftragsverhältnisses war. Jetzt gilt es zu differenzieren. Weiß der Eigentümer, entsprechend der Entscheidung des BGH, nichts von seinem „Glück“, weil er selbst die Verwendungen nicht (mittelbar) veranlasst hat, ist es vertretbar, den Anspruch des Besitzers gemäß § 994 I 1 BGB zu bejahen, da hier der Eigentümer allein aufgrund seiner Rechtsposition als Eigentümer bereichert ist und damit die Interessenlage zur gesetzlichen Ausgangssituation vergleichbar ist. Erfolgte aber, wie in dem hier vorliegenden Fall, eine „Auftragskette“, fand die Bereicherung des Eigentümers ihren Grund in (mehreren) schuldrechtlichen Verpflichtungen, sodass die Bereicherung nicht ausschließlich auf der Stellung als Eigentümerin beruht und die schuldrechtlichen Verhältnisse und die hieraus resultierenden Risikoverteilungen vorrangig Geltung behalten sollen. Das EBV soll in diesen Fällen nicht das rechtliche „Auffangnetz“ für Auftragnehmer sein, die gegen insolvente Auftraggeber nicht mehr sinnhaft vorgehen können und als Ausweg Ansprüche gegen die Eigentümer erwägen. Der BGH hatte einen ähnlichen Fall bereits entschieden und festgestellt, dass Voraussetzung für eine entsprechende Anwendbarkeit des § 994 I 1 BGB ist, „dass das Besitzrecht begründende Rechtsverhältnis Ansprüche auf Verwendungsersatz nicht gesondert regelt“. Dieses Ergebnis erzielt das LG Bremen ebenfalls, wenn es für die entsprechende Anwendbarkeit von § 994 I 1 BGB darauf abstellt, dass die Bereicherung des Eigentümers allein aufgrund seiner Eigenschaft als Eigentümer erfolgen müsste. Jura Intensiv Klausurhinweis: Der Wortlaut des § 994 I 1 BGB ist unergiebig. Eine Differenzierung zwischen dem berechtigten und dem nicht berechtigten Besitzer ergibt sich allein aus rechtssystematischen Gründen gemäß § 986 ff. BGB. Es ist vertretbar, den Anspruch stets zu verneinen, wenn zum Zeitpunkt der Verwendung eine Vindikationslage nicht vorlag. Endet Ihre Klausur hier, ist das Ergebnis, wenn wohlbegründet, zweitrangig. Folgen diesem Ergebnis aber weitere Rechtsfragen, sollten Sie sich der Meinung des LG Bremen anschließen, um sich keine Probleme „abzuschneiden“. BGH, Urteil vom 21.12.1960, VIII ZR 89/59 BGH, Urteil vom 19.09.2014, V ZR 269/13 = RA 2015, 253 © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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