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RA Digital - 02/2016

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Übersicht zur Neuregelung des § 217 StGB AKTUALISIERUNG STRAFRECHT Problem: Beihilfe zum Suizid Am 6. November 2015 hat der Bundestag das „Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ beschlossen. Politisch war sehr umstritten, ob es überhaupt einer gesetzlichen Regelung bedarf, oder ob die geltende Rechtslage nicht ausreicht. Die politische Mehrheit möchte die Tätigkeit von Sterbehilfevereinigungen wie „Sterbehilfe Deutschland“ ebenso einschränken wie die Suizidhilfe durch Einzelpersonen. Dadurch soll verhindert werden, dass die Sterbehilfevereine ihr Tätigkeitsfeld ausbauen und der assistierte Suizid zu einer Art Regelangebot für Schwerstkranke und Ältere wird (Anmerkung: Es ist hier nicht der Ort, das Gesetz politisch (oder gar ethisch, moralisch oder religiös) ausführlich zu kommentieren. Dennoch sei ein Artikel von Prof. Fischer (2. BGH Senat) zur Lektüre empfohlen: Googeln Sie „Fischer Zeit Suizid“.). zum Herausnehmen Der neue § 217 StGB soll lauten: „(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.“ Kommentar: Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass sich die bestehende Rechtslage zur Suizidbeihilfe grundsätzlich bewährt hat. Eine Korrektur sei aber dort erforderlich, wo geschäftsmäßige Angebote die Suizidbeihilfe als normale Behandlungsoption erscheinen lassen. Ziel des Entwurfs ist es deshalb, die Entwicklung der Suizidbeihilfe zu einem Dienstleistungsangebot der gesundheitlichen Versorgung zu verhindern (BT-Drucksache 18/5373, S. 2). Die Achtung vor dem Leben, auch dem leidenden, schwer kranken und behinderten Leben, sollte Leitbild einer sorgenden Gesellschaft sein. Der Angst, nur noch eine Last zu sein, müsse entgegengewirkt werden. Dem stehe eine Suizidbeihilfe als Normalfall einer gesundheitlichen Versorgung entgegen (BT-Drucksache 18/5373, S. 8). Examensrelevanz: In der Vergangenheit ist das Thema „Sterbehilfe“ vor allem dann in den Examina aufgetaucht, wenn es aktuell „in den Medien“ war; dies ist derzeit der Fall. Dabei spielte – zumindest bisher – der „Sondennahrungs-Fall“ des BGH die zentrale Rolle. Dieser findet sich als Besprechungsfall im Examenskurs im Fall „Koma“ (Kursteil BT 3). Hierbei geht es um einen Abbruch der medizinischen Behandlung einer Koma-Patientin. Die Examensrelevanz des Falles folgt aus den komplexen dogmatischen Fragen, welche sich vor allem mit Blick auf die Strafbarkeit derjenigen Personen ergibt, die den Behandlungsabbruch „angeordnet“ haben. In einem derartigen Fall wäre der neue § 217 nach § 212 (bzw. § 216) zu prüfen (BGH, NJW 1995, 204 ff.). Jura Intensiv § 217 StGB n.F. – Objektiver Tatbestand: § 217 ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Geschützte Rechtsgüter sind das menschliche Leben und die individuelle Entscheidungsfreiheit (BT-Drucksache 18/5373, S. 12), was schon deshalb merkwürdig anmutet, da genau diese eingeschränkt wird, wenn eine – der politischen Mehrheit nicht ins moralische Konzept passende – Entscheidung für den eigenen Suizid getroffen wird. Täter kann grundsätzlich jeder sein (z.B. Arzt, Pfleger oder Angehöriger), da das Delikt kein Sonderdelikt ist. Von der Tathandlung her ist das Delikt als unechtes Unternehmensdelikt ausgestaltet. Hierbei ist gem. § 11 Nr. 6 der Versuch der Vollendung gleichgestellt. Ein Taterfolg in Form eines vollendeten Suizids ist also nicht erforderlich. Stattdessen soll es für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes ausreichen, dass der Täter einem anderen geschäftsmäßig die Gelegenheit zu einer Selbsttötung gewährt, verschafft oder vermittelt. DEFINITION Selbsttötung ist jedes menschliche Verhalten, durch das ein Mensch zielgerichtet seinem Leben ein Ende setzt. Sie kann durch aktives Tun (z.B. Überdosis Schlaftabletten, Einnahme von Gift), aber auch durch Unterlassen (z.B. Einstellung der Ernährung oder Absetzen eines lebenswichtigen Medikamentes) erfolgen. „Zielgerichtet“ sind jedenfalls solche Suizidhandlungen, die in der Absicht erfolgen, sich zu töten. Inhaltsverzeichnis

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