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RA Digital - 02/2017

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80 Referendarteil:

80 Referendarteil: Zivilrecht RA 02/2017 Subsumtion unter die oben dargelegten Grundsätze Unstreitiges muss nicht geprüft werden Orientierungsgröße für KfZ-Gutachter- Honorare ist die BVSK-Honorarbefragung Abgrenzung zwischen Grundgebühr und Nebenkosten: Gewinn darf nur im Grundhonorar enthalten sein, die Nebenkosten sind also eher „Umlagen“. Die Argumentation ist – einfach zu merken – ähnlich wie im Mietrecht. Dazu, dass eine Pauschalierung von Nebenkosten nicht zu beanstanden ist: BGH, Urteil vom 04.04.2006, X ZR 80/05. Häufig wird argumentiert, dass bestimmte Nebenkosten bereits vom Grundhonorar des Sachverständigen abgedeckt seien müssten, da es sich um seine Kerntätigkeit handele. Warum dieses Argument zwingend sein soll, wird allerdings nicht dargelegt. Vorliegend hat die Zedentin die Sachverständigenrechnung nicht bezahlt. Da der Gutachtenerstellung aber eine Vergütungsvereinbarung zugrunde liegt, kommt es für die Erforderlichkeit i.S.v. § 249 II BGB darauf an, ob die Sachverständigenkosten für die Zedentin erkennbar deutlich überhöht waren. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn sich das Honorar gemäß der Vergütungsvereinbarung als geradezu willkürlich darstellt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen. Davon kann vorliegend indes nicht ausgegangen werden. Ob vorliegend die Grundsätze der subjektiven Schadensbetrachtung angewendet werden können, bedarf keiner Entscheidung, da der Erstattungsanspruch auch ohne subjektbezogene Schadensbetrachtung begründet ist. Die Beklagte stellt die Üblichkeit des Honorars i.S.v. § 632 II BGB nicht in Abrede, so dass es auf die Frage der erkennbaren Überhöhung nicht ankommt. Die abgerechnete Grundgebühr in Höhe von 270 € netto entspricht der üblichen Vergütung, weil sie unterhalb des Mittelwerts der BVSK- Honorarbefragung 2015 liegt. Entgegen der Auffassung der Beklagten trifft es nicht zu, dass Nebenkosten generell nicht pauschaliert werden dürften. Es trifft zwar zu, dass durch die Nebenkosten nur der tatsächlich angefallenen Aufwand abgedeckt werden soll, der unternehmerische Gewinn dagegen allein durch die Grundgebühr realisiert werden darf. Dies spricht aber nicht gegen eine Pauschalierung. Vielmehr muss es im Massengeschäft der Erstellung von Schadensgutachten möglich sein, regelmäßig anfallenden Aufwand zu pauschalieren, um diesen nicht in jedem Einzelfall konkret nachweisen zu müssen . Auch der Einwand, die mit 30 € netto als Nebenkosten in Ansatz gebrachte Restwertermittlung sei in der Grundgebühr bereits enthalten, da der Rückgriff auf Datenbanken zur Restwertermittlung genuine Sachverständigentätigkeit sei, überzeugt nicht. Denn die Heranziehung dieser Datenbanken ist nicht bei jeder Gutachtenerstellung erforderlich, sondern nur dann, wenn es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt. Daher handelt es sich nicht um einen typischen Bestandteil der Begutachtung, sondern um einen Sonderaufwand, der auch gesondert abgerechnet werden kann. Jura Intensiv Schließlich ist auch der Einwand unbegründet, die mit 1,80 € netto pro Lichtbild angesetzten Kosten seien überhöht. Der BGH hat in Anlehnung an § 12 I Nr. 2 JVEG 2 € pro Lichtbild für zulässig erachtet. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I 1, 708 Nr. 11 ZPO. FAZIT Die Entscheidung legt sehr verständlich und nachvollziehbar die differenzierte Rechtsprechung zur Höhe der Sachverständigenkosten dar. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 02/2017 NEBENGEBIETE Nebengebiete 81 Arbeitsrecht Problem: Eröffnung des Arbeitsrechtswegs Einordnung: Der sog. „Sic-Non-Fall“ LAG, Beschluss vom 03.11.2016 3 Ta 29/16 EINLEITUNG Erneut (vgl. schon RA 2016, 137) beschäftigt sich das LAG Mecklenburg- Vorpommern mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei einem – ehemaligen – Geschäftsführer einer GmbH der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist. SACHVERHALT Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit von zwei fristgemäßen Kündigungen sowie von einer fristlosen Kündigung eines Vertragsverhältnisses sowie um daraus resultierende Zahlungsansprüche und in diesem Zusammenhang vorab über die Eröffnung des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen. Der Kläger war in der Zeit vom 01.04.2012 bis zum 31.12.2014 bei der Beklagten als „Betriebsleiter“ tätig. Mit Wirkung zum 01.01.2015 ist der Kläger auf der Grundlage des Geschäftsführeranstellungsvertrages zum Geschäftsführer bestellt worden. Die hier relevanten Passagen des Geschäftsführeranstellungsvertrags sind neben in der Marginalie abgedruckt. Gegen zwei ordentliche und eine außerordentliche Kündigung erhob der Kläger jeweils fristgerecht Klage. Jura Intensiv Mit Schriftsatz vom 24.05.2016 stellte der Kläger folgende Klageanträge: 1. Es wird festgestellt, dass die Arbeitsverhältnisse (Geschäftsführer- und Betriebsleiter) der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 25.11.2015 nicht fristlos, hilfsweise fristgerecht aufgelöst worden sind. 2. Es wird festgestellt, dass die Arbeitsverhältnisse auch nicht durch andere Beendigungstatbestände enden, sondern über den Kündigungstermin hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbestehen. 3. Für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu Ziffer 1: Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung weiter zu beschäftigen. Mit Schriftsatz vom 28.09.2016 konkretisiert der Kläger seinen Zahlungsantrag zu Ziffer 4 aus dem Schriftsatz vom 24.05.2016 wie folgt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2015 eine Summe in Höhe von 39.750,00 EUR nebst 5 Prozent Zinsen über den Basiszinssatz seit Antragstellung zu zahlen. LEITSATZ Außerhalb eines sogenannten „Sic-Non-Falles“ reicht die bloße Behauptung der klagenden Partei, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis, zur Begründung des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht aus. § 1 Tätigkeit (1) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetzte, der Satzung der Gesellschaft und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, sofern ein oder mehrere Gesellschafter der Gesellschaft beigetreten sind. (2) Der Geschäftsführer bedarf im Innenverhältnis der Gesellschaft zum Abschluss folgender Rechtsgeschäfte bzw. zur Vornahme folgender Rechtshandlungen der Zustimmung mindestens eines weiteren Geschäftsführers.: (Es folgt eine Aufzählung von 15 Punkten; z.T. sog. „Grundlagengeschäfte“.) § 2 Vergütung (1) Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit ein Festgehalt in Höhe von 36.000,00 EUR brutto (in Worten: sechsunddreißig EUR). (...) (2) Der Geschäftsführer hat Anspruch auf die Auszahlung eines Weihnachtsgeldes in Höhe eines Monatsgehaltes welches mit der Monatsabrechnung im November ausgezahlt wird. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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