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RA Digital - 02/2018

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66 Zivilrecht

66 Zivilrecht RA 02/2018 Problem: Anspruch auf Bezahlung und Abnahme aus einem Kooperationsvertrag Einordnung: Kaufrecht BGH, Urteil vom 06.12.2017 VIII ZR 219/16 LEITSATZ Bei der Prüfung, ob die Parteien nach dem Vertrag eine bestimmte Verwendung der Kaufsache vorausgesetzt haben, sind nicht nur der Vertragsinhalt, sondern auch die Gesamtumstände zu berücksichtigen. EINLEITUNG Der Käufer ist bei behebbaren Mängeln gem. § 320 I 1 BGB berechtigt, die Zahlung des Kaufpreises und gem. § 273 I BGB die Abnahme der Sache bis zur Beseitigung des Mangels zu verweigern. SACHVERHALT Die Beklagte (B) ist eine Herstellerin von Farben und Lacken. Die Klägerin (K) ist eine Herstellerin von Additiven, die in andere Werkstoffe eingebracht werden, um dort antimikrobiell zu wirken. Im Oktober 2008 schließen K und B einen „Kooperationsvertrag“. Dieser sieht in Ziffer 1.1 vor, dass auf Basis der Innenraumfarbe „S10“ der B in Kombination mit antimikrobiell wirkenden Additiven „A11“ der K, die diese Eigenschaften auch nach der Verarbeitung des Werkstoffes in definierter Weise behalten, eine langlebige antimikrobiell wirkende Farbe für hygienisch sehr anspruchsvolle Anwendungsbereiche entwickelt, produziert und vertrieben werden soll. Nach Ziffer 4.1. übernimmt B den Alleinvertrieb. Zudem hat sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu kaufen und verkaufen. Darüber hinaus ist B nach Ziffer 9 zur Abnahme folgender Mindestmengen des Additivs verpflichtet: 30 kg sofort, weitere 70 kg bis zum 31.12.2008 sowie 400 kg bis zum 31.12.2009, davon jeweils 100 kg bis zum Ende eines jeden Quartals. Dementsprechend beträgt die abzunehmende Mindestmenge auch in den Folgejahren 2010 und 2011 insgesamt 400 kg. Als Preis für das von K zu liefernde Additiv vereinbaren die Parteien in Ziffer 10.1 einen Betrag von 350 € pro Kilogramm. Vor Unterzeichnung des Vertrags am 15.10.2008 übergibt K der B zudem einen Produktprospekt sowie ein technisches Merkblatt. Danach wird „eine Dauer der antibakteriellen Wirkung des Additivs von 10 Jahren garantiert“ und „die Verfügbarkeit der Ionenbildung über viele Jahre gewährleistet“. B nimmt im Jahr 2008 nur 10 kg des Additivs ab, im Jahr 2009 nur 30 kg und im Jahr 2010 nur 40 kg. Im Jahr 2011 stellt sie die Abnahme gänzlich ein. Sie führt an, dass das von K gelieferte Additiv nicht die vertraglich vereinbarten Anforderungen erfüllt. Der Verkauf der von ihr im Jahr 2009 unter Verwendung dieses Additivs hergestellten Farbe „SA“ musste eingestellt werden. Denn das Additiv der B habe - vor allem in trockenen Räumen - keine antimikrobielle Langzeitwirkung, sondern wirke ausweislich eines durchgeführten Labortests lediglich 18 Stunden lang. Auch ein mit Hilfe eines Krankenhausbetreibers durchgeführter Praxistest habe bestätigt, dass eine mit den Additiven der K versehene Farbe keine effektivere Wirkung bei der Eliminierung von Krankenhauskeimen aufweise als herkömmliche Latex-Wandfarbe ohne Zusatzstoffe. Dennoch verlangt K mit Rechnung vom 22.12.2011 von B die Zahlung von 516.000 € für die in dem oben genannten Zeitraum 2008-2011 nicht abgenommenen Mindestmengen des Additivs i.H.v. insgesamt 1.220 kg. B lehnt die Zahlung ab. Zu Recht? Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 02/2018 Zivilrecht 67 LÖSUNG A. K gegen B gem. § 433 II BGB K könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 516.000 € gem. § 433 II BGB haben. I. Anspruch entstanden Dazu müssten die Parteien einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen haben. Am 15.10.2008 unterzeichneten K und B einen sog. „Kooperationsvertrag“. „II.1. Bei dem Vertrag handelt es sich ungeachtet der von den Parteien gewählten Bezeichnung als „Kooperationsvertrag“ um einen (einheitlichen) Kaufvertrag gem. § 433 BGB in Gestalt eines sog. (echten) Sukzessivlieferungsvertrags über das streitgegenständliche Additiv der K, ergänzt im Wesentlichen um ein Alleinvertriebsrecht der B. Durch einen solchen Sukzessivlieferungsvertrag werden unmittelbar Ansprüche auf Lieferung der abzunehmenden Teilmengen und auf deren Bezahlung begründet. K musste daher nicht zunächst auf den Abschluss von Kaufverträgen über die jeweils quartalsweise vereinbarte Mindestmenge klagen, sondern konnte die B unmittelbar auf Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Lieferung der nicht abgenommenen Mindestmengen des Additivs in Anspruch nehmen. Sowohl die der Klage zugrunde liegende Berechnung dieser Mindestmengen als auch die Berechnung des hierfür zu zahlenden Preises sind zwischen den Parteien unstreitig.“ K steht damit gegen B ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung i.H.v. 516.000 € gem. § 433 II BGB zu. II. Anspruch durchsetzbar Der Anspruch müsste jedoch auch durchsetzbar sein. Gem. § 433 I 2 BGB trifft den Verkäufer die Pflicht, dem Käufer die Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Daraus folgt das Recht des Käufers, vom Verkäufer die Beseitigung von Mängeln der Kaufsache zu verlangen. B könnte daher bis dahin berechtigt sein, die Zahlung des gesamten Kaufpreises nach § 320 I 1 BGB und die Abnahme der Kaufsache nach § 273 I BGB zu verweigern. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob das Additiv der K mangelhaft i.S.d. § 434 BGB gewesen ist. Vorliegend könnte es sich gem. § 434 I 2 Nr. 1 BGB nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen. Jura Intensiv „II.2.b) bb) (2) Bereits der Wortlaut des Vertrags spricht dafür, dass die vertraglich vorausgesetzte Verwendung sich nicht darauf beschränkt, dass das Additiv für sich genommen und in der Farbe der B antimikrobiell nicht gänzlich wirkungslos ist, sondern vielmehr darin besteht, eine dauerhafte, zumindest aber langjährige antimikrobielle Wirkung in der Farbe der B zu erzielen. Die in der Beschreibung des Vertragsgegenstands (Ziffer 1.1) enthaltene Angabe, wonach auf der Basis einer Innenraumfarbe der Beklagten in Kombination mit antimikrobiell wirkenden Additiven der Klägerin, die diese Eigenschaften auch nach der Verarbeitung des Werkstoffes in definierter Weise behalten, eine antimikrobiell wirksame Farbe für hygienisch sehr anspruchsvolle Anwendungsbereiche entwickelt, produziert und vertrieben werden soll, kann - auch ohne eine konkrete Zeitangabe - nicht anders als dahin verstanden werden, dass eine an der normalen Lebensdauer eines mit einer solchen Innenraumfarbe Unabhängig von der Bezeichnung stellt der „Kooperationsvertrag einen Kaufvertrag gem. § 433 BGB dar. Die Unterscheidung rührt daher, dass die Einrede des nichterfüllten Vertrages gem. § 320 I 1 BGB nur bei im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistungspflichten anwendbar ist. Dies ist bei der Pflicht zur Abnahme nicht der Fall. Es handelt sich regelmäßig nur um eine leistungsbezogene Nebenpflicht (die von einigen Vertretern im Schrifttum auch Nebenleistungspflicht genannt wird). Sie gewährt nur ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 I BGB. Es drängt sich die Frage auf, warum § 434 I 1 BGB nicht geprüft wurde. Das Berufungsgericht, das KG Berlin, hatte § 434 I 1 BGB gar nicht erst angeprüft. Der BGH ließ die Frage unter Verweis auf die hohen Anforderungen an die Vereinbarung der Beschaffenheit offen. Wir haben aus Platzgründen auf die Prüfung verzichtet. Man kann nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Übergabe des Hersteller-Prospekts zur Beschaffenheitsvereinbarung führt. Schließlich knüpft § 434 I 3 BGB an § 434 I 2 Nr. 2 BGB an. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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