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RA Digital - 02/2018

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94 Referendarteil:

94 Referendarteil: Öffentliches Recht RA 02/2018 ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Zusammenfassenden Ergebnissatz voranstellen! In der Klausur ist genau zu zitieren: § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO. Die Frage, ob eine ordnungsgemäße Klageerhebung trotz fehlender eigenhändiger Unterschrift des Klägers vorliegt, ist in Examensklausuren ein Klassiker! BVerwG, Urteil vom 6.12.1988, 9 C 40.87, juris Rn 6 m.w.N. Sinn und Zweck der eigenhändigen Unterschrift Eine formgerechte Klageerhebung kann auch bei fehlender eigenhändiger Unterschrift vorliegen, wenn auf andere Weise Sinn und Zweck des Unterschriftserfordernisses erfüllt werden. Strenge Anforderungen Nach Darlegung der allgemeinen Maßstäbe folgt die Subsumtion. Begründetheit Ergebnissatz voranstellen Rechtmäßigkeit des Widerrufs EGL: § 25 I 1 Nr. 1 i.V.m. § 13 I 1 Nr. 2 PBefG Zentrale Voraussetzung: Unzuverlässigkeit „Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden. Die am 20. Juli 2016 eingegangene Klageschrift vom 16. Juli 2016 erfüllt die Voraussetzung des § 81 Abs. 1 S. 1 VwGO. Danach ist die Klage bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Grundsätzlich erfordert die Wirksamkeit der schriftlichen Klageerhebung die eigenhändige Unterschrift des Klägers unter der Klageschrift. Damit soll die verlässliche Zurechenbarkeit des Schriftsatzes sichergestellt werden. Es muss unter dem Aspekt der Rechtssicherheit gewährleistet sein, dass nicht nur ein Entwurf, sondern eine gewollte Prozesserklärung vorliegt, ferner dass die Erklärung von einer bestimmten Person herrührt und diese für den Inhalt die Verantwortung übernimmt. Zwar enthält die maschinengeschriebene Klageschrift am Ende den Namen des Klägers nur in getippter Form und eine eigenhändige Unterschrift fehlt. Die gesetzlichen Formerfordernisse können aber in Ausnahmefällen auch ohne eigenhändige Namenszeichnung gewahrt sein. Selbst das vollständige Fehlen einer Unterschrift schließt die Formgerechtigkeit nicht schlechthin aus, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in Verkehr zu bringen, ergibt. Dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit ist aber nur dann genügt, wenn sich aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste. Insbesondere muss hinreichend klar erkennbar sein, dass es sich nicht lediglich um einen versehentlich oder etwa aufgrund einer Eigenmächtigkeit anderer Personen abgesandten Entwurf handelt. Dies ist hier der Fall. Das Fehlen der Unterschrift des Klägers auf der Klageschrift selbst kann durch den mit der Klageschrift am 20. Juli 2016 auf dem Postweg eingegangenen Briefumschlag ersetzt werden, der handschriftlich Namen und Anschrift des Klägers enthält. Mit dem Eingang der formgültigen Klage am 20. Juli 2016 ist die nach Zustellung des Widerrufsbescheids am 21. Juni 2016 begonnene und gemäß § 57 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 21. Juli 2016 endende Klagefrist von einem Monat (§ 74 Abs. 1 VwGO) gewahrt. Jura Intensiv Die Klage ist nicht begründet. Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Widerrufs der Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit Taxen ist § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG. Danach hat die Genehmigungsbehörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 PBefG vorliegen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit eines Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 02/2018 Referendarteil: Öffentliches Recht 95 Ein Verkehrsunternehmer ist zuverlässig, wenn er in der Ausübung seines Gewerbes die Gewähr dafür bietet, dass die Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren bewahrt bleibt, bzw. unzuverlässig, wenn er sich des Vertrauens, er werde sein Gewerbe ordentlich ausüben, insbesondere das zur Sicherheit und zum Schutz der Allgemeinheit Erforderliche tun und die gesetzlichen Vorschriften darüber beachten, nicht würdig gezeigt hat. Maßgebend sind dabei das Gesamtverhalten und die Gesamtpersönlichkeit des Unternehmers. Allgemein muss die Zuverlässigkeit auch jeweils in Bezug auf die mit der Genehmigung/Erlaubnis auszuübende Tätigkeit gesehen werden. Der unbestimmte Begriff der (Un-)zuverlässigkeit wird für das Personenbeförderungsrecht konkretisiert durch § 1 Abs. 1 der auf § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PBefG beruhenden Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr - PBZugV -. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PBZugV ist im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG der Unternehmer als zuverlässig anzusehen, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV sind Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmens - insbesondere - rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften (Nr. 1). Auch eine einzelne Verurteilung kann Unzuverlässigkeit begründen. Der Kläger ist im Sinne dieser Vorschrift nach seinem Gesamtverhalten und seiner Gesamtpersönlichkeit als unzuverlässig anzusehen. Ein gewichtiger Anhaltspunkt für die Unzuverlässigkeit des Klägers ist die rechtskräftige Verurteilung des Klägers mit Urteil des Amtsgerichts E. vom 21. Januar 2016 wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Diese Tat stellt einen schweren Verstoß i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV dar. Jura Intensiv Obwohl lediglich eine einzelne Verurteilung vorliegt, begründet diese die Unzuverlässigkeit des Klägers. Die Unzuverlässigkeit i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV setzt nicht zwingend das Vorliegen mehrerer Verurteilungen voraus. Vielmehr kann bereits die erste Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften genügen. Trotz der Verwendung der Pluralform in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV ist unter Berücksichtigung der Verordnungsbegründung und Entstehungsgeschichte der Norm erkennbar, dass der Verordnungsgeber weiterhin eine einmalige Verurteilung genügen lassen wollte. In der Begründung zu § 1 PBZugV wird erläutert, inwieweit eine Änderung gegenüber der Vorgängervorschrift § 1 Berufszugangs-Verordnung PBefG vom 9. April 1991, die bereits bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften einschließlich des Wirtschaftsstrafrechts auf die Unzuverlässigkeit schließen ließ, erfolgen sollte. [...] Hätte der Verordnungsgeber in Abweichung zu der bisherigen Verordnungslage statt einer rechtskräftigen Verurteilung mehrere rechtskräftige Verurteilungen als Voraussetzung für die Annahme der Unzuverlässigkeit statuieren wollen, wäre eine dahingehende Begründung Die Definition des unbestimmten Rechtsbegriffs der Unzuverlässigkeit als zentraler Begriff im allgemeinen und speziellen Gewerberecht muss im Examen beherrscht werden. Es ist eine Prognoseentscheidung anhand des Gesamtverhaltens und Gesamtpersönlichkeit zu treffen. Die Konkretisierung erfolgt in Form der Aufzählung von Regelbeispielen. Subsumtion Auch hier: Ergebnissatz voranstellen! Hier liegt der Schwerpunkt der Subsumtion. Typisch für 2. Examensklausuren: Eine unbekannte Norm muss - unter Verwendung des Vorbringens der Beteiligten – ausgelegt werden. VG Düsseldorf, Beschluss vom 6.11.2015, 6 K 1610/15, juris Rn 39 © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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