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RA Digital - 02/2019

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RA 02/2019 Zivilrecht 69 Das Objekt weicht damit negativ von der vereinbarten Beschaffenheit ab. Es lag daher ein Sachmangel i.S.d. § 434 I 1 BGB bei Gefahrübergang vor. III. Kein Ausschluss Die Gewährleistungsrechte dürften jedoch nicht ausgeschlossen sein. „[38] Soweit Parteien in Ziff. V 1 des notariellen Kaufvertrages die Gewährleistung für Sachmängel ausgeschlossen haben, gilt dieser Ausschluss nicht für die vereinbarten Beschaffenheit. Die Erklärungen zu den Nettomieten stellen vielmehr eine Ausnahme von dem zuvor bestimmten allgemeinen Haftungsausschluss dar. Eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung der Kombination von Beschaffenheitsvereinbarung und Gewährleistungsausschluss kann nur dahin vorgenommen werden, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.“ IV. Pflichtverletzung i.S.d. §§ 280 I 1, 281 I 1 BGB Weiterhin müsste eine Pflichtverletzung vorliegen. Diese besteht im Falle von § 281 I 1 2. Fall BGB darin, dass eine fällige, mögliche und einredefreie Leistung bis zum Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht wie geschuldet erbracht wurde. Die nach § 281 I 1 BGB grds. erforderliche Fristsetzung ist hier nicht erfolgt. Indem B gem. § 281 II 1. Alt. BGB nachträgliche Ausgleichszahlungen ernsthaft und endgültig verweigert hat, ist sie jedoch entbehrlich. V. Vertretenmüssen Das Verschulden des B wird gem. § 280 I 2 BGB vermutet. Anhaltspunkte dafür, dass er sich exkulpieren kann, bestehen nicht. VI. Rechtsfolge Jura Intensiv „[39] K kann gem. §§ 437 Nr. 3, [280 I, III,] 281 I BGB sog. "kleinen" Schadenersatz verlangen, d.h. verlangen, so gestellt zu werden, als wenn gehörig erfüllt worden wäre. Besteht der Mangel darin, dass die Erträge geringer und die Betriebskosten einer vermieteten Sache höher als im Kaufvertrag vereinbart sind, kann der Käufer die ihm dadurch entstehenden Mehrkosten von dem Verkäufer als Schadensersatz auch dann beanspruchen, wenn die Voraussetzungen für eine Minderung nach § 441 III 1 BGB nicht verifiziert werden können.“ Nach st. Rspr. - BGH, Urteil vom 29.11.2006, VIII ZR 92/06 - erstreckt sich ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss nicht auf Beschaffenheitsvereinbarungen i.S.d. § 434 I 1 BGB. Der „kleine“ Schadensersatz umfasst die Differenz von der im Vertrag angegebenen und tatsächlich erzielten Jahresnettokaltmiete. B. Ergebnis K hat damit gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 13.482 € gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 2. Fall BGB. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

70 Zivilrecht RA 02/2019 Problem: Wiedereingliederung einer Fußballmannschaft nach Zwangsabstiegsbeschluss Einordnung: Schuldrecht AT OLG Bremen, Urteil vom 30.11.2018 2 U 44/18 LEITSATZ 1. Keine Wiedereingliederung in die Regionalliga als Naturalrestitution für einen infolge pflichtwidrig fehlerhafter Entscheidung herbeigeführten Zwangsabstieg. 2. Musste die Fußballmannschaft eines Sportvereins infolge einer pflichtwidrig fehlerhaften Entscheidung des regionalen Fußballverbandes zwangsweise von der Regionalliga in eine untere Liga absteigen, so kann der Verein jedenfalls nach Ablauf mehrerer Spielzeiten nicht mehr die Wiedereingliederung in den Spielbetrieb der Regionalliga Nord im Wege der Naturalrestitution verlangen. EINLEITUNG Gem. § 249 I BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (sog. Naturalrestitution). Ob auf diesem Wege auch die Wiedereingliederung einer Fußballmannschaft nach einem Zwangsabstiegsbeschluss erreicht werden kann, musste nun vom OLG Bremen entschieden werden. SACHVERHALT Der Kläger (K) ist ein Sportverein. Seine 1. Herren-Fußballmannschaft (im Folgenden: Klägermannschaft) spielt zur Zeit in der Bezirksliga, der siebthöchsten Spielklasse. K ist Mitglied des Beklagten (B), der als regionaler Fußballverband und Mitglied des Deutschen Fussball-Bundes e.V. (DFB) den Spielbetrieb der bei ihm im Regionalverband eingerichteten Ligen und Wettbewerbe durchführt und u.a. die Regionalliga (zur Zeit die vierthöchste Spielklasse im Anschluss an die drei Bundesligen) unterhält. In der Spielzeit 2006/07 nimmt die Klägermannschaft in der Regionalliga teil und verpflichtet einen bei argentinischen Vereinen registrierten Spieler als Vertragsspieler. Auf Antrag der Vereine wird gegen K vom Verband FIFA eine Ausbildungsentschädigung über insgesamtt 157.000 € festgesetzt. Weil K sich weigert, die Ausgleichszahlungen zu leisten, werden gegen ihn auf Betreiben der FIFA Sanktionen festgesetzt, und zwar in den Spielzeiten 2011/12 und 2012/13 zunächst Punktabzüge, bis schließlich am 07.12.2013 auf Aufforderung der FIFA an den DFB und in der Folge auf Aufforderung des DFB ein Präsidiumsbeschluss des B ergeht, zum Saisonende 2013/14 den Zwangsabstieg des K von der Regionalliga zu vollziehen. Dieser Beschluss wurde dem K am 13.01.2014 eröffnet. Zum Ende der Saison 2013/14 befindet sich die Klägermannschaft auf dem 15. (von 18 Mannschaften) Platz der Tabelle, was einen Abstieg auch aus sportlichen Gründen zur Folge hatte. Eine für die Saison 2014/15 beantragte Lizenz des K für die Regionalliga wird in Ermangelung wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit verweigert, da sich ein Hauptsponsor zurückgezogen hatte. K führt in den Jahren 2013 bis 2016 gerichtliche Auseinandersetzungen bis hin zum BGH mit dem Begehren, die Unwirksamkeit des Beschlusses des B vom 07.12.2013 feststellen zu lassen. Mit Urteil vom 20.09.2016 erklärt der BGH den Beschluss tatsächlich für nichtig. Nunmehr begehrt K im Wege der §§ 280 I, 31 BGB eine Rückgliederung der Klägermannschaft von der Bezirksliga in die Regionalliga. Zu Recht? Jura Intensiv LÖSUNG Aus Platzgründen wurde hier keine ausführliche Prüfung des Schadensersatzanspruchs aus §§ 280 I, 31 BGB dem Grunde nach vorgenommen. A. K gegen B gem. §§ 280 I BGB i.V.m. § 31 BGB K könnte gegen B einen Anspruch auf eine Rückgliederung der Klägermannschaft von der Bezirks- in die Regionalliga gem. § 280 I BGB i.V.m. § 31 BGB haben. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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