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RA Digital - 02/2019

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RA 02/2019 Referendarteil: Zivilrecht 77 Problem: Tierhalterhaftung bei ungeklärtem Hergang Einordnung: Schuldrecht BT, Schadensrecht OLG München, Urteil vom 12.12.2018 20 U 1474/18 EINLEITUNG Gefährdungshaftung ist – wenn auch meist mehr im Bereich des Verkehrsunfalls – recht praxisrelevant, da hier der Nachweis des Verschuldens nicht geführt werden muss. Diese Fälle sind auch in der Ausbildung beliebt, da prozessuale und materiell-rechtliche Kenntnisse abgeprüft werden können, ohne dass es auf eine Beweisaufnahme ankommt. Der vorliegende Fall bietet noch die Problematik, dass unklar ist, wessen Tiergefahr sich ausgewirkt hat. TATBESTAND Die Klägerin begehrt gegenüber dem Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld aus Tierhalterhaftung wegen eines behaupteten Bisses durch dessen Hund. Die Klägerin und weitere Hundehalter führten am 31.05.2016 gegen 9:43 Uhr ihre Hunde am I., B. Straße 122, ... L. spazieren. Der Beklagte stieß mit seinem Hund, einer Old-English-Bulldogge, dazu. Hierauf gerieten der Mischlingshund der Klägerin und der Hund des Beklagten, die beide nicht angeleint waren, in eine Rangelei. Die Klägerin fasste in das Geschehen, wurde in die rechte Hand gebissen und erlitt einen großen Weichteildefekt am dorsalen Handrücken, eine Verletzung des Fingerstreckers D4 und eine Nervenläsion N9. Sie wurde vom 31.5.2016 bis 12.6.2016 stationär im Krankenhaus behandelt und war bis 1.7.2016 krankgeschrieben. Am 31.5.2016 erfolgte die operative Versorgung der Handverletzung, am 6.6.2016 wurde Haut vom Oberschenkel transplantiert. Nach dem stationären Aufenthalt musste die Hand ambulant regelmäßig versorgt werden. Auch absolvierte die Klägerin bis Ende Dezember 2016 eine intensive Ergotherapie und musste zur Vermeidung einer Verklebung der Narben einen Kompressionshandschuh tragen. Noch Mitte August 2016 wurde vom Ergotherapeuten weiterhin eine Bewegungseinschränkung und Kraftminderung der rechten Hand dokumentiert. Am 12.12.2016 bestätigte das Krankenhaus eine verhärtete Narbe am Grundgelenk des Kleinfingers, einen noch nicht vollständig möglichen Faustschluss und eine Bewegungseinschränkung. Zur Therapie wurde weiterhin das Tragen eines Kompressionshandschuhs und intensive Ergotherapie zwei- bis dreimal wöchentlich empfohlen. Durch die Beeinträchtigung der rechten Hand kam es zu einer Überbeanspruchung des linken Armes und der linken Hand, weshalb eine Aktivbandage zur Kompression des Ellenbogens und eine Handgelenkbandage zur Ruhigstellung des Handgelenks erforderlich wurden. Jura Intensiv Der Klägerin, die Rechtshänderin ist, fallen nach wie vor feinmotorische Arbeiten schwer, das Greifen mit der rechten Hand ist schwierig, das Heben von Gegenständen nicht möglich. Sie hat wegen der eingeschränkten Kraft der Hand Probleme, Schraubverschlüsse zu öffnen, Lebensmittel mit dem Messer zu schneiden und Messer und Gabel zu benutzen. Der früher viel ausgeübte Badmintonsport ist nicht mehr möglich. Die Narbe an der Hand ist wetterfühlig. LEITSATZ DER REDAKTION Bei einer Beißerei zwischen zwei Hunden hat sich auch dann die Tiergefahr des fremden Hundes ausgewirkt, wenn unklar ist, ob der jeweilige Halter vom eigenen oder fremden Hund gebissen wurde. Die Tiergefahr des eigenen Hundes ist jedoch anspruchsmindernd anzurechnen. Unstreitiger Tatbestand Hier sind wesentliche Aspekte der Verletzungen der Klägerin und Verletzungsfolgen unstreitig. Derart technischer Vortrag ist in der Praxis zu Körperverletzungen nicht selten. Im Ausgangsurteil war die Höhe des Haushaltsführungsschadens noch im Detail streitig. Dies wurde hier aus Platzgründen gekürzt. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

78 Referendarteil: Zivilrecht RA 02/2019 Ihr sind in Zusammenhang mit dem Vorfall Fahrtkosten von 171,50 € und Kosten für Zuzahlungen bzw. für Salben und Verbände von 188,58 € entstanden sowie ein Haushaltsführungsschaden von 9.890 €, der zwischenzeitlich unstreitig gestellt wurde. Die Vorstellung des „aktiven Eingreifens“ regt die Phantasie an. Streitiger Klägervortrag im Konjunktiv Präsens Diese Klagehäufung von Leistungsund Feststellungsklage ist typisch für alle Unfallsachen. Zum einen muss beim späteren Einklagen von Folgeschäden im Folgeprozess nicht mehr die Haftungsbegründung bewiesen werden, zum anderen könnte bei Weglassen des Feststellungsantrags der Beklagte mit einer negativen Feststellungswiderklage kontern. Diese würde in diesem Fall in ihrer Bedeutung über den Streitgegenstand der Klage hinausgehen. Der Beklagte haftet nur anteilig mit einer Quote von 25 %. Ebenso OLG Frankfurt, 15 U 298/90 Erforderlich lediglich, dass Ursache auch die Tiergefahr ist bzw. hierzu ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, s. dazu BGH v. 20.12.2005, VI ZR 225/04 und Palandt/Sprau, BGB, § 833 BGB, Rn 6 Im unberechenbaren und selbstständigen Verhalten manifestiert sich die typische Tiergefahr, BGH, Urteil, vom 31.05.2016, VI ZR 465/15 Subsumtion Die Klägerin behauptet, der Hund des Beklagten habe die Verletzung verursacht. Dieser habe - unstreitig - keinen Maulkorb getragen und sei nicht angeleint gewesen, was nach Dafürhalten der Klägerin gegen die Landshuter Sicherheitssatzung verstoßen habe. Die Tiergefahr ihres eigenen Tieres habe sich nicht verwirklicht. Sie selbst habe nicht aktiv in eine Hundebeißerei eingegriffen, sondern den Hund des Beklagten lediglich am Halsband gefasst, um diesen von ihrem eigenen Hund zurückzuziehen. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds sowie von 10.280,08 € zu verurteilen, 2. festzustellen, dass der Beklagte zum Ersatz künftig entstehender materieller und immaterieller Schäden aus dem fraglichen Vorfall, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden, verpflichtet ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, die Klägerin sei von ihrem eigenen Hund gebissen worden. Der Hund der Klägerin habe seinen Hund unvermittelt angegriffen, worauf beide Hundehalter versucht hätten, ihren jeweiligen Hund wegzuziehen. Bei Wahrunterstellung des Vortrags der Klägerin scheiterte ein Anspruch der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der nicht gebotenen Selbstgefährdung. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Der zulässige Klageantrag zu 1) hat nur teilweise Erfolg. Der Beklagte hat der Klägerin 25 % des ihr entstandenen Schadens von unstreitig 10.280,08 € zu ersetzen, mithin einen Betrag von insgesamt 2.570,02 €. Jura Intensiv „[13] Entgegen seiner Ansicht haftet der Beklagte als Tierhalter gem. § 833 BGB unabhängig davon, ob die Klägerin durch einen Biss ihres oder des Hundes des Beklagten verletzt worden ist. Denn § 833 BGB statuiert nicht (nur) die Verantwortlichkeit des Halters wegen der Verletzung eines Dritten unmittelbar durch das Tier, sondern begründet eine Gefährdungshaftung, die bereits dann eingreift, wenn die Rechtsgutsverletzung ihre Ursache zumindest auch in der Verwirklichung spezifischer oder typischer Gefahren der Natur des Tieres hat bzw. insoweit ein auch nur mittelbarer ursächlicher Zusammenhang besteht. Eine typische Tiergefahr äußert sich nach ständiger Rechtsprechung des BGH in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten. [14] Eine solche Tiergefahr hat sich hier verwirklicht, denn unstreitig fand zwischen den Hunden der Parteien zum fraglichen Zeitpunkt eine Rangelei statt. Diese stellt eine Interaktion zwischen den Tieren dar, die ihrer tierischen Natur entsprechend aufeinander eingewirkt haben, bis es zur Schädigung der Klägerin kam. Damit hat sich in der Bissverletzung die von beiden Hunden ausgehende Tiergefahr adäquat mitursächlich verwirklicht. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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