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RA Digital - 02/2019

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RA 02/2019 Referendarteil: Strafrecht 111 Problem: Verletzung von Mitteilungspflichten bei Verständigungsgesprächen Einordnung: Revision, Verfahrensrüge BGH Beschluss vom 05.07.2018 5 StR 180/18 EINLEITUNG Mit der vorliegenden Entscheidung bestätigt der BGH seine Rechtsprechung zum Umfang der Informations- und Mitteilungspflichten für das erstinstanzliche Gericht im Falle geführter Verständigungsgespräche nach § 243 IV StPO. SACHVERHALT Vor dem LG wurde gegen den A ein Verfahren wegen Raubes geführt. In der Hauptverhandlung teilte die Vorsitzende mit, dass nach einem Rechtsgespräch mit den Verteidigern und dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft eine Verständigung in Betracht komme, die für den Beschwerdeführer im Falle eines Geständnisses eine Freiheitsstrafe zwischen vier und fünf Jahren vorsah. Die von ihr zu Beginn des Vorgespräches in Aussicht gestellte Strafobergrenze von vier Jahren und sechs Monaten sowie die insoweit ablehnende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft erwähnte die Vorsitzende nicht. Anschließend schlug die Strafkammer eine Verständigung vor, die dem in der Hauptverhandlung mitgeteilten Ergebnis des Rechtsgespräches entsprach. A stimmte dem Vorschlag zu und räumte in der Folge die Anklagevorwürfe ein. Das LG hat den A verurteilt. Hat eine zulässige Revision des A gegen das Urteil Aussicht auf Erfolg? PRÜFUNGSSCHEMA: BEGRÜNDETHEIT EINER REVISION A. Prozessvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse B. Verfahrensrügen C. Sachrüge LÖSUNG A. Prozessvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse Das Fehlen von Prozessvoraussetzungen oder Vorliegen von Verfahrenshindernissen ist nicht ersichtlich. B. Verfahrensrüge I. Vorliegen eines Verfahrensfehlers Jura Intensiv 1. Das LG könnte gegen § 243 IV S. 2 StPO verstoßen haben, wenn die Vorsitzende über den Inhalt der geführten Verständigungsgespräche unvollständig berichtet hat. Nach § 243 IV S. 1 StPO teilt der Vorsitzende des Gerichts mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt nach § 243 IV S. 2 StPO auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben. DER LEITSATZ (DER REDAKTION): Die Pflicht zur Mitteilung von Erörterungen (§ 243 IV StPO) besteht auch bei sondierenden Gesprächen des Vorsitzenden eines Spruchkörpers. Das Erfordernis einer Mitteilung entfällt nicht allein dadurch, dass Richter zur Urteilsfindung berufen sind, die an der Erörterung nicht teilgenommen haben. Nach § 243 IV S. 1 StPO teilt der Vorsitzende nach Verlesung des Anklagesatzes mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung im Sinne von § 257c StPO gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10.07.2013, 2 StR 47/13). Das Gesetz will erreichen, dass derartige Erörterungen stets in öffentlicher Hauptverhandlung zur Sprache kommen und dies auch inhaltlich dokumentiert wird. Gespräche außerhalb der Hauptverhandlung dürfen kein informelles und unkontrollierbares Verfahren eröffnen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.10.2013, 4 StR 272/13). © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

112 Referendarteil: Strafrecht RA 02/2019 Die Pflicht zur Mitteilung der mit dem Ziel einer Verständigung über den Verfahrensausgang geführten Gespräche erstreckt sich deshalb auch auf die Darlegung, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde, welche Standpunkte gegebenenfalls vertreten wurden und auf welche Resonanz dies bei den anderen am Gespräch Beteiligten jeweils gestoßen ist. Dementsprechend hat der Vorsitzende Verlauf und Inhalt der Gespräche in das Protokoll der Hauptverhandlung aufzunehmen. Alle Verfahrensbeteiligten und die Öffentlichkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.01.2015, 2 BvR 878/14) sollen nicht nur darüber informiert werden, ob solche Erörterungen stattgefunden haben, sondern auch darüber, welche Standpunkte gegebenenfalls von den Teilnehmern vertreten wurden, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde und ob sie bei anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen ist. Das BVerfG hat klargestellt, dass bei Verstößen gegen § 243 IV StPO ein Beruhen nach § 337 StPO nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden kann (BVerfG Urteil vom 19.03.2013, 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11) und damit einen „quasi-absoluten“ Revisionsgrund geschaffen (krit. dazu bspw. Mosbacher NZWiSt 2013, 201, 205). Die Transparenzvorschriften des Verständigungsgesetzes dienen danach dem Schutz des Angeklagten vor einem im Geheimen sich vollziehenden „Schulterschluss“ zwischen Gericht, StA und Verteidigung. Die Kontrolle durch die Öffentlichkeit soll verhindern, dass „sachfremde, das Licht der Öffentlichkeit scheuende Umstände auf das Gericht und damit auf das Urteil Einfluss gewinnen“. „[6] Die Mitteilung über das Rechtsgespräch genügt nicht den Informationspflichten nach § 243 IV S. 1 StPO. Denn die Vorsitzende hat lediglich das Ergebnis des Vorgespräches mitgeteilt, nicht aber ihren anfänglichen Vorschlag und den hierzu vertretenen (ablehnenden) Standpunkt der Staatsanwaltschaft. Dass an dem Gespräch lediglich die Vorsitzende der Strafkammer teilgenommen hat, nimmt ihm nicht den Charakter einer die Mitteilungspflicht des § 243 IV S. 1 StPO auslösenden Erörterung über die Möglichkeit einer Verständigung nach §§ 202a, 212 StPO“. Ein Verstoß gegen § 243 IV StPO ist gegeben. 2. Beruhen „[7] […] Nach der insoweit von der herkömmlichen Dogmatik zum Beruhen (§ 337 StPO) abweichenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der Senat nicht ausschließen, dass der Schuldspruch auf der Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 243 IV S. 1 StPO beruht“. C. Sachrüge Eine Verletzung materiellen Rechts ist nicht ersichtlich. D. Ergebnis Die Revision des A ist begründet und hat Erfolg. Jura Intensiv FAZIT Verstöße gegen die Mitteilungspflichten nach § 243 IV StPO führen regelmäßig zu einem Erfolg eines eingelegten Rechtsmittels. Einer vorherigen Rüge nach § 238 II StPO bedarf es nicht. Im Rahmen der erhobenen Rüge muss allerdings konkret dargelegt werden, in welchem Verfahrensstadium, in welcher Form und mit welchem Inhalt die Gespräche stattgefunden haben. Um die Aufhebung materiell-rechtlich fehlerfreier Urteile allein wegen einer Verletzung der Mitteilungspflichten nach § 243 IV S. 1 StPO zu vermeiden, empfiehlt es sich, den über ein Verständigungsgespräch (alsbald) zu fertigenden, den Erfordernissen des § 243 IV S. 1 StPO genügenden Aktenvermerk (§ 202a Satz 2, § 212 StPO) in der Hauptverhandlung zu verlesen und als Anlage zum Sitzungsprotokoll zu nehmen. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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