66 Zivilrecht RA 02/2020 B handelte auch vorsätzlich. Das Verschulden ihres Vorstands ist ihr analog § 31 BGB zuzurechnen. Hier liegt in der Praxis ein Hauptproblem bei einer Klage gegen den Hersteller. Der Kläger kennt weder den Herstellungsprozess noch die internen Zuständigkeiten des Herstellers. Deshalb behaupten die Kläger die Kenntnisse aufgrund des Anscheins und treten den Zeugenbeweis durch namentliche Nennung der Vorstandsmitglieder an. Manche Kammern der Landgerichte weisen dies als unzulässigen Ausforschungsbeweisantritt zurück. Das OLG Köln, auf das sich das LG Ellwangen beruft, akzeptierte in RA 2019, 121 ff. diese Vorgehensweise. Deshalb trägt B die sekundäre Darlegungslast. Dieser kam B nicht ausreichend nach. Referendare sollten die ausführliche, weitergehende Begründung des LG Ellwangen zur sekundären Darlegungslast aufmerksam im Original lesen. Noch weiter ging das OLG Karlsruhe im Urteil vom 18.07.2019, 17 U 160/18, das im Verhalten der VW-AG ein im Sinne des § 138 IV ZPO unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen sah (siehe im Urteil des OLG Karlsruhe unter II.2. c) dd) (2) (b) oder Rn 115). [28] (…) Der erforderliche Vorsatz ist gegeben, da die Manipulation denknotwendig eine aktive, im Hinblick auf das Ergebnis gewollte präzise Programmierung der Motorsteuerungssoftware voraussetzt und die Annahme einer fahrlässigen Herbeiführung ausschließt. [29] Als juristische Person handelte die Beklagte jedoch nicht selbst, sondern nur durch ihre Organe. Analog § 31 BGB ist ihr ein Handeln ihrer Vorstandsmitglieder und sonstigen verfassungsmäßig berufenen Vertreter zuzurechnen. (…) Dass diese die vom Kläger behauptete Kenntnis von den Vorgängen hatten, ist aus prozessualen Gründen als wahr zu behandeln. [30] Der Kläger konnte mangels näherer Kenntnisse der internen Verhältnisse der Beklagten nicht substantiiert darlegen, dass konkret eines der Mitglieder des Vorstands die vorsätzliche Handlung vorgenommen habe und musste sich auf den Hinweis, dass der Vorstand Kenntnis gehabt habe, beschränken. Ein weitergehender Vortrag ist von ihr aber nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast nicht zu verlangen, da es sich um Tatsachen handelt, die alleine im Organisations- und Kenntnisbereich der Beklagten liegen. Der Kläger hat naturgemäß keinerlei Einblick in die internen Entscheidungsvorgänge bei der Beklagten und ist auf Veröffentlichungen in den Medien und auf Rückschlüsse und Vermutungen angewiesen. Sie hat den ihr insoweit möglichen und zuzumutenden Vortrag erbracht, sodass es an der Beklagten gewesen wäre, näher zu den internen Vorgängen vorzutragen, statt sich auf ein einfaches Bestreiten des Inhalts, dass nach derzeitigem Ermittlungsstand die Entscheidung zum Einsatz der Software unterhalb der Vorstandsebene getroffen worden sei, zurück zu ziehen (OLG Köln, aaO). Sähe man dies anders, hätte es die Beklagte in der Hand, ihre Haftung durch fehlende Offenlegung auf einfache Weise zu verhindern. [49] Rechtsfolge einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung ist ein Schadensersatzanspruch, der sich nach §§ 249 ff. BGB richtet. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Besteht der Schaden in der sittenwidrigen Herbeiführung eines Vertrages, ist das negative Interesse zu ersetzen. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne das haftungsbegründende Ereignis - also den Abschluss des Vertrages - stünde. Jura Intensiv Damit besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises im Wege des Schadensersatzes gem. §§ 826, 249 I BGB i.V.m. § 31 BGB analog. Die Vorteilsausgleichung folgt dem allgemeinen Grundsatz des Schadensrechts, wonach der Gläubiger kein Recht auf eine Mehrfachbereicherung oder Überkompensation hat. Es ist weder eine Aufrechnungserklärung gem. § 388 BGB noch die Erhebung der Einrede aus § 273 I BGB nötig. 4. Vorteilsausgleichung Fraglich ist zum einen, ob der PKW Zug um Zug zu übereignen ist und ferner die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages. Der Anspruch könnte im Wege der Vorteilsausgleichung zu kürzen sein. Die Ausgleichung geschieht bei Gleichartigkeit von Ersatzanspruch und Vorteil durch Anrechnung, im Übrigen ist Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Vorteils zuzusprechen. Da das Prinzip des Vorteilsausgleichs dem allgemeinen Schadensersatzrecht inne wohnt, setzt die Berücksichtigung keine Aufrechnungserklärung oder Einredeerhebung voraus, sondern erfolgt von Amts wegen; der Schadensersatzanspruch ist von vornherein nur mit dieser Einschränkung begründet. Dies hätte zum einen zur Folge, dass zur Vermeidung © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
RA 02/2020 Zivilrecht 67 einer Mehrfachbereicherung der PKW herauszugeben sei. Dies hätte zum anderen zur Folge, dass die gezogenen Nutzungen seitens K zu vergüten und auf die Zahlung des Schadensersatzes anzurechnen wären. Es stellt sich allerdings die Frage, bis wann die gezogenen Nutzungen anzurechnen sind und in welcher Höhe. [50] Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dürfen dem Geschädigten neben einem Ersatzanspruch jedoch nicht die Vorteile verbleiben, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind (…). Eine Ausgleichung von Vorteilen ist vorzunehmen, wenn zwischen schädigendem Ereignis und Vorteil ein adäquater Kausalzusammenhang besteht und die Anrechnung des Vorteils dem Zweck des Schadensersatzes entspricht, das heißt den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger nicht unbillig begünstigt. So stellt sich die Situation dar, bis die Beklagte entweder im Verzug der Annahme oder verklagt ist. Danach findet eine Vorteilsausgleichung nicht mehr statt. [52] Eine Anrechnung der Nutzungsvorteile hat aber zu unterbleiben, sobald die Beklagte entweder im Annahmeverzug oder verklagt ist. Denn ab diesem Zeitpunkt würde sie durch eine weitere Anrechnung von Nutzungsvorteilen unangemessen entlastet. Dies ergibt eine wertende Gesamtbetrachtung folgender Umstände. [53] Der erste Gesichtspunkt ist bereits, dass die Beklagte vorsätzlich sittenwidrig gehandelt hat. [54] Zudem sprechen gesetzliche Wertungen für diese Annahme. § 300 BGB bestimmt, dass der Schuldner während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Gesetzlich geregelt ist eine Haftungserleichterung. § 291 BGB bestimmt, dass eine Geldschuld ab Rechtshängigkeit zu verzinsen ist. § 989 BGB regelt die verschärfte Haftung des verklagten Besitzers. [55] Darüber hinaus spricht auch eine wirtschaftliche Betrachtung für den Ausschluss der Vorteilsausgleichung nach Rechtshängigkeit oder dem Eintritt des Annahmeverzugs. Ließe man die Vorteilsausgleichung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu, würde die Beklagte von der unberechtigten Ablehnung geltend gemachter Ansprüche profitieren. Der laufende Rechtsstreit käme der Beklagten wirtschaftlich zugute. [56] Dies beruht auf der wirtschaftlichen Diskrepanz zwischen dem üblichen Modell der Berechnung der Nutzungsentschädigung (lineare Abschreibung) und der tatsächlichen Wertentwicklung. Bei der linearen Abschreibung erfährt der Pkw mit jedem gefahrenen Kilometer den gleichen Wertverlust. Dies entspricht nicht der tatsächlichen Wertentwicklung eines Fahrzeugs. Denn es ist gerichtsbekannt, dass ein Pkw im ersten Jahr circa ein Viertel seines Listenpreises an Wert verliert. Nach ungefähr drei Jahren hat ein Pkw durchschnittlich die Hälfte seines Wertes verloren. Ab dem vierten Jahr sinkt der Wert recht konstant. Stellt man diese beiden Betrachtungen der Wertentwicklung gegenüber, sieht man deutlich, dass der Geschädigte in den ersten drei Jahren von der linearen Abschreibung profitiert. Danach kehrt sich die Situation um. Dem Schädiger käme ab diesem Zeitpunkt eine lineare Abschreibung zugute. Jura Intensiv Die Nutzungen werden nur bis zum Eintritt des Annahmeverzuges bzw. bis zur Klageerhebung im Wege der Vorteilsausgleichung angerechnet. Dies folgt aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung. Wertungsgesichtspunkt: Sittenwidrigkeit Gesetzliche Wertungen gem. §§ 291, 300, 989 BGB Der entscheidende Wertungsgesichtspunkt liegt in einer wirtschaftlichen Betrachtung. Bei einem Diesel- Kfz der Mittelklasse geht man von einer Nutzung von 300.000 km aus. Deshalb würde man bei einer linearen Abschreibung jeden gefahrenen Kilometer als gezogene Nutzung mit demselben Betrag bemessen, z.B. mit 0,33 Prozent des Listenpreises bei einem Dieselfahrzeug oder 0,5 Prozent des Listenpreises bei einem Benziner. Die tatsächliche Wertentwicklung verläuft aber anders. Bereits nach drei Jahren hat der PKW die Hälfte seines Marktwertes eingebüßt. Stellt man ab Klageerhebung oder Annahmeverzug auf die oben bezeichnete Abschreibung nach Kilometern ab, profitiert der verklagte Schuldner auch bei einem alten Auto von der hohen linearen Abschreibung. Legt man dies zugrunde, müssen von den geforderten 24.902 € die bis zur Klageerhebung vom 19.08.2019 gefahrenen 170.672 Kilometer als zu vergütende Nutzungen im Wege der Vorteilsausgleichung abgezogen werden. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
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