68 Zivilrecht RA 02/2020 24.902 € : 300.000 x 170.672 Kilometer = 14.166,91 € 14.166,91 € wäre der korrekte Betrag, wenn man auf die bei Rechtshängigkeit vorliegenden 170.672 Kilometer abstellt. Die weiteren Kilometer sollten ja gerade nicht abgezogen werden. Der vom Gericht errechnete Betrag ist das Resultat folgender Berechnung: 24.902 € : 300.000 x 173.781 Kilometer = 14.424, 98 € Das Gericht hat vermutlich den Ausgangswert zugrunde gelegt, den es mit überzeugender Begründung eben nicht zugrunde legen wollte. Wir legen im Weiteren die vom Gericht genannten Beträge zugrunde, damit beim Lesen des Urteils im Original bei Ihnen keine Irritationen auftreten. B hat sich auf Verjährung berufen. Beginn des Laufs der Verjährungsfrist richtet sich nach § 199 I BGB Entscheidende Frage: Hat K grob fahrlässig im Jahr 2015 die Umstände verkannt, welche die Sittenwidrigkeit und den Schaden sowie den Vorsatz begründen? Keine generelle Obliegenheit zur aktiven Ermittlung und Nachforschung Einzelfallbetrachtung [62] Das Gericht schätzt den Wert der gezogenen Nutzungen auf 14.424,98 €, § 287 ZPO. Entsprechend den Grundsätzen zur Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs (ist der Wertersatz auf der Grundlage des Bruttokaufpreises zu schätzen. Zur Schätzung wird in der Regel folgende Formel herangezogen: Gebrauchsvorteil = (Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer): voraussichtliche Restlaufleistung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Zahl der gefahrenen Kilometer ist der Eintritt der Rechtshängigkeit. Der Kläger erwarb den streitgegenständlichen Pkw für 24.902,00 € als Neuwagen. Der Kilometerstand betrug im Zeitpunkt der Zustellung der Klage Verhandlung 170.672 Kilometer. Das Gericht schätzt die Gesamtfahrleistung eines V. G. 2,0 TDI auf 300.000 Kilometer, so dass im Zeitpunkt des Kaufes noch eine Restlaufleistung von 300.000 Kilometern zu erwarten war. Es handelt sich um ein robustes Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse, sodass die genannte Gesamtfahrleistung realistisch ist In vorgenannte Formel eingesetzt, ergibt sich folglich ein Gebrauchsvorteil in Höhe von 14.424,98 €. Zieht man 14.424,98 € ab, erhält K von B 10.477,02 € Zug um Zug gegen Übereignung des PKW. II. Anspruch durchsetzbar Fraglich ist, ob dem Anspruch des K die Einrede der Verjährung entgegensteht. B hat diese gem. § 214 BGB erhoben. Jedoch müsste auch gem. §§ 199, 195 Verjährung eingetreten sein. Hierzu ist zum einen der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist zu bestimmen. Ferner darf die maximale Verjährungsfrist des § 199 III 1 Nr. 1 BGB nicht abgelaufen sein. 1. Beginn des Laufs der Verjährungsfrist gem. § 199 I BGB Problematisch wäre der Beginn im Jahr 2015. Gem. §§ 187 I, 199 I BGB hätte dann die Frist am 01.01.2016 zu laufen begonnen. Gem. §§ 188 II, 195 BGB wäre die Verjährungsfrist dann am 31.12.2018 abgelaufen, sofern keine Hemmung gem. §§ 209, 204 I Nr. 1a BGB vorliegt. Ein Beginn des Laufs der Verjährungsfrist am 01.01.2016 setzt gem. §§ 187 I, 199 I BGB voraus, dass K Kenntnis von allen den Schaden begründenden Umständen noch im Jahr 2015 erlangt hat oder diese Umstände zumindest grob fahrlässig verkannt hat. Nur letzteres kommt hier in Frage. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in gesteigertem Maße missachtet. K muss ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können. Zu überlegen ist, ob dies angesichts der medialen Veröffentlichungen des Jahres 2015 der Fall ist. Jura Intensiv [75] Es besteht jedoch keine generelle Obliegenheit für den Gläubiger, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Initiative zur Klärung von Schadenshergang oder Person des Schädigers zu entfalten. Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger zur Vermeidung der groben Fahrlässigkeit zu einer aktiven Ermittlung gehalten ist, kommt es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an. Das Unterlassen einer Nachfrage ist nur dann als grob fahrlässig einzustufen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Unterlassen aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Geschädigten als unverständlich erscheinen lassen. Für den Gläubiger müssen konkrete © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
RA 02/2020 Zivilrecht 69 Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein und sich ihm der Verdacht einer möglichen Schädigung aufdrängen. [78] Der sogenannte Abgasskandal war ab dem 22. September 2015 in den Medien derart präsent, dass ihn jede durchschnittlich informierte und verständige Person zumindest im Erwachsenenalter bemerken musste. Erst recht gilt dies für Kunden der Beklagten und der mit ihr verbundenen Unternehmen mit Dieselfahrzeugen, da angenommen werden kann, dass diese Kunden die Berichterstattungen aufgrund potentieller Auswirkungen auf sich selbst besonders wahrnehmen. (…) Ab Oktober 2015 bestand mit der FIN-Abfrage auf der Homepage der Beklagten für alle Kunden eine einfache und kostenfreie Möglichkeit, ihre Fahrzeuge auf eine Betroffenheit von der Softwaremanipulation hin zu überprüfen. Um Gewissheit zu bekommen, musste daher nicht eine Vertragswerkstatt aufgesucht oder in direkten (schriftlichen oder telefonischen) Kontakt mit der Beklagten getreten werden. Über diese niederschwellige Abfragemöglichkeit im Internet wurde in den Medien auch berichtet. [80] Dass der Kläger all diese jedermann zugänglichen Informationsmöglichkeiten nicht zum Anlass zu Erkundigungen nahm, kann keine grobe Fahrlässigkeit begründen. [81] Hierbei ist auch die eigene Mitteilungspraxis der Beklagten nach Bekanntwerden der Abgasmanipulationen im September 2015 zu berücksichtigen. (…) Kunden wurden gebeten, weitere schriftliche Informationen abzuwarten, bevor sie aktiv Kontakt zu einem Volkswagen Partnerbetrieb aufnehmen. [82] Alle im Jahre 2015 veröffentlichten Pressemitteilungen waren dazu geeignet, bei Kunden den Eindruck zu vermitteln, dass ihnen durch die Abgasproblematik kein Nachteil entstehen werde und ihnen zu gegebener Zeit umfassende Informationen übersandt würden. Die Pressemitteilungen verharmlosten das Geschehene und forderten die Kunden zum Zuwarten auf. Antworten dazu, wie es zu den Vorfällen kommen konnte sowie zu den hierfür verantwortlichen Personen wurden auf eine Zeit nach Abschluss der internen Ermittlungen verschoben. Der heute bekannte Umfang der Diesel-Thematik, die Hintergründe und die hinter den Manipulationen stehende Strategie waren zum damaligen Zeitpunkt ebenso wenig absehbar wie etwaige Auswirkungen auf den Wert von Diesel-Fahrzeugen. Angesichts dieser Gesamtumstände musste sich Kunden im Jahre 2015 nicht aufdrängen, dass sie durch das Verhalten der Beklagten einen Schaden erlitten haben könnten, der es notwendig machte, noch im Jahre 2015 Nachforschungen zur Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs anzustellen. Noch weniger musste den Kunden klar sein, dass ein sittenwidriges, den Organen der Beklagten zurechenbares Verhalten vorlag, welches eine hinreichend aussichtsreiche Klage ermöglichte. Jura Intensiv Damit begann die Frist des § 195 BGB nicht gem. §§ 187 I, 199 I BGB am 01.01.2016 zu laufen. Damit endete auch nicht die Frist am 31.12.2018. 2. Kein Ablauf der maximalen Verjährungsfrist gem. § 199 III 1 Nr. 1 BGB § 199 III 1 Nr. 1 BGB bestimmt, dass sonstige Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an verjähren. Der Anspruch des K ist mit Abschluss des Kaufvertrags frühestens am 14.05.2009 entstanden. Konkrete Anhaltspunkte für eine Schädigung mussten sich aufdrängen Mediale Aufbereitung des Abgasskandals FIN-Abfrage zur eigenen Betroffenheit möglich Dieses Argument muss man sich für eine Klausur gut merken. VW selbst hat nach Ansicht des Gerichts durch seine Pressearbeit die Kunden beschwichtigt und das Geschehene verharmlost. Ebenfalls wichtiges Argument: Die Auswirkungen auf den Wert der Fahrzeuge waren 2015 unbekannt. Entscheidendes Argument: Weil die Strategie des Herstellers 2015 noch nicht bekannt war, musste kein Käufer damit rechnen, mit einer Klage aus § 826 BGB Erfolg haben zu können. Diese Argumentation des LG Ellwangen ist natürlich nicht zwingend, aber wegen der sowohl sorgfältigen als auch stringenten Begründung gut vertretbar. Frage der Hemmung gem. §§ 204 I Nr. 1a, 209 BGB © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
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