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RA Digital - 02/2020

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70 Zivilrecht

70 Zivilrecht RA 02/2020 Rechtsmissbräuchliches Anmelden zur Musterfeststellungsklage gem. § 242 BGB Ständige Rspr.: RG, Urteil vom 26.10.1907, RGZ 66, 412 für das selbständige Beweisverfahren; BGH, Urteil vom 28.10.2015, IV ZR 526/14 zu den Gütestellen Das Gericht erkennt im nachvollziehbaren Verhalten des K keinen Rechtsmissbrauch. Die maximale Verjährungsfrist von 10 Jahren wäre also am 14.05.2019 um 24 Uhr abgelaufen, also vor Erhebung der Klage vor dem LG Ellwangen am 19.08.2019. Jedoch hatte sich K am 28.12.2018 zur Musterfeststellungsklage angemeldet. Dadurch wäre der Lauf der Verjährungsfrist gem. §§ 204 I Nr. 1a, 209 BGB gehemmt worden, es sei denn, es läge seitens K Rechtsmissbrauch im Sinne des § 242 BGB vor. [89] Es ist allgemein anerkannt, dass rechtsmissbräuchliche Rechtsverfolgungsmaßnahmen keine Hemmungswirkung hervorrufen. Dies gilt dann, wenn der Gläubiger eine Rechtsverfolgungsmaßnahme allein zum Zweck der Verjährungshemmung vorgenommen und nie das Ziel hatte, die Rechtsverfolgungsmaßnahme bis zu ihrem Ende zu beschreiten. [91] Der Kläger hat in seiner Anhörung glaubhaft angegeben, nicht von vornherein vorgehabt zu haben, nur in der Musterfeststellungsklage „geparkt“ zu werden. Vielmehr hat er angegeben, er habe nicht gewusst, welcher Weg der bessere sei. Ihm sei nicht klar gewesen, was schneller gehe. Da man aber nicht auf zwei Hochzeiten tanzen könne, habe er sich von der Musterfeststellungsklage wieder abgemeldet. [88] Der Kläger kann sich auch auf die Hemmungswirkung berufen. Dem steht nicht die Einrede des Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB entgegen. Damit ist Hemmungswirkung eingetreten. [92] Im Anschluss tritt die Hemmungswirkung der Klage zum 19. August 2019, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Damit ist die maximale Verjährungsfrist von 10 Jahren gem. § 199 III 1 Nr. 1 BGB im Zeitpunkt der Klageerhebung am 19.08.2019 aufgrund der Hemmung nicht abgelaufen. Der Anspruch des K ist nicht verjährt. B. Ergebnis K hat gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 10.477,02 € Zug um Zug gegen Übereignung des PKW aus §§ 826, 249 I BGB i.V.m. § 31 BGB analog. Jura Intensiv FAZIT Aufgrund der Medienstrategie des VW-Konzerns musste im Jahr 2015 noch kein Käufer mit einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch VW rechnen. Deshalb musste kein Käufer eine erfolgreiche Schadensersatzklage gegen den Hersteller ins Kalkül ziehen. Mithin handelte ein Käufer, der aktive Nachforschungen im Jahr 2015 unterlassen hat, nicht im Sinne des § 199 I BGB grob fahrlässig. Es ist nicht grundsätzlich rechtsmissbräuchlich, sich zunächst zur Musterfeststellungsklage anzumelden, dann abzumelden, um dann doch eine eigene Leistungsklage zu erheben. Die Frage, ob der Vorstand des VW-Konzerns vom Einsatz der Abschaltsoftware gewusst hat, ist weiter ungeklärt. Hinsichtlich der entscheidenden Frage, ob ein Anscheinsbeweis für dieses Wissen besteht, der VW eine sekundäre Darlegungslast auferlegt, fehlt es noch immer an einer klärenden BGH-Entscheidung. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 02/2020 Zivilrecht 71 Problem: Betriebsgefahr gem. § 7 I StVG nach Brand Einordnung: Deliktsrecht, Schadensrecht, Betriebsgefahr LG Saarbrücken, Urteil vom 23.12.2019 13 S 177/19 EINLEITUNG Nicht nur in der Waschstraße – siehe RA 2019, 15 – kann sich die Betriebsgefahr eines Kfz bei abgeschaltetem Motor gem. § 7 I StVG realisieren, sondern auch beim Brand nach dem Parken über einem glühenden Holzkohlegrill. SACHVERHALT Am 22.06.2017 stellte K seinen PKW um 18.45 Uhr auf einer als Parkplatz genutzten Fläche im Bereich eines Fußballplatzes ab. Neben dem PKW des K hatte Z sein bei B haftpflichtversichertes Fahrzeug um 18.25 Uhr geparkt. Dieses entzündete sich. Der Brand griff auf das Auto des K über, das vollständig ausbrannte. Der Brand entstand dadurch, dass Z sein Fahrzeug über einem noch nicht abgekühlten Holzkohlegrill geparkt hatte. Der Schaden des K beläuft sich unstreitig auf insgesamt 3.639,49 €. Diesen macht er bei B geltend. B wendet ein, der Schaden stehe nicht mit einem Betriebsvorgang seines Fahrzeugs in Verbindung, weshalb er nicht hafte. Zu Recht? Anmerkung: Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB werden aus Platzgründen nicht geprüft. LÖSUNG A. Anspruch des K gegen B aus §§ 7 I StVG, 115 I 1 Nr. 1 VVG K könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 7 I StVG, 115 I 1 Nr. 1 VVG haben. I. Anspruch entstanden 1. Pflichtversicherung gem. §§ 113 VVG, 1 PflichtversicherungsG Eine Haftung aus dem gegen die Versicherung gerichteten Direktanspruch gem. §§ 7 I StVG, 115 I 1 Nr. VVG setzt voraus, dass B Pflichtversicherer des Z ist und Z aus § 7 I StVG haftet. Die Kfz-Haftpflichtversicherung gem. § 113 VVG ist gem. § 1 PflichtversicherungsG eine Pflichtversicherung. 2. Haftung des Z gem. § 7 I StVG Jura Intensiv a) Haftungsbegründender Tatbestand Der durch den Brand entstandene Schaden am PKW des K stellt die Beschädigung einer fremden Sache, mithin einer Rechtsgutsverletzung im Sinne des § 7 I StVG dar. Ferner ist Z auch Halter des Kraftfahrzeuges. Fraglich ist aber, ob sich die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Z im Kausalverlauf realisiert hat. Problematisch ist, dass die eigentliche Ursache im noch nicht erloschenen Holzkohlegrill lag. [6] Voraussetzung hierfür ist, dass das Klägerfahrzeug “bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs” verletzt bzw. beschädigt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift LEITSATZ Parkt ein Kraftfahrzeug über einem noch glühenden Holzkohlegrill und entzündet es sich anschließend infolge der dadurch verursachten Erhitzung, ist ein hierauf beruhender Brandschaden an Rechtsgütern Dritter dem Betrieb des Kraftfahrzeuges i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG zuzurechnen. Naher örtlicher, zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung: Nach der verkehrstechnischen Auffassung ist Parken ohne Weiteres eine Betriebseinrichtung, von der Betriebsgefahren ausgehen können. Nicht überall, wo Haftpflichtversicherung draufsteht, ist auch eine den Direktanspruch aus § 115 I 1 Nr. 1 VVG auslösende Pflichtversicherung gem. § 113 VVG drin. Was als Pflichtversicherung gilt, bestimmt § 1 PflichtversicherungsG. Bei Betrieb des Kfz © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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