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RA Digital - 02/2020

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82 Nebengebiete

82 Nebengebiete RA 02/2020 LÖSUNG I. Anspruch gegen die GbR (Beklagte zu 1) Der Anspruch gegen die GbR ist nicht verjährt; die Verjährung ist gemäß § 204 I Nr. 1 BGB durch Klageerhebung gehemmt, weil die wirksame Klagezustellung am 30. Mai 2016 auf den 22. Dezember 2015 zurückwirkt. Die vom Gericht angeforderte Vorschusszahlung für die Klage- bzw. Mahnbescheidzustellung darf nicht unangemessen lange (in der Regel über zwei Wochen hinaus) verzögert werden. Bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen kommt es bei der Einzahlung des Kostenvorschusses nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf an, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat (BGH, III ZR 66/14). Einer Partei ist in der Regel eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des angeforderten Vorschusses zuzugestehen. Bleibt die Vorschussanforderung durch das Gericht generell aus, darf die Partei aber nicht untätig bleiben, sondern muss nachfragen. Von der Partei kann nicht verlangt werden, an Wochenend- und Feiertagen sowie am Heiligabend und Silvester für die Einzahlung des Kostenvorschusses zu sorgen. Der Partei sind Zustellungsverzögerungen zuzurechnen, für die Mängel in der Klageschrift ursächlich sind (z.B. falsche Namensangabe, falsche Anschrift), es sei denn, der Zustellungsadressat ist dafür verantwortlich. [23] Die Rückwirkung nach § 167 ZPO tritt ein, wenn die Zustellung „demnächst“ erfolgt. Dabei darf nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr sollen, weil die Zustellung von Amts wegen geschieht, die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebes bewahrt werden, denn diese Verzögerungen können von ihnen nicht beeinflusst werden. Es gibt deshalb keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Zustellung nicht mehr als demnächst anzusehen ist. Dies gilt auch dann, wenn es zu mehrmonatigen Verzögerungen kommt. Denn Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, muss sich der Kläger grundsätzlich nicht zurechnen lassen. Einer Partei sind solche nicht nur geringfügigen Verzögerungen zurechenbar, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätte vermeiden können (...). [24] Der Kläger hat die Klage am 22. Dezember 2015 eingereicht und am 28. Dezember 2015 den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt. Das Amtsgericht hat eine Klagezustellung an die Beklagten veranlasst, nicht aber an den vom Kläger benannten Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1. Dass diesem die Klage erst am 30. Mai 2016 zugestellt worden ist, beruht nicht auf einem Versäumnis des Klägers oder seiner Prozessbevollmächtigten. Es kann dahinstehen, ob diese nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses nicht mehr verpflichtet waren, das gerichtliche Vorgehen im Hinblick auf die Beklagte zu 1 zu kontrollieren, weil die Benennung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 zutraf und der Kläger mit der Vorschusseinzahlung die notwendige Mitwirkung erbracht hatte (...). Jedenfalls traf den Kläger hier keine Obliegenheit, wegen der Zustellung an den gegnerischen Prozessbevollmächtigten nachzufragen, weil Rechtsanwalt Dr. G. schon am 8. Februar 2016 bei Gericht angezeigt hat, die Beklagten zu vertreten. Die Zustellung am 30. Mai 2016 ist „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO erfolgt. Dadurch ist die Verjährung noch im Jahr 2015 gehemmt worden und der Anspruch gegen die Beklagte zu 1 nicht verjährt. Jura Intensiv II. Anspruch gegen die Gesellschafter (Beklagten zu 2 bis 4) [26] 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten zu 2 bis 4 bestehen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1 (...) ein (...-)Anspruch zu. Für diesen haften die Beklagten zu 2 bis 4 als Gesellschafter entsprechend § 128 HGB (…). [27] 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Verjährung sei gegenüber den Beklagten zu 2 bis 4 gemäß § 204 I Nr. 1 BGB gehemmt, weil die Klagezustellung vom 16. Januar 2016 gemäß § 167 ZPO auf das Jahr 2015 zurückwirke. Die Begründung des Berufungsurteils hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 02/2020 Nebengebiete 83 [28] a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht in der Zustellung der Klageschrift am 16. Januar 2016 einen Verstoß gegen § 172 ZPO gesehen. Wenn im Rubrum der Klageschrift ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter des Beklagten angegeben wird, muss das Gericht gemäß § 172 I 1 ZPO an diesen und nicht an die Partei zustellen, gleich ob der Rechtsanwalt wirklich Prozessvollmacht hat oder nicht (...). Zustellungen an die Partei selbst unter Verstoß gegen die Vorschrift des § 172 I 1 ZPO sind unwirksam (...). [29] b) Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die Zustellung sei gleichwohl am 16. Januar 2016 bewirkt worden, weil § 189 ZPO (entsprechend) anzuwenden sei. [30] Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist § 189 ZPO (entsprechend) anzuwenden, wenn der Kläger für den Beklagten einen Prozessbevollmächtigten benennt, der objektiv keine Prozessvollmacht hat, und das Gericht nicht an diesen zustellt, sondern an den Beklagten selbst (so auch Münch- KommZPO/ Häublein, 5. Aufl., § 172 Rn. 6). Ob diese Rechtsansicht zutrifft, muss nicht entschieden werden. Die Voraussetzungen einer Heilung nach § 189 ZPO sind nicht festgestellt. [31] § 189 ZPO setzt voraus, dass ein Dokument dem Zustellungsadressaten tatsächlich zugegangen ist. Das ist der Fall, wenn der Adressat das Dokument in die Hand bekommt (...). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Klageschrift beim Zustellversuch am 16. Januar 2016 in die Hände der Beklagten zu 2 bis 4 gelangt ist. Es hat rechtsfehlerhaft den Einwurf der Sendungen an der Geschäftsanschrift der Beklagten zu 1 genügen lassen. [Wird ausgeführt.] [33] 3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Ansprüche gegen die Beklagten zu 2 bis 4 ist jedoch aus anderen Gründen richtig. Die Ansprüche sind nicht verjährt, weil die Hemmung der Verjährung gegenüber der Beklagten zu 1 auch zu Lasten der Beklagten zu 2 bis 4 wirkt. Jura Intensiv [34] § 129 I HGB gilt sinngemäß für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGH, Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 249/09). Nimmt ein Gläubiger wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft einen Gesellschafter entsprechend § 128 HGB in Anspruch, so kann dieser Einwendungen und Einreden gegen die Gesellschaftsschuld nicht mehr erheben, wenn sie der Gesellschaft nicht mehr zustehen. Insbesondere wirkt eine Hemmung der Verjährung der Gesellschaftsschuld zu Lasten des Gesellschafters (...). Dem Prozessbevollmächtigten obliegt die Prozessführung insgesamt und deshalb soll gewährleistet werden, dass die zuzustellenden Schriftstücke (z.B. Schriftsätze, Urkunden, Entscheidungen) unmittelbar und schnell zu seiner Kenntnis gelangen. § 172 ZPO stellt in diesem Zusammenhang sicher, dass der Bevollmächtigte über den gesamten Verfahrensstoff informiert wird und alle Fäden sich in seiner Hand vereinigen. § 561 ZPO: Revisionszurückweisung Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen. [35] Die Erhebung der Klage gegen die Beklagte zu 1 hat die Verjährung noch im Jahr 2015 und damit rechtzeitig gemäß § 204 I Nr. 1 BGB gehemmt. Da die Beklagte zu 1 die Verjährungseinrede nicht mehr mit Erfolg erheben kann, gilt dies auch für die Beklagten zu 2 bis 4, die als Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Beklagten zu 1 in Anspruch genommen werden. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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