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RA Digital - 02/2020

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84 Nebengebiete

84 Nebengebiete RA 02/2020 FAZIT Ergänzend sei auf die folgenden Punkte hingewiesen. 1. § 129 III HGB („Redaktionsversehen“): Aus dem Zusammenhang mit § 129 I und II HGB, die beide auf Rechte der Gesellschaft abstellen, ergibt sich, dass entgegen dem Wortlaut die Aufrechnungsmöglichkeit der Gesellschaft entscheidend ist und nicht die des Gesellschaftsgläubigers (BGHZ 42, 396, 397). 2. § 129 HGB analog z.B. für Rücktritt und Minderung: § 129 II, III HGB gilt analog auch für andere Gestaltungsrechte der Gesellschaft (Rücktritt, Minderung). 3. Verjährung: Ein persönlich haftender Gesellschafter, der für eine Gesellschaftsschuld in Anspruch genommen wird, kann (entgegen § 129 HGB!) gem. § 242 BGB nicht einwenden, die Forderung gegen die Gesellschaft sei verjährt, wenn der Gläubiger die Verjährungsfrist gegenüber dem Gesellschafter rechtzeitig unterbrochen hat. Arg.: Es würde es dem Zweck der persönlichen Haftung eines jeden Gesellschafters widersprechen, wenn gerade im Falle der persönlichen Inanspruchnahme des Gesellschafters das Prozessrisiko des Gläubigers dadurch erhöht würde, dass er die Gesellschaft im Klagewege mit in Anspruch nehmen müsste, um einer Verjährungseinrede vorzubeugen. (BGH, NJW 1988, 1976) Umgekehrt gilt aber, dass eine (rechtzeitige) Klage gegen die Gesellschaft die Verjährung gegen die Gesellschafter hemmt. Die für die Gesellschaftsschuld maßgebliche Verjährung gilt grundsätzlich auch für die akzessorische Haftung des Gesellschafters (Palandt/Sprau, § 714 Rn 15). Verjährt also der Anspruch gegen die Gesellschaft erst nach 30 Jahren, verjährt auch die akzessorische Gesellschafterhaftung erst nach 30 Jahren und nicht schon mit Ablauf der Regelverjährung. Jura Intensiv © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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