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RA Digital - 02/2020

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86 Öffentliches Recht

86 Öffentliches Recht RA 02/2020 LÖSUNG Die polizeiliche Aufforderung war rechtmäßig, wenn sie auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruhte, die formell und materiell rechtmäßig angewendet wurde. Einschlägige Norm im VersammlG des Bundes: § 18 III VersammlG Inhalt des § 10 III 1 NVersG I. Ermächtigungsgrundlage für die Aufforderung Als Ermächtigungsgrundlage für die Aufforderung kommt § 10 III 1 Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG) in Betracht. Danach kann die zuständige Behörde Personen von der Versammlung ausschließen, wenn diese die Ordnung der Versammlung erheblich stören und die Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann. II. Formelle Rechtmäßigkeit der Aufforderung Die Aufforderung erging formell rechtmäßig. Legaldefinition „Versammlung“: § 2 NVersG. Der Gesetzgeber folgt damit dem sog. engen Versammlungsbegriff, der auch bei Art. 8 GG und im VersammlG des Bundes herrschend ist (vgl. BVerfG, NJW 2001, 2459, 2460 f.; Schildheuer, JURA INTENSIV Grundrechte, Rn 463-467). Problem: Sind die Unterstützer der MLPD überhaupt Teilnehmer der „Fridays for Future“-Versammlung? Ja, auch unliebsame Teilnehmer gehören zur Versammlung. Anderenfalls wäre es allzu leicht möglich, diese von einer Versammlung auszuschließen. III. Materielle Rechtmäßigkeit der Aufforderung Die Aufforderung war materiell rechtmäßig, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 III 1 NVersG vorlagen und die zuständige Behörde das ihr durch die Norm auf der Rechtsfolgenseite eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. 1. Versammlung unter freiem Himmel Aufgrund der systematischen Stellung des § 10 NVersG im 2. Teil des NVersG muss es sich um eine Versammlung unter freiem Himmel handeln. Nach der Legaldefinition des § 2 NVersG ist eine Versammlung eine ortsfeste oder sich fortbewegende Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Die streitgegenständliche „Fridays for Future“-Veranstaltung erfüllte diese Voraussetzungen und fand zudem unter freiem Himmel statt. Fraglich ist jedoch, ob der Antragsteller zu 2. und die anderen Unterstützer der MLPD überhaupt Teilnehmer dieser Versammlung waren oder - wie die Polizei behauptet - eine eigene, unangemeldete Versammlung zum Zwecke der Parteiwerbung für die MLPD abhielten. Jura Intensiv „[…] Der Antragsteller zu 2. und seine Begleiter hielten sich ausweislich des polizeilichen Verlaufsberichts bereits zu Beginn der Veranstaltung am Startpunkt der Versammlung auf und begleiteten sowohl den Aufzug als auch die anschließende Kundgebung auf dem Schloßplatz. Sie vor diesem Hintergrund nicht als Teilnehmer der Versammlung der „Fridays for Future“- Bewegung anzusehen, sondern ihnen die Durchführung einer eigenen Versammlung zu unterstellen, erweist sich nicht nur als eine künstliche Aufspaltung, sondern unterläuft nicht zuletzt auch die strengen versammlungsrechtlichen Vorgaben an den Umgang mit (unliebsamen) Versammlungsteilnehmern. Auch die Versammlungsleitung selbst ging offensichtlich davon aus, dass die Gruppe um den Antragsteller zu 2., die sich zu Versammlungsbeginn auf dem Bahnhofsvorplatz befand, an der „Fridays for Future“-Kundgebung teilnehmen wollte. Der polizeiliche Verlaufsbericht führt hierzu aus, dass der Versammlungsleiter die Gruppe ansprach und diese aufforderte, die Versammlung nicht zu begleiten.“ Demnach waren der Antragsteller zu 2. und seine Begleiter Teilnehmer der unter freiem Himmel stattfindenden „Fridays for Future“-Versammlung. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 02/2020 Öffentliches Recht 87 2. Erhebliche Störung der Ordnung der Versammlung Der Antragsteller zu 2. und die anderen Unterstützer müssen die Ordnung der Versammlung erheblich gestört haben. „[…] Eine erhebliche Störung der Versammlung liegt grundsätzlich dann vor, wenn die Störung objektiv geeignet ist, den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung in Frage zu stellen. Maßgeblich für die Frage, ob eine solche erhebliche Störung vorliegt, sind in erster Linie der geplante Charakter der Versammlung und der vom Versammlungsleiter vorgegebene Ordnungsrahmen. Entscheidend ist hiernach, ob die Störung ohne ihre Beseitigung zum Abbruch der Versammlung führen oder diese so stark beeinträchtigen würde, dass sie ihr Ziel nicht oder nur eingeschränkt erreichen würde. Letzteres ist insbesondere bei einer schweren Beeinträchtigung der Teilnahmerechte friedlicher Teilnehmer etwa durch dauerhafte Lärmbelästigung oder das Werfen von Rauchbomben der Fall.“ Hier könnte eine erhebliche Störung der Ordnung der Versammlung darin liegen, dass der Antragsteller zu 2. und seine Begleiter auf der „Fridays for Future“-Versammlung für die MLPD warben und damit als „Trittbrettfahrer“ die der Versammlung zukommende öffentliche Aufmerksamkeit für ihre Zwecke nutzten. „[…] Der Einwand der Antragsgegnerin, dieser Schutz [gemeint ist der Schutz der Versammlungsfreiheit, die Redaktion] könne aber nicht so weit gehen, dass ein Anspruch auf Teilnahme an einer konkreten Versammlung bestehe, obwohl die Antragsteller ein Ziel verfolgten, welches nicht mit dem der betreffenden Versammlung übereinstimme oder ihm kritisch/gegenteilig gegenüberstehe, verkennt, dass das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht nur solche Teilnehmer vor staatlichen Eingriffen schützt, die die Ziele der Versammlung oder die dort vertretenen Meinungen billigen, sondern ebenso denjenigen zugute kommt, die ihnen kritisch oder ablehnend gegenüberstehen und dies in der Versammlung zum Ausdruck bringen wollen. Art. 8 GG und § 1 Abs. 1 NVersG gewähren die Versammlungsfreiheit somit - im Rahmen der durch die Strafgesetze gezogenen Grenzen - grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der Meinung, die durch die Versammlung kundgetan werden soll. Daher kommt es entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch nicht darauf an, ob bzw. in welchem Umfang die Antragsteller inhaltlich das Anliegen der „Fridays for Future“-Bewegung unterstützen. Erforderlich und ausreichend ist, dass die Teilnehmer einer Versammlung bereit sind, die Versammlung in ihrem Bestand hinzunehmen und ggf. abweichende Ziele allein mit kommunikativen Mitteln zu verfolgen. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob Mitglieder der Antragstellerin zu 1. bei der Demonstration am 20. September 2019 (auch) ein rot gefärbtes Faltblatt mit Werbung für den Kommunismus und die MLPD verteilt haben. Der Schutz der Versammlungsfreiheit endet (erst) dort, wo es nicht um die - kritische oder unterstützende - Teilnahme an der Versammlung, sondern um deren Verhinderung geht. Dementsprechend bestimmt auch § 4 NVersG, dass es verboten ist, eine Versammlung mit dem Ziel zu stören, deren ordnungsgemäße Durchführung zu verhindern. […] Jura Intensiv Definition „erhebliche Störung“ Ähnliches gilt für eine gröbliche Störung i.S.v. § 18 III VersammlG (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, VersG, § 18 Rn 32). Entscheidend: Vereitelung des Versammlungszwecks Dieses Problem könnte alternativ auch schon unter „1.“ bei der Frage angesprochen werden, ob der Antragsteller zu 2. und seine Begleiter überhaupt Teilnehmer der Versammlung waren. Allgemeine Ausführungen zum Schutzbereich der Versammlungsfreiheit bzgl. „unliebsamer“ Teilnehmer BVerfG, Beschluss vom 11.6.1991, 1 BvR 772/90, juris Rn 16 BVerfG, Beschluss vom 11.6.1991, 1 BvR 772/90, juris Rn 17 BVerfG, Beschluss vom 11.6.1991, 1 BvR 772/90, juris Rn 17 Fazit: Auch „kritische“ Versammlungsteilnehmer haben ein Teilnahmerecht, solange sie die Versammlung nicht verhindern wollen. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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