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RA Digital - 02/2020

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110 Referendarteil:

110 Referendarteil: Strafrecht RA 02/2020 Für die Verfahrensvoraussetzung der Verhandlungsfähigkeit ist bspw. anerkannt, dass es im Revisionsverfahren für die Wahrung der Verteidigungsinteressen des Angeklagten ausreichend ist, wenn er die Fähigkeit hatte, über die Einlegung des Rechtsmittels verantwortlich zu entscheiden, und wenigstens zeitweilig zu einer Grundübereinkunft mit seinem Verteidiger über Fortführung oder Rücknahme des Rechtsmittels in der Lage ist. Daraus, dass einem abgeschobenen Angeklagten versagt ist, selbst die Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären, ergibt sich nichts anderes. Trotz eines solchen Mangels bei der persönlichen Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte sind diese ausreichend gewahrt, wenn er einen Verteidiger hat, zumal dieser - anders als gewöhnlich der Angeklagte - rechtskundig ist. [6] Dementsprechend kann in der Hauptverhandlung vor dem Tatgericht die Einlassung des Angeklagten wesentliche Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung sein. Er kann selbst Anträge stellen und Zeugen befragen. Er wird vor Entscheidungen des Gerichts neben seinem Verteidiger angehört. Diese Rechte geben dem Angeklagten die Möglichkeit, das Verfahren unabhängig von seinem Verteidiger mitzugestalten und sich so zu verteidigen. Demgegenüber finden im Revisionsverfahren Erörterungen tatsächlicher Art im Allgemeinen nicht statt. Die Möglichkeiten des Angeklagten, dieses Verfahren mitzugestalten, sind gering. Selbst kann der Angeklagte das Rechtsmittel lediglich einlegen und zurücknehmen. […] Der nicht auf freiem Fuß befindliche Angeklagte kann seine Anwesenheit in der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht nicht erzwingen; die Entscheidung darüber steht vielmehr in dessen Ermessen (§ 350 II S. 3 StPO). Dies ist wegen der skizzierten Ausgestaltung des Revisionsverfahrens unbedenklich, wenn der Angeklagte einen Verteidiger hat und dieser in der Hauptverhandlung anwesend ist […]. [8] Im Fall der Abschiebung ist ein Prozesshindernis zwar ausnahmsweise in Betracht zu ziehen, falls es dem Angeklagten tatsächlich nicht möglich ist, mit seinem Verteidiger in Verbindung zu treten. Da sich ein Angeklagter zu diesem Zweck moderner Kommunikationsmittel bedienen kann, wird mit der Abschiebung jedoch selten die Vereitelung einer Kontaktaufnahme einhergehen. Im zu beurteilenden Fall besteht hierfür keinerlei Anhalt. Gerade der Vortrag des Verteidigers zu Einzelheiten der Abschiebung spricht, ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, für eine solche Kommunikationsmöglichkeit. Denn seine diesbezüglichen Kenntnisse beruhen naheliegenderweise darauf, dass der A dem Verteidiger oder seiner in Deutschland lebenden Familie, noch bevor dieser die Revisionsbegründungsschrift verfasst hat, Informationen über seine zwangsweise Rückführung in den Libanon erteilt hatte […]. [10] Im zu beurteilenden Fall kommt hinzu, dass der im Revisionsverfahren tätige Verteidiger dem A bereits im Ermittlungsverfahren beigeordnet worden war und an der Hauptverhandlung teilgenommen hat. Welchen revisionsrechtlich erheblichen Informationsvorsprung der A ihm gegenüber gehabt haben könnte, der persönliche Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle als erfolgversprechender hätte erscheinen lassen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch in anderem Zusammenhang gilt, dass die Beiordnung eines Verteidigers geeignet ist, erkennbare Mängel bei der persönlichen Wahrnehmung der Verteidigungsrechte zu kompensieren“. Jura Intensiv Ergebnis: Das Verfahren gegen A kann fortgeführt werden. FAZIT Verfahrenshindernisse sind für strafprozessuale Assessorklausuren an verschiedenen Stellen von entscheidender Bedeutung: Soll eine Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft gefertigt werden, so ist das Verfahren – trotz Vorliegens eines etwaigen hinreichenden Tatverdachts – nach der gutachtlichen Prüfung gemäß § 170 I StPO einzustellen. In einer Urteilsklausur ist das Verfahren nach § 260 III StPO einzustellen und entsprechend zu tenorieren. Entsprechendes gilt für die Revisionsklausur. Hier ist im Gutachten bei den von Amts wegen zu Verfahrensvoraussetzungen zu Beginn der Begründetheitsprüfung auf diesen Aspekt einzugehen. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 02/2020 Referendarteil: Strafrecht 111 Problem: Verlesbarkeit ärztlicher Atteste Einordnung: Urkundsbeweis, Ausnahme von § 250 StPO BGH, Beschluss vom 07.08.2019 1 StR 57/19 EINLEITUNG Der in § 250 StPO geregelte Unmittelbarkeitsgrundsatz bedeutet den Vorrang des Personalbeweises vor dem Urkundenbeweis. Ausnahmen sind u.a. in § 256 StPO geregelt. Mit der vorliegenden Entscheidung stellt der BGH klar, unter welchen Voraussetzungen ärztliche Atteste i.S.d. § 256 I Nr. 2 StPO verlesen werden können. SACHVERHALT Das LG führt ein Verfahren gegen A wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Im Zuge der Beweisaufnahme sollen drei ärztliche Atteste bezüglich der Verletzungen des Geschädigten verlesen werden. Es handelt sich dabei um den Bericht über die Notfallbehandlung des Geschädigten vom 15.09.2017 und zwei Verlegungsberichte vom 21.09. und 27.09.2017. Dem Bericht über die Notfallbehandlung ist sowohl in der Kopfzeile bei der Angabe des behandelnden Arztes als auch auf Grund der maschinenschriftlichen Angaben am Ende zu entnehmen, dass die festgestellten Befundtatsachen von der Ärztin S erhoben wurden. Die beiden Verlegungsberichte vom 21.09. und 27.09.2017 enthalten jeweils den Einleitungssatz „wir berichten“ als auch die am Ende des jeweiligen Berichts in der Unterschriftenleiste aufgeführten Namen der Ärzte B (Chefarzt), M (Oberarzt) und Ma (Assistenzarzt). Alle drei Dokumente sind jedoch nicht unterschrieben. Darf das LG die ärztlichen Atteste zu Beweiszwecken verlesen? LÖSUNG I. Gemäß § 244 II StPO haben Gerichte in Strafverfahren „zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle… Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind“. Nach § 249 I StPO können deshalb Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke in der Hauptverhandlung verlesen werden. Verfahrensrechtlich wird die Möglichkeit allerdings durch den in § 250 StPO statuierten Unmittelbarkeitsgrundsatz begrenzt, der den Vorrang des Personalbeweises vor dem Urkundenbeweis bedeutet. Demnach wäre grds. der Polizeibeamte, den Observationsbericht angefertigt hat, zu vernehmen. II. Ausnahmen hiervon sind u.a. in § 256 StPO geregelt. Fraglich ist, ob ärztlichen Atteste als Ausnahme vom Unmittelbarkeitsgrundsatz nach § 256 I Nr. 2 StPO verlesen werden dürfen. Jura Intensiv LEITSATZ (DER REDAKTION) Unter den Begriff des ärztlichen Attestes gemäß § 256 StPO fallen Bestätigungen eines nach für ihn geltenden Berufsrecht bestellten Arztes, in denen dieser Arzt Art und Umfang von ihm im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit wahrgenommenen Körperverletzungen beschreibt. Besondere Formvorschriften, insbesondere eine besondere Unterschriftsform sind nicht einzuhalten, solange erkennbar ist, welcher Arzt die Körperverletzungen festgestellt hat und dass er die Verantwortung für den Befund übernommen hat. „[4] Mit § 256 StPO wird in Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (§ 250 StPO) und über § 251 StPO hinaus ein Urkundenbeweis zugelassen, indem bestimmte Zeugnisse, Gutachten, Atteste, Berichte und Protokolle in der Hauptverhandlung verlesen werden können. Insbesondere in Bezug auf die hier verfahrensgegenständlichen ärztlichen Atteste über Körperverletzungen nach § 256 I Nr. 2 StPO erlaubt der Gesetzgeber aus letztlich pragmatischen Gründen eine Verlesung. Bei der großen Anzahl © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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