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RA Digital - 02/2020

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112 Referendarteil:

112 Referendarteil: Strafrecht RA 02/2020 der Verfahren würde es zu einer übermäßigen Belastung der Ärzte und erhöhten Kosten führen, wenn in jedem Fall der Arzt, der entsprechende Feststellungen getroffen hat, persönlich vernommen werden müsste. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.08.2017 die Verlesungsmöglichkeiten nach § 256 I Nr. 2 StPO - unabhängig vom Tatvorwurf - auf alle Körperverletzungen erweitert und dabei das Ziel verfolgt, dass auf die Vernehmung des behandelnden Arztes verzichtet werden kann, der häufig aus Mangel an Erinnerung an den früheren Patienten ohnehin nur das wiedergeben kann, was er zuvor in seinem Attest bereits schriftlich niedergelegt hat. Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 23.01.2015, - 2 RVs 11/15), das lediglich dann vom Fehlen der Voraussetzungen des § 256 I Nr. 2 StPO ausgeht, wenn mangels Unterzeichnung unklar bleibt, auf wessen Erkenntnisse die im Attest niedergelegten Befundtatsachen zurückgehen (insoweit missverständlich: Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, § 256 Rn 19). [5] Dabei muss es sich bei dem ärztlichen Attest i.S.d. § 256 I Nr. 2 StPO um eine Bestätigung eines ordnungsgemäß nach dem für ihn geltenden Berufsrecht bestellten Arztes handeln, in der dieser Art und Umfang einer von ihm im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit wahrgenommenen Körperverletzung beschreibt. Im Übrigen stellt § 256 StPO keine besonderen Formerfordernisse an das Attest. Insbesondere erfordert das Attest keine besondere Unterschriftsform. Es genügt vielmehr, dass erkennbar wird, welcher Arzt die Körperverletzung festgestellt und die Verantwortung für den Befund übernommen hat, sowie ausgeschlossen werden kann, dass ein bloßer Entwurf vorliegt […]. [6] Die […] eingeführten drei ärztlichen Atteste genügen hier auch ohne handschriftliche Unterzeichnung den Voraussetzungen für eine Verlesung nach § 256 I Nr. 2 StPO. [7] Dem Bericht über die Notfallbehandlung des Geschädigten vom 15.09.2017 ist sowohl in der Kopfzeile bei der Angabe des behandelnden Arztes als auch auf Grund der maschinenschriftlichen Angaben am Ende zu entnehmen, dass die festgestellten Befundtatsachen von der Ärztin S erhoben wurden. Auch den beiden Verlegungsberichten vom 21. und 27.09.2017 lässt sich zum einen aus dem Einleitungssatz „wir berichten“ als auch den am Ende des jeweiligen Berichts in der Unterschriftenleiste aufgeführten Namen der Ärzte B (Chefarzt), M (Oberarzt) und Ma (Assistenzarzt) eine gemeinsame Urheberschaft und Verantwortungsübernahme dieser drei Ärzte für den Inhalt der Berichte entnehmen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei diesen Attesten lediglich um nicht zur Versendung bestimmte Entwürfe oder gar Fälschungen gehandelt haben könnte, liegen nicht vor“. Jura Intensiv III. Ergebnis: Das LG darf die ärztlichen Atteste zu Beweiszwecken verlesen. FAZIT Im Gegensatz zum früheren Rechtszustand sind ärztliche Atteste auch dann verlesbar, wenn dies dem Nachweis einer anderen Straftat als einer Körperverletzung dienen soll, etwa einem Sexualdelikt, einer Raubstraftat oder einem versuchten Totschlag. Enthält das Attest außer dem Befundbericht allerdings Angaben zu Tatsachen, die der Arzt bei Gelegenheit der Untersuchung ohne besondere Sachkunde festgestellt hat, z.B. Zustand der Kleidung, Angaben des Verletzten etc., so bleibt die Verlesung unzulässig und eine Vernehmung des Arztes diesbezüglich erforderlich. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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