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RA Digital - 03/2016

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114 Zivilrecht

114 Zivilrecht RA 03/2016 LÖSUNG Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses gem. §§ 634 Nr. 2, 637 III BGB A. Anspruch des K gegen B auf Zahlung von 18.000 € gem. §§ 634 Nr. 2, 637 III BGB K könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses i.H.v. 18.000 € wegen der fehlenden Rollläden im Obergeschoss aus §§ 634 Nr. 2, 637 III BGB haben. I. Werkvertrag Indem K und B vorliegend einen Bauvertrag über die Herstellung einer Doppelhaushälfte abgeschlossen haben, besteht zwischen ihnen ein Werkvertrag gem. § 631 BGB. Rollläden im Obergeschoss der Doppelhaushälfte als vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung gem. § 633 II 1 BGB aufgrund Ziffer 14 in der Baubeschreibung II. Mangel gem. § 633 II 1 BGB Weiterhin müsste das Werk einen Sachmangel i.S.d. § 633 II BGB aufweisen. Ein Mangel gem. § 633 II 1 BGB liegt vor, wenn das Werk nicht die vereinbarten Eigenschaften hat. „[21] In diesem Fall haben die Parteien vereinbart, dass auch die Fenster im Obergeschoss mit Rollladensystemen ausgerüstet werden sollten. [22] Das ergibt sich aus Ziff. 14 der Baubeschreibung. Der Wortlaut dieser Vereinbarung ist eindeutig. Danach sollten alle Fenster mit Rollladensystemen ausgestattet werden. Vom Wortverständnis her kann das nicht auf die Fenster im Erdgeschoss beschränkt werden. [24] Auch die weiteren Umstände des Falles sprechen nicht dafür, dass die Parteien die Vereinbarung unter Ziff. 14 der Baubeschreibung anders aufgefasst haben als es sich aus dem Wortlaut ergibt. Für eine solche Annahme ist es nicht ausreichend, dass das Exposé nur Rollladensysteme im Erdgeschoss erwähnte, Referenzobjekte auch nur dort Rollläden hatten und die Parteien nie über den Einbau von Rollläden im Obergeschoss verhandelt haben. Jura Intensiv [26] Gegen ein eingeschränktes Verständnis der Vereinbarung spricht zudem, dass die Baubeschreibung mit dem eindeutigen Text unter Ziff. 14 im Termin verlesen und der Vertrag unterschrieben worden ist, ohne dass eine Vertragspartei auf einer Änderung bestanden hat.“ Ein Sachmangel gem. § 633 II 1 BGB ist damit gegeben. Definition der Abnahme gem. § 640 BGB als maßgeblicher Zeitpunkt für den Gefahrübergang III. Bei Gefahrübergang Dieser Mangel müsste bei Gefahrübergang bereits vorgelegen haben. Beim Werkvertrag stellt die Abnahme nach § 640 BGB den Zeitpunkt des Gefahrübergangs dar, § 644 I 1 BGB. Nach h.M. beruht die Abnahme zum einen auf der körperlichen Entgegennahme des Werkes und zum anderen auf der Erklärung, dass das Werk im Wesentlichen vertragsgerecht erbracht worden ist. „[28] Die Abnahme erfolgte am 09.07.2011. Ausweislich des Protokolls ist das Objekt ordnungsgemäß übergeben worden. Darin liegt die körperliche Entgegennahme des Werks durch die Kläger und die Anerkennung als vertragsgerecht.“ Zu diesem Zeitpunkt war der Mängel am Gebäude auch schon vorhanden. Inhaltsverzeichnis

RA 03/2016 Zivilrecht 115 IV. Kein Ausschluss Schließlich dürften die Gewährleistungsansprüche nicht gem. § 640 II BGB ausgeschlossen sein. Nach 640 II BGB stehen dem Besteller die Mangelgewährleistungsrechte nach § 634 Nr. 1 bis 3 BGB nur zu, wenn er sie sich bei der Abnahme vorbehält, falls er das Werk trotz Kenntnis eines Mangels abnimmt. Ausschlussgrund des § 640 II BGB „[28] Ein Vorbehalt wegen Mangelgewährleistungsrechten ergibt sich aus dem Protokoll nicht, und er ist auch sonst nicht von den Klägern behauptet worden. [30] Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger bei der Abnahme am 09.07.2011 gewusst hat, dass die Fenster im Obergeschoss nicht mit Rollläden ausgestattet waren. Das beruht auf der Aussage des Zeugen Z, der bekundet hat, er habe am 30.06.2011 mit dem Kläger die Stellen im Erdgeschoss der Doppelhaushälfte angesehen, an denen die Schalter für die Betätigung der Rollläden durch Zeitschaltuhren ersetzt werden sollten. Der Kläger habe dabei geäußert, es sei schade, dass im Obergeschoss keine Rollläden seien. [34] Zudem hat der Kläger erst fünf Monate nach der Abnahme das Fehlen von Rollläden im Obergeschoss gerügt. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er das Fehlen nach der Inbenutzungnahme des Hauses eher festgestellt hätte, wenn er Rollläden im Obergeschoss erwartet hätten. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein Bauherr, wenn nicht bereits bei der Abnahme, so doch innerhalb eines überschaubaren Zeitraums danach die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen seines Hauses prüft.“ Damit ist die Geltendmachung des Anspruchs aus §§ 634 Nr. 2, 637 III BGB gem. § 640 II BGB ausgeschlossen. V. Ergebnis K kann von B die Zahlung eines Kostenvorschusses i.H.v. 18.000 € gem. §§ 634 Nr. 2, 637 III BGB nicht verlangen. B. Anspruch des K gegen B auf Zahlung von 30.000 € gem. §§ 634 Nr. 4, 280 I, III, 281 I BGB K könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung der Mängelbeseitigungskosten i.H.v. insgesamt 30.000 € wegen der fehlenden Rollläden im Obergeschoss aus §§ 634 Nr. 4, 280 I, 281 I BGB haben. Dazu dürfte der Anspruch nicht gem. § 640 II BGB ausgeschlossen sein. Dafür spricht, dass § 640 II BGB nicht auf § 634 Nr. 4 BGB verweist. Jura Intensiv „[37] Nach altem Schuldrecht ist angenommen worden, dass auch nach rügeloser Abnahme der Schadenersatzanspruch die Mangelbeseitigungskosten umfasst. Das folge aus dem Wortlaut des § 640 Abs. 2 BGB [a. F.] und sei interessengerecht, weil der Besteller den verschuldensabhängigen Anspruch gegen den Werkunternehmer behalte, während die nicht verschuldensabhängigen Ansprüche untergingen. Zwar bestimme die Vorschrift des § 635 BGB [a. F.], dass der Anspruch auf Schadenersatz statt des Anspruches auf Wandelung oder Minderung geltend gemacht werden könne. Wenn diese jedoch wegfielen, verbleibe der Schadenersatzanspruch, soweit dessen Voraussetzungen gegeben seien. [38] Allgemein wird angenommen, dass dies auch nach der Schuldrechtsreform gilt. [39] Diese Auffassung ist jedoch nicht überzeugend. Vom Wortlaut des § 640 Abs. 2 BGB her bleibt dem Besteller zwar der Anspruch auf Ersatz von Mangelschäden und Mangelfolgeschäden erhalten. Die Vorschrift berührt K hat sich die Mängelrechte im Übergabeprotokoll nicht vorbehalten. Kenntnis des K vom Mangel des Gebäudes wird durch die Aussage des beauftragten Elektrotechnikers Z belegt Problematik des Anspruchsausschluss auf Schadensersatz gem. §§ 634 Nr. 4, 280 I, III, 281 I BGB, obwohl § 640 II BGB keinen Verweis enthält Nach altem Schuldrecht und (noch) h.M. kein Ausschluss des Anspruchs auf Schadenersatz Das OLG Schleswig-Holstein schließt sich dieser Auffassung nicht an. Inhaltsverzeichnis

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